BSG Urteil v. - B 5 RJ 30/01 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art 14 Abs 1; GG Art 3 Abs 1

Instanzenzug:

Gründe

I

Der Kläger begehrt im Rahmen eines Rücknahme- und Neufeststellungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) eine für ihn günstigere Anrechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) auf die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (RV).

Er entrichtete während seiner Ausbildung in der Zeit von April 1948 bis März 1951 und danach in der Zeit von März 1952 bis Oktober 1952 und von August 1956 bis April 1968 Pflichtbeiträge zur RV der Arbeiter. Im Übrigen schloss er die Lücken bis Juli 1956 durch Entrichtung freiwilliger Beiträge zur RV der Angestellten. Von Januar 1970 bis März 1998 war er als Handwerker (Bezirksschornsteinfegermeister) Pflichtmitglied in der RV der Arbeiter und entrichtete im Gegensatz zu den vorangegangenen Zeiten der Pflichtmitgliedschaft die Beiträge in voller Höhe selbst. Wegen eines am erlittenen Arbeitsunfalls erhält der Kläger von der Bau-Berufsgenossenschaft Rheinland und Westfalen (BG) eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 vH. Mit Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom stellte die Beklagte ab die Regelaltersrente des Klägers erstmals fest und rechnete nach Maßgabe des § 93 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Verletztenrente mit einem damaligen Zahlbetrag von DM 568,77 in Höhe von DM 352,77 auf die Regelaltersrente an. Letztlich verblieb dem Kläger damit von der Verletztenrente der Betrag, der bei gleichem Grad der MdE als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) geleistet würde, vgl § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI (DM 216 monatlich); er erhielt damit statt einer Rente in Höhe von DM 2.166,46, eine Rente in Höhe von DM 1.813,69.

Mit Schreiben vom (eingegangen am ) beantragte der Kläger eine Rücknahme des Rentenbescheides und eine Neufeststellung im Verfahren nach § 44 SGB X mit der Begründung, die Pflichtbeiträge ab Januar 1970 seien allein von ihm getragen worden. Mit Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom lehnte die Beklagte das Begehren ab. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Dortmund (SG) mit Urteil vom abgewiesen. Die Berufung hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) mit Urteil vom zurückgewiesen: Der Ausgangsbescheid sei rechtsfehlerfrei in Anwendung der Anrechnungsregelung des § 93 SGB VI ergangen. Es handele sich um eine Schrankenbestimmung iS des Art 14 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz (GG), womit der Auszahlungsanspruch der im Übrigen hinsichtlich der Berechnungsfaktoren unveränderten Altersrente zur Vermeidung von Doppelleistungen begrenzt werde. Auch wenn berücksichtigt werde, dass der Kläger während der Zeit der Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkerversicherung die Beiträge allein aufgebracht und auch eine kurze Zeit freiwillige Beiträge gezahlt habe, sei die Anrechnung gerechtfertigt. Doppelleistungen mit Einkommensersatzfunktion, deren Begrenzung Ziel der Anrechnung sei, würden auch in diesem Falle erbracht. Zudem seien sowohl freiwillig Versicherte als auch die pflichtversicherten Handwerker mit allen Vor- und Nachteilen in das System der gesetzlichen RV, das vom Solidaritätsprinzip geprägt sei, eingegliedert. Der Senat nehme weitgehend auf das - BSGE 82, 83 = SozR 3-2600 § 93 Nr 7 Bezug.

