BVerwG Beschluss v. - 8 B 22.06

Leitsatz

Schuldrechtliche Nutzungsrechte gehören nicht zu den Vermögenswerten im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 VermG.

Gesetze: VermG § 2 Abs. 2 Satz 1

Instanzenzug: VG Frankfurt (Oder) VG 6 K 1476/00 vom

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Bei einem - wie hier - auf mehrere, jeweils selbständig tragende Gründe gestützten Urteil kann die Revision nur dann zugelassen werden, wenn die Beschwerde gegen alle tragenden Begründungen jeweils mit Erfolg einen der gesetzlichen Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO geltend gemacht hat. Daran fehlt es hier.

Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil einerseits damit begründet, dass es sich bei dem auf dem Pachtvertrag beruhenden schuldrechtlichen Nutzungsrecht um keinen Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG handele. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt die streitigen Vermögenswerte hätten keiner schädigenden Maßnahme nach § 1 VermG unterlegen.

Soweit die Beschwerde hinsichtlich der Beendigung des Pachtverhältnisses die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, rechtfertigt dies die Zulassung der Revision nicht. Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob auch schuldrechtliche Nutzungsrechte zu den Vermögenswerten im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG gehören, lässt sich auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens verneinen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehören zu den in § 2 Abs. 2 VermG genannten Vermögenswerten, von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des Satzes 2 abgesehen, keine schuldrechtlichen Ansprüche (vgl. u.a. BVerwG 8 C 11.02 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 77 m.w.N. und BVerwG 8 B 3.05 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 80 S. 96 <97>). Dies gilt auch für Ansprüche aus einem Pachtverhältnis ( BVerwG 7 B 89.04 - BA S. 2; vgl. auch BVerwG 3 B 104.98 - VIZ 1999, 99 = juris Rn. 4). Dass der Gesetzgeber derartige schuldrechtliche Nutzungsrechte nicht vom Vermögensgesetz erfasst angesehen hat, ergibt sich ohne weiteres daraus, dass dem Gesetz keinerlei Regelungen darüber zu entnehmen sind, wie die nach dem System des Vermögensgesetzes in erster Linie vorgesehene Rückübertragung derartiger Rechte vollzogen werden sollte.

Ob die von der Beschwerde hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Schädigungstatbestand erhobene Divergenzrüge und die Verfahrensrüge begründet sind, bedarf keiner Entscheidung. Denn diese Rügen beziehen sich ebenfalls (nur) auf Fragen im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung des Pachtverhältnisses und vermögen daher schon wegen der selbständig tragenden Begründung, dass das Pachtverhältnis kein Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG ist, die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen.

Zu den weiteren mit der Klage geltend gemachten Vermögenswerten enthält die Beschwerdebegründung keine Ausführungen. Insbesondere bezieht sich die Verfahrensrüge der mangelhaften Sachverhaltsaufklärung nicht auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil zum Abriss der Gebäude und zum Verlust der Boote. Soweit es die in der Beschwerdebegründung angesprochene Vorenthaltung einer Entschädigung betrifft, hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsanspruch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Davon abgesehen macht der Kläger die Nichterfüllung einer mit dem Vertragspartner des Pachtvertrages vereinbarten Entschädigung geltend. Insoweit kommen allenfalls zivilrechtliche Ansprüche in Betracht, nicht aber die Wiedergutmachung staatlichen Unrechts nach dem Vermögensgesetz.

Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47, 52 GKG.

Fundstelle(n):
HAAAC-13352