Leitsatz
Die Verletzung gesetzlicher Pflichten durch ein Personalratsmitglied ist grob im Sinne von § 28 Abs. 1 BPersVG, wenn der Verstoß von solchem Gewicht ist, dass er das Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße Amtsführung zerstört oder zumindest schwer erschüttert. Die Charakterisierung des Ausschlusses als Sanktionsmaßnahme mit vorbeugendem Charakter steht dazu nicht in Widerspruch.
Gesetze: BPersVG § 28
Instanzenzug: VG Darmstadt VG 22 K 1178/02 (1) vom VGH Kassel VGH 21 TK 3422/02 vom
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Über diese Beschwerde ist weiter zu entscheiden. Dem Schriftsatz der Beteiligten vom ist eine prozessbeendende Erklärung, die sich gerade auch auf die vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde bezieht, nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Es stellt sich mithin nicht die Frage, wie bei Vorliegen einer solchen Erklärung zu verfahren wäre. Es kann auch dahinstehen, ob die Beschwerde bereits deshalb keinen Erfolg hat, weil sich das Verfahren wegen der Neuwahl des Personalrats erledigt haben könnte (vgl. BVerwG 6 P 5.87 - BVerwGE 80, 50, 52 ff.; BVerwG 6 PB 17.91 - Buchholz 250 § 28 BPersVG Nr. 4). Die Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
Die hier allein statthafte Abweichungsrüge greift nicht durch (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 92 a Satz 1 ArbGG). Der angefochtene Beschluss weicht nicht von dem in der Beschwerdebegründung zitierten Senatsbeschluss vom - BVerwG 6 P 10.90 - (Buchholz 250 § 67 BPersVG Nr. 7) ab.
Gemäß diesem Beschluss müssen alle diejenigen Pflichtverletzungen - abgesehen vom Erfordernis des Verschuldens - als grob im Sinne von § 28 Abs. 1 BPersVG angesehen werden, die ein mangelndes Pflichtbewusstsein des Personalratsmitgliedes erkennen lassen. Der Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten muss von solchem Gewicht sein, dass er das Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße Amtsführung zerstört oder zumindest schwer erschüttert (a.a.O. S. 5). Diesen Rechtssatz hat der Verwaltungsgerichtshof auf S. 12 seines Beschlusses nicht nur ausdrücklich wiederholt, sondern seiner anschließenden Subsumtion auch zugrunde gelegt.
Eine Abweichung vom zitierten Senatsbeschluss ergibt sich nicht daraus, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinen weiteren Ausführungen den Ausschluss eines Personalratsmitgliedes als Sanktionsmaßnahme mit vorbeugendem Charakter bezeichnet hat, durch welche anderen und künftigen Personalratsmitgliedern im Sinne generalpräventiver Einwirkung auf eigenes künftiges Verhalten vor Augen geführt werden soll, dass ein entsprechendes Verhalten geahndet wird und zur vorzeitigen Beendigung der Amtszeit führt. Diese Aussage steht nicht nur im Einklang mit dem vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Senatsbeschluss vom - BVerwG 6 P 38.79 - (Buchholz 238.31 § 28 BaWüPersVG Nr. 1 S. 4), sondern auch mit früherer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die bereits den Sanktionscharakter des Ausschlusses betont hat (vgl. BVerwG 7 P 22.66 - BVerwGE 29, 219, 221; BVerwG 6 P 14.78 - Buchholz 238.3 A § 67 BPersVG Nr. 1 S. 6). Entgegen der Auffassung des Antragstellers enthält der zitierte Beschluss vom keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme, der Senat habe dadurch die bisherige ständige Rechtsprechung zum Charakter der Ausschlussmaßnahme nach § 28 Abs. 1 BPersVG aufgeben wollen. Dass der Senat in Übereinstimmung mit der zitierten früheren Rechtsprechung (vgl. ferner BVerwG 7 P 11.67 - BVerwGE 31, 298) als Zielsetzung des § 28 BPersVG weiterhin bezeichnet hat, ein pflichtbewusstes und gesetzmäßiges Arbeiten des Personalrats sicherzustellen (Beschluss vom a.a.O. S. 5), ist im Gegenteil ein Beleg dafür, dass die bisherige Rechtsprechung nicht geändert werden sollte. Mit Blick auf diese allgemeine Zielsetzung müssen die Gesichtspunkte der Generalprävention einerseits und des Vertrauensverlustes andererseits zur Bestimmung dessen, was als grobe Pflichtverletzung im Sinne von § 28 Abs. 1 BPersVG zu betrachten ist, einander nicht widersprechen, sondern können sich sinnvoll ergänzen (so sinngemäß bereits Beschluss vom a.a.O. S. 4). Dass durch den Senatsbeschluss vom jedenfalls in Bezug auf die hier gegebene Fallkonstellation im Ergebnis keine Verschiebung der Maßstäbe stattgefunden hat, wird schließlich daran deutlich, dass der Senat in diesem Beschluss - ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Beschluss - verunglimpfende Äußerungen des Personalratsmitgliedes als grobe Pflichtverletzungen gewertet hat (a.a.O. S. 8). Der Misserfolg des damaligen Ausschlussantrags beruhte lediglich darauf, dass der objektive Verstoß dem Personalratsmitglied nach den gegebenen Umständen nicht als schuldhaft anzulasten war.
Die Aussage im angefochtenen Beschluss, dass ein späteres Entschuldigungsschreiben des Personalratsmitgliedes den Tatbestand der groben Pflichtverletzung nicht mehr zu beseitigen vermag, entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach können Akte tätiger Reue nach abgeschlossener grober Pflichtverletzung den Eintritt der Ausschlusssanktion nicht mehr hindern (vgl. BVerwG 7 P 11.67 - a.a.O.; Beschluss vom a.a.O. S. 7). Auch in dieser Hinsicht gibt der Senatsbeschluss vom nichts Abweichendes zu erkennen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
GAAAC-13160