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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 579/00 EFG 2004 S. 894 Nr. 12

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2

Abgrenzung einer freiberuflichen von einer gewerblichen Tätigkeit

Leitsatz

  1. Dem Berufsbild eines beratenden Betriebswirts entsprechend liegt ein „ähnlicher Beruf„ nur dann vor, wenn er auf einer durch Selbststudium erworbenen vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung beruht und sich die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt.

  2. Ein Stpfl., der Rechtswissenschaften und Psychologie studiert hat, muss nachweisen, dass Tiefe und Breite seiner Kenntnisse mindestens denen eines „Staatlich geprüften Betriebswirts„ vergleichbar sind. Ein abgeschlossenes Studium der Fachrichtung und Rechtswissenschaft bzw. Psychologie führt nicht zu entsprechenden Kenntnissen im Fachbereich der Betriebswirtschaft, wie sie ein „Staatlich geprüfter Betriebswirt„ aufweist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 894 Nr. 12
NAAAB-20429

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 28.01.2004 - 2 K 579/00

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