BGH Beschluss v. - IV ZR 211/11

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger begehrt von dem beklagten Rechtsschutzversicherer die Unterlassung der Verwendung einer Ausschlussklausel, die jeweils zwei Ausschlusstatbestände (die Anschaffung oder Veräußerung von Effekten sowie die Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind) zum Gegenstand hat. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

2 II. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, die mit der beabsichtigten Revision ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen möchte, ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.

3 Dies folgt daraus, dass sich der Streitwert in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB -Bestimmung, nicht hingegen der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots richtet. Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände vor Kostenrisiken bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnisse zur Befreiung des Rechtsverkehrs von unwirksamen AGB geschützt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. zu §§ 13 ff. AGBG a.F.: Senatsbeschluss vom IV ZR 83/03, NJW -RR 2003, 1694; zum UKlaG: , NJW -RR 2007, 497 Rn. 2). Diesen Wert setzt der Senat in ständiger Rechtsprechung mit 2.500 € je angegriffener Teilklausel an; im Streitfall beläuft er sich angesichts von zwei Bestimmungen damit auf insgesamt 5.000 €.

4 Dies gilt ebenso für die nach § 3 ZPO zu schätzende Beschwer der in der Vorinstanz unterlegenen Partei, und zwar nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, sondern, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt, auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterliegenden Ve rwenders (, W M 2012, 2381 Rn. 59; Beschlüsse vom III ZR 229/10, [...] Rn 1, 2; vom VIII ZR 12/00, NJW -RR 2001, 352 und vom VIII ZR 317/97, NJW -RR 1998, 1465).

Fundstelle(n):
UAAAE-33149