BGH Beschluss v. - III ZR 33/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: EGZPO § 26 Nr. 8

Instanzenzug: LG Potsdam 12 O 287/04 vom Brandenburgisches OLG 7 U 52/05 vom

Gründe

Die für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwer von mehr als 20.000 € ist nicht erreicht.

Der Wert der Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, der mit einer Klage auf Unterlassung der Verwendung einzelner Allgemeiner Geschäftsbedingungen unterlegen ist, orientiert sich an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln (z.B. Senatsbeschluss vom - III ZR 296/96 - NJW-RR 1997, 884; BGH, Beschlüsse - VIII ZR 317/97 - NJW-RR 1998, 1465 und vom - VIII ZR 12/00 - NJW-RR 2001, 352 jeweils m.w.N.). Um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen, wird der wirtschaftlichen Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen ( aaO).

Bei der Bewertung des Interesses der Allgemeinheit, für das die Größe des Unternehmens und die mögliche Belastung des einzelnen Kunden durch die Klauseln lediglich einen gewissen Anhalt geben können, kann auf die eigenen Angaben des klagenden Verbandes zum Streitwert zurückgegriffen werden (Senatsbeschluss vom aaO). Der Kläger hat in seiner Klageschrift den Streitwert mit 10.000 € angegeben. Er hat hierbei jede der vier beanstandeten Klauseln mit 2.500 € bewertet. Der hierauf beruhenden Wertfestsetzung des Landgerichts hat er nicht widersprochen und erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht einen Streitwert von 25.000 € für sich reklamiert. Die Bewertung der einzelnen Klausel mit 2.500 € ist angemessen. Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung der oben genannten Grundsätze den Streitwert je angegriffener Klausel regelmäßig mit 3.000 DM bewertet (Beschlüsse vom und aaO). Auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen allgemeinen Teuerung ist eine Bemessung des Streitwerts mit mehr als 2.500 € je angegriffener Klausel nicht geboten (vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort Allgemeine Geschäftsbedingungen m.w.N.).

Fundstelle(n):
NJW-RR 2007 S. 497 Nr. 7
GAAAC-17609

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein