BGH Beschluss v. - IX ZA 7/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 4; ZPO § 114

Instanzenzug: LG Gera, 5 T 449/07 vom AG Gera, 8 IN 125/06 vom

Gründe

Die beantragte Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, § 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO.

Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst, nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels abzustellen (, AnwBl. 2007, 94 Rn. 2 m.w.N.).

Das Finanzamt hatte zwar seine Forderungen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht glaubhaft gemacht (vgl. hierzu , ZIP 2006, 141, 142). Hierauf hätte es jedoch vom Insolvenzgericht hingewiesen werden müssen. Zur Glaubhaftmachung hätte jedenfalls die Vorlage des rechtskräftigen Strafurteils genügt, auf das nach einer Zurückverweisung, da es sich nun bei den Akten befindet, Bezug genommen werden könnte. Dies wäre auch zu erwarten.

Der Eröffnungsgrund selbst war nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts unabhängig von den Forderungen des Finanzamts gegeben. Dies ist vom Schuldner nicht angegriffen.

Fundstelle(n):
BAAAD-26266

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein