Leitsatz
Nach der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorgenommen Auslegung des § 5 a des bayerischen Kommunalabgabengesetzes i.d.F. des Änderungsgesetzes vom (GVBl S. 541) hat der bayerische Landesgesetzgeber durch diese Vorschrift die §§ 127 bis 135 BauGB in der am geltenden Fassung in bayerisches Landesrecht überführt. Damit ist auch die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Auslegung dieser Vorschriften des Baugesetzbuchs der Überprüfung im Revisionsverfahren grundsätzlich entzogen.
Gesetze: VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 137; VwGO § 173 Satz 1; ZPO § 560; BauGB §§ 127 ff.; BayKAG § 5 a
Instanzenzug: BayVG Regensburg BayVG RO 11 K 97.0972 vom BayVGH München BayVGH 6 B 99.44 vom
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die für die Zulassung der Revision allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn für die Entscheidung des Berufungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 <91>). Daran fehlt es hier.
Für klärungsbedürftig hält die Beschwerde die erschließungsbeitragsrechtliche Behandlung eines Parkdecks, nämlich die Frage, ob Grundflächen eines Parkdecks bei der Verteilung des für eine Anbaustraße entstandenen beitragsfähigen Erschließungsaufwands außer Ansatz bleiben oder entsprechend berücksichtigt werden müssen. Eine Klärung dieser Frage wäre jedoch im angestrebten Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Denn das Berufungsgericht hat, wie es durch seinen Nichtabhilfebeschluss vom ausdrücklich klargestellt hat, die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 131 Abs. 1 BauGB nicht als Bundesrecht angewandt, sondern als Landesrecht, das - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - der Revision nicht zugänglich ist (§ 137 Abs. 1 VwGO). Nach der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung des § 5 a des bayerischen Kommunalabgabengesetzes i.d.F. des Änderungsgesetzes vom (GVBl S. 541) hat der bayerische Landesgesetzgeber durch diese Vorschrift die §§ 127 bis 135 BauGB in der am geltenden Fassung in bayerisches Landesrecht überführt (vgl. Art. 125 a Abs. 1 Satz 2 GG), nachdem sich die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG i.d.F. des Gesetzes vom (BGBl I S. 3146) nicht mehr auf das "Recht der Erschließungsbeiträge" erstreckt. Diese Auslegung eines Landesgesetzes, auf dessen Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann, wäre gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend. Damit ist auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften des Baugesetzbuchs, namentlich des § 131 Abs. 1 BauGB, der Überprüfung im Revisionsverfahren grundsätzlich entzogen. Dass für die Auslegung des Landesrechts durch das Berufungsgericht eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage des Bundesverfassungsrechts von Bedeutung war, hat die Beschwerde nicht dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 2, §§ 14, 73 Abs. 1 Satz 2 GKG.
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Fundstelle(n):
PAAAC-13533