BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 138/05

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 103 Abs. 1

Instanzenzug: VGH Baden-Württemberg 6 S 1288/04 vom

Gründe

1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Sie wirft keine Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>).

Dies gilt neben den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an einen effektiven und willkürfreien Rechtsschutz zu stellen sind, vor allem auch hinsichtlich der Frage der Vereinbarkeit von Beschränkungen der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten mit Art. 12 Abs. 1 GG.

Das - (NJW 2006, S. 1261 ff.) grundsätzlich geklärt, welche Anforderungen das Grundrecht der Berufsfreiheit an die Errichtung eines staatlichen Sportwettmonopols stellt und inwieweit die damit einhergehenden Beschränkungen gerechtfertigt sein können. Die dortigen verfassungsrechtlichen Aussagen treffen dabei gleichermaßen auf die Rechtslage in Baden-Württemberg zu.

Entgegen der im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vertretenen Auffassung ist danach auch die derzeitige Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols in Baden-Württemberg mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar. Dies gilt zunächst angesichts dessen gesetzlicher Ausgestaltung durch das im Ausgangsverfahren noch maßgebliche Gesetz über eine Sportwette mit festen Gewinnquoten (Oddset-Wette) in Baden-Württemberg vom (GBl BW S. 253). Auch das Gesetz über staatliche Lotterien, Wetten und Ausspielungen (Staatslotteriegesetz - StLG) vom (GBl BW S. 894) entspricht aber nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Zwar verfolgt es ausweislich der an den entsprechenden Regelungen des Lotteriestaatsvertrags orientierten Definition der Regelungsziele in § 1 StLG jedenfalls teilweise verfassungsrechtlich legitime Ziele zur Beschränkung der Berufsfreiheit (vgl. a.a.O., S. 1263 f.) und stellt gewisse inhaltliche und das Verfahren betreffende Anforderungen auf (vgl. z.B. § 2 Abs. 4 Satz 2, § 3 Abs. 2, § 4, § 5 Nr. 3 StLG).

Allerdings fehlt es auch im baden-württembergischen Staatslotteriegesetz an Regelungen, die eine konsequente und aktive Ausrichtung des in Baden-Württemberg zulässigen Sportwettangebots am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisten (vgl. a.a.O., S. 1264 ff.). Ebenso wenig wird dieses Regelungsdefizit durch den von sämtlichen Ländern ratifizierten Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland ausgeglichen, von dessen unmittelbarer Geltung angesichts der Regelungen im baden-württembergischen Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland (Ausführungsgesetz zum Lotteriestaatsvertrag - AGLottStV) vom (GBl BW S. 586) auszugehen ist.

Daher ist grundsätzlich auch das Land Baden-Württemberg verfassungsrechtlich gehalten, den Bereich der Sportwetten nach Maßgabe der Gründe des Urteils vom neu zu regeln und einen verfassungsmäßigen Zustand entweder durch eine konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtete Ausgestaltung des Sportwettmonopols oder eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher Sportwettangebote durch private Wettunternehmen herzustellen (vgl. a.a.O., S. 1267).

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten des Beschwerdeführers nicht mehr angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

a) Zwar verkennen der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs und die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Grundrecht der Berufsfreiheit an einen verfassungsrechtlich gerechtfertigten Ausschluss der Veranstaltung und Vermittlung gewerblicher Sportwetten durch ein staatliches Sportwettmonopol stellt (vgl. a.a.O., S. 1264 ff.).

Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung dieser Rechte des Beschwerdeführers aber nicht (mehr) angezeigt.

Nach den vom formulierten verfassungsrechtlichen Anforderungen ist zwar auch das in Baden-Württemberg bestehende staatliche Sportwettmonopol aufgrund seiner derzeitigen Ausgestaltung mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar. Ebenso wie das bayerische Staatslotteriegesetz ist aber auch das baden-württembergische Staatslotteriegesetz nicht nichtig (vgl. a.a.O., S. 1267). Bis zu einer Neuregelung bleibt die bisherige Rechtslage daher mit der Maßgabe anwendbar, dass das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Land Baden-Württemberg veranstaltet werden, unabhängig davon, ob in der Übergangszeit eine Strafbarkeit nach § 284 StGB vorliegt, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden darf, sofern das Land Baden-Württemberg unverzüglich damit beginnt, das bestehende staatlichen Sportwettmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten.

Nach den Erklärungen der zuständigen öffentlichen Stellen des Landes Baden-Württemberg soll schon während der Übergangszeit eine konsequente Ausrichtung der vom Land veranstalteten Sportwetten am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht stattfinden (vgl. Pressemitteilung des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom "Baden-Württemberg zieht Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Sportwettenmonopol"; Pressemitteilung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom "Schnelle Konsequenzen bei illegalen Sportwetten"). Wenn die unerlaubte Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten danach gemäß der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Übergangszeit trotz der festgestellten Unvereinbarkeit des staatlichen Sportwettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG als ordnungsrechtlich verboten angesehen werden darf, ergibt sich aus diesem Verbot auch unabhängig von einer Strafbarkeit zugleich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung.

Angesichts dieser - veränderten - Ausgangslage bewirkt auch der Verstoß der angegriffenen Entscheidungen gegen Grundrechte des Beschwerdeführers keinen schweren Nachteil mehr, der eine Annahme der Verfassungsbeschwerde angezeigt erscheinen lässt. Da die Stadt die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf das durch Urteil vom abgeschlossene Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geduldet hat, liegt auch insoweit kein gewichtiger Nachteil vor, zu deren Beseitigung eine Annahme der Verfassungsbeschwerde angezeigt ist.

b) Soweit die Behörde unter Berufung auf das das Verbot der Vermittlung und die sofortige Vollziehung der gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Untersagungsverfügung aufrecht erhält, steht dem Beschwerdeführer zur Kontrolle der Einhaltung der dies rechtfertigenden verfassungsgerichtlichen Vorgaben zunächst das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nach § 80 Abs. 7 VwGO offen.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

III.

Mit dieser Entscheidung erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Die Anordnung zur Erstattung der notwendigen Auslagen ergibt sich aus § 34 a Abs. 3 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

Fundstelle(n):
WM 2006 S. 1644 Nr. 34
OAAAC-15645