BSG Urteil v. - B 8/9b SO 16/06 R

Leitsatz

Die bloße Bezugnahme auf einen Revisionsbegründungsschriftsatz in einem anderen Revisionsverfahren genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Revision, wenn dieses Verfahren einen anderen Leistungsberechtigten und eine andere Rechtsgrundlage betrifft.

Gesetze: SGG § 164 Abs 2 S 3

Instanzenzug: SG Aachen S 19 SO 4/06 vom

Gründe

I

Der Rechtsstreit betrifft die Zahlung höherer Leistungen (154 € pro Monat) nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) für den Zeitraum vom bis unter Korrektur bestandskräftiger Bewilligungsbescheide.

Der 1966 geborene, schwerbehinderte Kläger bezog Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem GSiG, bei denen der Beklagte das dem Vater des Klägers gezahlte Kindergeld als Einkommen in Höhe von 154,00 € monatlich berücksichtigte (bestandskräftige Bewilligungsbescheide vom , , und ). Mit Schreiben vom beantragte der Kläger die Korrektur der früheren Bescheide. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Korrektur dieser Bescheide und Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen für den streitigen Zeitraum ab (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ).

Das Sozialgericht (SG) hat den Beklagten "unter Aufhebung des Bescheides vom in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom verurteilt, dem Kläger unter entsprechender Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom , , und für die Zeit vom bis zum weitere Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung in Höhe von 1.540,00 EUR zu zahlen" (Urteil vom ). Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe das an den Vater des Klägers gezahlte Kindergeld zu Unrecht als Einkommen des Klägers berücksichtigt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Nachzahlung von Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 154,00 €. Im streitigen Zeitraum seien die ursprünglichen Bewilligungsbescheide gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) abzuändern. Soweit das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) § 44 SGB X auf die Sozialhilfe für nicht anwendbar gehalten und dies mit der Eigenart der Sozialhilfe begründet habe, sei diese Rechtsprechung auf die Grundsicherung nicht übertragbar.

Mit der Sprungrevision rügt der Beklagte die Verletzung von Bundesrecht. Zur Begründung bezieht er sich auf den Vortrag im Parallelverfahren B 8/9b SO 8/06 R.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

II

Die Revision ist unzulässig (§ 169 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Der Beklagte hat sein Rechtsmittel nicht ausreichend begründet (§ 164 SGG).

Gemäß § 164 Abs 2 Satz 1 und 3 SGG ist die Revision fristgerecht und unter Einhaltung bestimmter Mindesterfordernisse zu begründen. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Diese gesetzlichen Anforderungen hat das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung dahin präzisiert (vgl nur: -, juris RdNr 10, BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22 und BSG SozR 1500 § 164 Nr 12, jeweils mwN), dass in der Begründung sorgfältig sowie nach Umfang und Zweck zweifelsfrei dargelegt wird, weshalb eine Vorschrift des materiellen Rechts im angefochtenen Urteil nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Die Revisionsbegründung muss insbesondere erkennen lassen, dass sich der Revisionsführer mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der vom Gericht angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist.

Dafür bedarf es der Darlegung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung angegriffen wird ( -, DBlR Nr 4086a zu § 117 AFG = juris RdNr 15 mwN; BSGE 70, 186, 187 f = SozR 3-1200 § 53 Nr 4 S 17; BSG SozR 1500 § 164 Nr 5, 12, 22 und 28). Betrifft die Revision mehrere Ansprüche, ist für jeden von ihnen die gesetzlich vorgeschriebene Begründung erforderlich ( B 7a AL 66/05 R -, juris RdNr 14 mwN; aaO; BSGE 65, 8, 11 = SozR 1300 § 48 Nr 55 S 159). Entsprechendes gilt bei einem nur teilbaren Streitgegenstand: Wenn sich die Begründung nicht auf alle Teile des angefochtenen Urteils erstreckt, deren Abänderung verlangt wird, ist die Revision für den nicht begründeten Teil unzulässig (vgl aaO, und BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 23, jeweils mwN).