Mit der (vom LSG zugelassenen) Revision rügt der Kläger eine Verletzung der Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG: Auf Grund selbst geleisteter Beiträge erworbene Rentenanwartschaften in der gesetzlichen RV seien ebenso wie privat erworbene Anwartschaften nach dem Versicherungsvertragsgesetz eigentumsgeschützt und könnten nicht nachträglich abgewertet werden. Ein Bezirksschornsteinfegermeister sei der einzige Selbstständige, der kraft Gesetzes die vollen Pflichtbeiträge aus versteuertem Einkommen zu leisten habe. Die Freibeträge für Sonderausgaben nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) seien nicht ausreichend. Nach Parallelregelungen (§ 93 Abs 5 SGB VI aF, § 55 Abs 1 und Abs 4 Beamtenversorgungsgesetz <BeamtVG>) blieben die auf eigener Beitragsleistung beruhenden Renten anrechnungsfrei. Deshalb sei auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG verletzt. Schließlich werde nach § 29 Abs 5 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) eine Unfallrente nur ausnahmsweise auf die Zusatzversorgung angerechnet; diese Ausnahmen lägen beim Kläger nicht vor. Es würde einen Systembruch bedeuten, wenn das System der gesetzlichen RV und das der Zusatzversorgung unterschiedliche Anrechnungsbestimmungen vorsähen.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

die Beklagte unter Aufhebung der Urteile des Landessozialgerichts und Sozialgerichts sowie des Bescheids der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom zu verpflichten, unter (teilweiser) Rücknahme des Rentenbescheids vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom die Anrechnung der Verletztenrente auf die Regelaltersrente nur in dem Umfange vorzunehmen, als die Anwartschaft auf die Regelaltersrente auf Beiträgen beruht, für die ein Arbeitgeber Beiträge von 50 % geleistet hat;

hilfsweise die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen (vgl Schriftsatz vom ).

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers als unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise, sie zurückzuweisen.

II

Die Revision des Klägers ist unzulässig, denn ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Gemäß § 164 Abs 2 Satz 1 und 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Revision zu begründen. Die Pflicht zur schriftlichen Begründung des Rechtsmittels soll eine umfassende Vorbereitung des Revisionsverfahrens gewährleisten und ua sicherstellen, dass der Revisionskläger bzw sein Prozessvertreter das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdenkt. Daher ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Revision - auch bei materiell-rechtlichen Rügen - sorgfältig zu begründen (ua jeweils mwN - BSGE 70, 186, 187 f = SozR 3-1200 § 53 Nr 4; vom - 11 RA 86/80 - SozR 1500 § 164 Nr 20 und vom - B 1 KR 18/99 R - SozR 3-1500 § 164 Nr 11; Senatsbeschluss vom - B 5 RJ 4/02 R -; zustimmend - SozR 1500 § 164 Nr 17). Es ist darzulegen, dass und weshalb die Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht geteilt wird. Dies kann nur mit rechtlichen Erwägungen geschehen. Die Revisionsbegründung muss nicht nur die eigene Meinung des Revisionsklägers wiedergeben, sondern sich - zumindest kurz - mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinander setzen und erkennen lassen, dass und warum die als verletzt gerügte Vorschrift des materiellen Rechts nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (vgl bereits - SozR 1500 § 164 Nr 12). Aus dem Inhalt der Darlegung muss sich ergeben, dass sich der Revisionskläger mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung rechtlich auseinander gesetzt hat, und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist. Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend gemacht, gelten keine anderen Maßstäbe. Es reicht keinesfalls aus, lediglich Rechtsansichten der Vorinstanz als unrichtig zu bezeichnen; vielmehr ist darzulegen, warum sie nicht geteilt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Vorinstanz ihre Rechtsauffassung - hier mit Blick auf die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit - näher begründet hat. In diesem Falle ist es unumgänglich, auf die rechtliche Argumentation des Berufungsgerichts näher einzugehen ( aaO).

Diesen Anforderungen wird die mit dem Schriftsatz vom eingereichte Revisionsbegründung nicht gerecht. Eine wegen der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 93 SGB VI erforderliche vertiefte Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu den als verletzt gerügten Art 14 Abs 1, Art 3 Abs 1 GG erfolgt nicht. Dazu hätte besonders deshalb Anlass bestanden, weil sich das LSG weitgehend auf das zitierte Urteil des 4. Senats vom (- B 4 RA 49/96 R - BSGE 82, 83 = SozR 3-2600 § 93 Nr 7) mit umfassenden Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG bezieht. Der 4. Senat hatte nur noch die Frage offen gelassen, ob die Anrechnungsbestimmung des § 93 SGB VI auf eine Rente aus der gesetzlichen RV, die ganz oder - wie hier - teilweise auf freiwilligen Beiträgen beruht, uneingeschränkt Anwendung findet. Das LSG hat letzteres (aus verfassungsrechtlichen Gründen) bejaht und deshalb die Revision zugelassen. Auf seine diesbezügliche Argumentation (Einbeziehung auch der freiwillig Versicherten in das System der RV mit allen Vor- und Nachteilen) geht der Kläger überhaupt nicht ein.

