BMF - IV A 5 - S 7221 - 1/06 BStBl 2006 I S. 620

Umsatzsteuer;
Steuersatz für Umsätze mit getrockneten Schweineohren

Bezug: (BStBl 2004 I S. 638)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Genießbare getrocknete Schweineohren (Schlachtnebenerzeugnis) – auch wenn als Tierfutter verwendet – werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1125/2006 der Kommission vom (ABl. EU L 200 S. 3) in die Unterposition 0210 99 49 des Zolltarifs (ZT) eingereiht. Umsätze mit diesen Erzeugnissen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 2 der Anlage 2 zum UStG).

Getrocknete Schweineohren (Schlachtnebenerzeugnis), die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, werden hingegen der Unterposition 0511 99 90 ZT zugewiesen. Umsätze mit diesen Erzeugnissen unterliegen dem allgemeinen Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG).

Dem entgegen stehende Regelungen des  IV B 7 – S 7220 – 46/04 – (a.a.O.) sind nicht mehr anzuwenden.

Für bis zum Ablauf des Monats der Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt ausgeführte Umsätze mit getrockneten Schweineohren, die in die Unterposition 0511 99 90 ZT eingereiht werden, wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs nicht beanstandet, wenn der ermäßigte Steuersatz Anwendung findet. Soweit dem Unternehmer allerdings vor diesem Zeitpunkt Zolltarifauskünfte vorliegen, nach denen die Einreihung von getrockneten Schweineohren in die Unterposition 0511 99 90 ZT erfolgte oder vorliegende Zolltarifauskünfte für die Einreihung in Position 2309 ZT entsprechend geändert oder widerrufen wurden, ist die Übergangsregelung ab der Erteilung, der Änderung oder dem Widerruf dieser Zolltarifauskünfte nicht anzuwenden. Auch in Fällen, in denen der Unternehmer durch die Finanzbehörde auf die geänderte zollrechtliche Einordnung hingewiesen wurde, ist die Übergangsregelung ab dem Zeitpunkt des Hinweises nicht mehr zuzulassen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

BMF v. - IV A 5 - S 7221 - 1/06


Fundstelle(n):
BStBl 2006 I Seite 620
KÖSDI 2007 S. 15417 Nr. 2
UR 2006 S. 721 Nr. 12
UStB 2006 S. 332 Nr. 12
GAAAC-18030