Dieses Formerfordernis soll im Interesse der Entlastung des Revisionsgerichts sicherstellen, dass der Revisionsführer bzw der Prozessbevollmächtigte das angefochtene Urteil im Hinblick auf einen Erfolg des Rechtsmittels überprüft und hierzu die Rechtslage genau durchdacht hat (vgl: aaO; -, HVBG-INFO 2002, 2641 ff = juris RdNr 10 mwN), bevor er durch seine Unterschrift die volle Verantwortung für die Revision übernimmt, und so ggf von der Durchführung aussichtsloser Revisionen absieht ( -, USK 2005-95 = juris RdNr 16 mwN).

Auf der Grundlage dieser an die Revisionsbegründung gestellten Anforderungen kann es in aller Regel nicht ausreichen, wenn die Bezugnahme auf andere Schriftsätze an die Stelle der konkreten Begründung selbst tritt (vgl BSG SozR 3-2400 § 28p Nr 1 S 3; V C 378.56 -, MDR 1959, 60 f; zur Berufungsbegründung vgl Bundesgerichtshof <BGH>, Beschluss vom 17. Dezember 1965 - IV ZR 290/64 -, MDR 1966, 665 f; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung <ZPO>, 64. Aufl 2006, § 520 RdNr 28). Demgemäß hat der Bundesfinanzhof (BFH) die bloße Bezugnahme auf die Revisionsbegründung in einer parallel liegenden Revisionssache als in der Regel unzureichend angesehen (vgl -, BFH/NV 1987, 303 f mwN). Die Verweisung auf andere Schriftsätze im selben Rechtsstreit (Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde) ist nur ausnahmsweise ausreichend, wenn diese Schriftsätze selbst den inhaltlichen Anforderungen bezogen auf die konkrete Revision genügen (BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 9 S 16; BSG SozR 1500 § 164 Nr 4). Eine Ausnahme wird auch angenommen bei einem Schriftsatz, der die Begründung für mehrere Rechtsstreitigkeiten enthält (vgl Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 164 RdNr 9c mwN). Entsprechendes gilt, wenn es sich in verschiedenen Verfahren um die gleiche Rechtsfrage sowie dieselben Prozessbeteiligten handelt, eine Abschrift des in Bezug genommenen Schriftsatzes eingereicht und ausdrücklich zum Gegenstand des Vortrags gemacht wird ( -, BFH/NV 1988, 306 mwN).

Die vorliegende Revisionsbegründung genügt nicht den gestellten Anforderungen. Zwar hat der Revisionskläger einen Revisionsbegründungsschriftsatz eingereicht, in dem er ausdrücklich auf die Revisionsbegründung in einem Parallelverfahren (B 8/9b SO 8/06 R) Bezug nimmt; dazu hat er auch eine Abschrift der in Bezug genommenen Revisionsbegründung beigefügt. Jedoch handelt es sich bereits nicht um ein Verfahren derselben Beteiligten; denn die Kläger sind nicht identisch. Hinzu kommt, dass Streitgegenstände in vollem Umfang auf unterschiedlicher Rechtsgrundlage betroffen sind. Während im vorliegenden Verfahren die Anwendbarkeit von § 44 SGB X auf Verwaltungsakte (Bewilligung von Grundsicherungsleistungen) streitig ist, die auf der Grundlage des GSiG (bis ) ergangen sind, betrifft das in Bezug genommene Parallelverfahren Grundsicherungsleistungen ab auf der Grundlage des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Die angefochtene Entscheidung des SG setzt sich insoweit ausdrücklich und eingehend damit auseinander, dass und warum die Rechtsprechung des BVerwG zur Nichtanwendung des § 44 SGB X auf Verwaltungsakte der Sozialhilfe nicht auf die eigenständigen Regelungen im GSiG übertragbar sei. Die vom Beklagten in Bezug genommene Revisionsbegründung im Parallelverfahren hat dagegen ausschließlich die Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII zum Gegenstand; schon deshalb enthält jene Begründung keine Auseinandersetzung mit dem vorliegend angefochtenen Urteil. Dies gilt selbst dann, wenn man die Anwendbarkeit von § 44 SGB X - unbeschadet der verschiedenen Kodifizierungen der Grundsicherungsleistungen - gleich behandelt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Fundstelle(n):
AAAAC-66918