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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 6 K 4637/03 K,G,U,AO

Gesetze: KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1AO § 10AO § 90 Abs. 1AO § 90 Abs. 2AO § 93 DBA-Luxemburg Art. 3 Abs. 5 DBA-Luxemburg Art. 3 Abs. 6 Satz 1 DBA-Luxemburg Art. 5 Abs. 1 DBA-Luxemburg Art. 16 Art. 20 Abs. 1

Erfolgen der Bekanntgabe entsprechend § 34 Abs. 1 Satz 1 AO gegenüber dem gesetzlichen Vertreter bei einer juristischen Person

Leitsatz

  1. Der für das Bestehen der unbeschränkten Steuerpflicht maßgebende Sitz der geschäftlichen Oberleitung einer im Textilgroßhandel tätigen S. A. luxemburgischen Rechts, deren Generalbevollmächtigter im Inland wohnt, ist im Inland anzunehmen, wenn weder ein Büro noch ein eigener Telefonanschluss am statutarischen Sitz in Luxemburg besteht und geschäftsleitenden Maßnahmen in Luxemburg weder dargelegt noch nachgewiesen werden.

  2. Aus Scheckeinreichungen und Kreditkartenabrechnungen des Generalbevollmächtigten der S. A. in Luxemburg lässt sich die dortige Ausübung geschäftsleitender Maßnahmen nicht ableiten.

  3. Der inländische Sitz der geschäftlichen Oberleitung rechtfertigt indessen noch nicht die Annahme, dass die S. A. im Inland umsatzsteuerpflichtige Lieferungen und Leistungen ausgeführt hat.

Fundstelle(n):
KAAAC-97508

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 24.04.2007 - 6 K 4637/03 K,G,U,AO

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