Übergehen eines Beweisantrags
Gesetze: FGO § 76 Abs. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen zu Unrecht als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das Übergehen eines Beweisantrages (Verletzung von § 76 Abs. 1 FGO).
Das Finanzgericht (FG) hat den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Kläger, den von ihnen benannten Zeugen zur Frage der Schätzung des Gebäude-Restbuchwertes zur Stellungnahme aufzufordern, zutreffend als unsubstantiiert und damit unerheblich angesehen. Die Mitwirkungspflicht fordert von den Beteiligten, Beweisanträge nur zu bestimmten, substantiierten Tatsachenbehauptungen zu stellen. Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen dem Gericht regelmäßig keine Beweisaufnahme nahe zu legen (z.B. , BFH/NV 2005, 2166). Nach dem tatsächlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens machen die Kläger geltend, das FG habe zu Unrecht einen Antrag auf Erhebung des Sachverständigenbeweises abgelehnt; denn sie sind der Ansicht, das FG habe nicht den Gebäude-Restbuchwert auf Grund eigener Sachkunde schätzen dürfen, ohne zu dieser Frage —wie beantragt— den das Bauvorhaben technisch betreuenden Statiker zu hören. Eine zur Zulassung der Revision führende Rüge ergibt sich daraus nicht. Einen Antrag auf Erhebung des Sachverständigenbeweises darf das Gericht ablehnen, wenn es nach pflichtgemäßem Ermessen zu dem Ergebnis kommt, selbst die erforderliche Sachkunde zu besitzen. Die Grenzen des Ermessens werden erst erreicht, wenn sich die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen aufdrängt (z.B. , BFH/NV 2005, 1586). Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
2. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) sind —wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausgeführt hat— nicht gegeben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 2117 Nr. 11
KÖSDI 2006 S. 15302 Nr. 11
KÖSDI 2007 S. 15427 Nr. 2
SAAAC-16497