BFH Beschluss v. - IV B 58/04

Unternehmensberatung und Personalberatung durch Juristen und Psychologen als gewerbliche Tätigkeit; Antrag auf Sachverständigengutachten ersetzt nicht die Klagebegründung

Gesetze: EStG § 15, EStG § 18; FGO § 76, FGO § 96

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.

1. Ein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht dadurch gegeben, dass das Finanzgericht (FG) den beantragten Beweis über die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht eingeholt hat. Zwar muss das FG aufgrund seiner Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) den von den Beteiligten gestellten Anträgen zur Erhebung von Beweisen, die geeignet erscheinen, den erforderlichen Nachweis (hier: der besonderen Kenntnisse) zu erbringen, entsprechen, wenn diese Tatsachen nicht bereits zur Überzeugung des Gerichts feststehen.

a) Aber selbst wenn ein Gutachten durch Wissensprüfung auch Feststellungen darüber hätte treffen können, ob die Tätigkeit der Klägerin so anspruchsvoll ist, dass sie sowohl in der Tiefe als auch der Breite zumindest das Wissen eines Kernbereiches eines entsprechenden Fachstudiums voraussetzt (s. hierzu Senatsurteil vom IV R 73/90, BFHE 165, 221, BStBl II 1991, 878), kann es nicht dazu dienen, eine ausreichende substantiierte Klagebegründung zu ersetzen (Senatsbeschluss vom IV B 112/93, BFH/NV 1995, 420). Weiter steht die Entscheidung über die Einholung eines Gutachtens grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (Senatsbeschluss vom IV B 187/03, BFH/NV 2005, 2015). Eine Wissensprüfung kann schließlich nur als ergänzendes Beweismittel in Betracht kommen. Denn zum einen weist die Examinierung Defizite im Hinblick auf die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme auf. Zum anderen ist sie nur geeignet, den Nachweis über ein aktuell vorhandenes Wissen zu erbringen, so dass weitere Rückschlüsse auf den Kenntnisstand im Streitzeitraum notwendig sind. Deshalb kommt ein solcher Beweis nur dann in Betracht, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen zum Erwerb und Einsatz der Kenntnisse bereits erkennen lässt, dass der betreffende Kläger über hinreichende Kenntnisse verfügen könnte (vgl. Senatsurteil vom IV R 56/00, BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768, unter 1. der Gründe). Die Klägerin selbst hat für das Streitjahr (1992) von nach eigenen Angaben erstellten 12 bis 15 Personalbeurteilungsgutachten lediglich zwei vorgelegt. Erst wenn sich dem FG eine ausreichende Tatsachengrundlage präsentiert hätte, hätte sich ihm die Frage gestellt, ob es zu deren Beurteilung eines Sachverständigengutachtens bedurfte (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 1995, 420).

b) Ungeachtet dessen hat die Klägerin auch nicht dargelegt, weshalb sie die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt hat. Entsprechende Ausführungen wären schon wegen der Verzichtbarkeit der Beweisaufnahme geboten gewesen, zumal eine Rüge in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls unterblieben ist, obwohl die Klägerin durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten vertreten war (vgl. Senatsbeschlüsse vom IV B 152/98, BFH/NV 2000, 693, Nr. 3, und vom IV B 214/01, BFH/NV 2004, 56).

2. Soweit die Klägerin darüber hinaus einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO durch Nichterhebung des von ihr angebotenen Beweises in Form von Übersendung anonymisierter Personalbeurteilungsgutachten, die nicht das Streitjahr betreffen, rügt, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Eine derartige Rüge erfordert gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die genaue Bezeichnung der ermittlungsbedürftigen Tatsachen, der angebotenen Beweismittel und der dazu angegebenen Beweisthemen sowie die genaue Angabe der Fundstellen (Terminsprotokolle bzw. Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl), in denen die Beweismittel und die Beweisthemen aufgeführt sind. Ferner ist darzulegen, inwiefern die unterlassene Beweisaufnahme zu der sachlich-rechtlichen Auffassung des FG geführt haben kann, sowie schließlich, dass die Nichterhebung des Beweises vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (vgl. , BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562). Solche Ausführungen enthält die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin jedoch nicht.

3. a) Mit ihrer Rüge, das FG habe die Äußerungen des Zeugen zu entscheidungserheblichen Fragen nicht zur Kenntnis genommen sowie ihre Abhandlung „Eignungsdiagnostische (psychologische) Begutachtung für Führungskräfte - Wissenschaftliche und methodische Grundlagen” und die schriftliche Stellungnahme des Zeugen vom nicht beachtet, will die Klägerin erkennbar dartun, das FG habe entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt. Auch damit kann sie nicht durchdringen. Zwar verpflichtet § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO das FG, den gesamten Prozessstoff vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen. Deshalb kann ein Verfahrensmangel auch darin liegen, dass das FG bei seiner Überzeugungsbildung eine nach Aktenlage feststehende Tatsache unbeachtet lässt oder bei seiner Entscheidung vom Nichtvorliegen einer Tatsache ausgeht. Jedoch gebietet § 96 FGO nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern. Vielmehr ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinander gesetzt hat (, BFH/NV 2003, 1209).

b) Soweit die Klägerin darüber hinaus beanstandet, die Aussage des Zeugen sei nicht vollständig protokolliert worden, hätte sie sich innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO nicht auf diese bloße Behauptung beschränken dürfen, sondern zusätzlich dartun müssen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), dass sie von der Möglichkeit der Protokollberichtigung (vgl. § 94 FGO i.V.m. § 164 Abs. 1 der ZivilprozessordnungZPO—) Gebrauch gemacht habe (vgl. , BFH/NV 1998, 52, m.w.N.). Ein Antrag auf Ergänzung des Protokolls nach § 160 Abs. 4 ZPO hätte im Übrigen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (vgl. BFH-Beschlüsse vom III B 117/02, BFH/NV 2003, 810, und vom VIII B 59/85, BFH/NV 1989, 24). Dies ist nicht geschehen.

Die Durchschrift der Sitzungsniederschrift ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin laut per Telekopie übermitteltem Empfangsbekenntnis über eine Zustellung (§ 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 174 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO) am zugestellt worden. Der Antrag auf Protokollberichtigung ist aber erst am gestellt worden.

4. Kein Verfahrensfehler, sondern ein materieller Rechtsfehler liegt vor, wenn der Inhalt des Verfahrens zwar vollständig zur Kenntnis genommen, aber fehlerhaft gewürdigt wird. Dies gilt insbesondere für die Beweiswürdigung (vgl. Senatsbeschluss vom IV B 96/98, BFH/NV 2000, 70). Soweit die Klägerin daher rügt, das Gericht hätte bei Beachtung der vorgelegten Beweismittel und der Zeugenaussage zu der Entscheidung kommen müssen, dass sie eine wissenschaftliche Tätigkeit ausübt, macht sie die Verletzung materiellen Rechts geltend, auf die eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nicht gestützt werden kann.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 2272 Nr. 12
EAAAC-17987