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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - I 43/2003 EFG 2007 S. 447 Nr. 6

Gesetze: AO § 174 Abs. 4, AO § 174 Abs. 4 S.1, AO § 174 Abs. 4 S.2, HGB § 249 Abs.3 S. 2, KStG § 8 Abs. 3 S. 2

Änderung eines bestandskräftigen Körperschaftsteuerbescheids wegen widerstreitender Steuerfestsetzung - Auswirkungen der Auflösung einer Pensionsrückstellung.

Leitsatz

1. Ist aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde oder das Gericht (§ 174 Abs. 4 Satz 2 AO) zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheides die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden.

2. Eine Änderung des Körperschaftsteuerbescheids 1994 kommt nicht in Betracht, weil dies zu einer steuerlichen Nachholung einer vGA führen würde, die bereits in früheren Jahren hätte erfasst werden müssen und deren zeitlich zutreffende Erfassung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr möglich ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 10/2007 S. 528
EFG 2007 S. 447 Nr. 6
KÖSDI 2007 S. 15544 Nr. 5
StuB-Bilanzreport Nr. 13/2007 S. 518
DAAAC-17234

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 09.05.2006 - I 43/2003

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