Der Kläger macht hauptsächlich geltend, er habe als pflichtversicherter Handwerker die Beiträge allein getragen, wogegen pflichtversicherte Arbeitnehmer im Ergebnis nur mit dem halben Beitrag belastet seien. Deshalb sei es verfassungsrechtlich geboten, den auf einem "fiktiven Arbeitgeberanteil" beruhenden Teil der Rente von der Anrechnung einer Verletztenrente nach Maßgabe des § 93 SGB VI freizustellen. Aber auch unter diesem Aspekt fehlt eine Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils, das sich wiederum auf das Urteil des 4. Senats vom (aaO) stützt. Denn hinsichtlich der pflichtversicherten Selbstständigen (nicht nur der Handwerker, vgl § 2 SGB VI), die ihre Beiträge zur Rentenversicherung allein zu tragen haben, ist der 4. Senat ausdrücklich von einer Kongruenz mit dem Personenkreis der pflichtversicherten Beschäftigten (vgl § 1 SGB VI) ausgegangen (aaO S 104). Nachdem eine ständige - bereits im Berufungsurteil angesprochene - Rechtsprechung des BVerfG existiert, wonach die durch die "Arbeitgeberanteile" des Beitragsaufkommens erworbenen Rentenanwartschaften keinen minderen eigentumsrechtlichen Schutz genießen und voll dem Versicherten zugerechnet werden ( ua - und vom - 1 BvL 32/95 ua - BVerfGE 69, 272, 302 = SozR 2200 § 165 Nr 81 S 127; BVerfGE 100, 1, 35 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 S 49; vgl auch - BVerfGE 72, 9, 19 = SozR 4100 § 104 Nr 13 S 12 f), wären vertiefende Darlegungen zu erwarten gewesen, weshalb dann die Anrechnungsbestimmungen des SGB VI bei der Konstellation, dass die Beiträge vom Pflichtmitglied allein getragen werden, nur eingeschränkt Anwendung finden. Denn würde die Rechtsauffassung des Klägers zutreffen, hätten - entgegen der Rechtsprechung des BVerfG - die auf den Arbeitgeberanteilen beruhenden Rentenanwartschaften pflichtversicherter Arbeitnehmer einen minderen Schutz und es wäre nunmehr gegenüber dieser Gruppe ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu rechtfertigen.

Soweit der Kläger auf Regelungen des BeamtVG und des SchfG Bezug nimmt und daraus ableitet, seine Rente müsste aus Gründen der Gleichbehandlung ebenfalls jedenfalls zum Teil anrechnungsfrei gestellt werden, fehlt eine Auseinandersetzung mit der ständigen Rechtsprechung des BVerfG zu Art 3 Abs 1 GG (vgl zB ua - BVerfGE 98, 365, 385; Beschluss vom -1 BvL 55/83 - BVerfGE 72,141 = SozR 2200 § 1265 Nr 78). Diese stellt im Wesentlichen darauf ab, ob zwischen den begünstigten und den nicht begünstigten Personengruppen sachgerechte Differenzierungskriterien bestehen. In diesem Zusammenhang hätte sich der Kläger im Rahmen der Revisionsbegründung jedenfalls mit dem augenfälligen Differenzierungsgrund - die Verschiedenartigkeit des Versorgungssystems der Beamten und des Zusatzversorgungssystems der Schornsteinfeger im Vergleich zum System der gesetzlichen Rentenversicherung - auseinander setzen müssen.

Da das Vorbringen insgesamt für eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung nicht ausreicht, ist die Revision nach § 169 SGG zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Fundstelle(n):
AAAAC-13885