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BGH Beschluss v. - 1 StR 438/00

Gesetze: StGB § 306 Abs. 1 Nr. 1 Fassung/ ; StGB § 306a Abs. 1 Nr. 1 Fassung/

Leitsatz

Beim Inbrandsetzen ein und desselben fremden Gebäudes wird der Tatbestand der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB (i.d.F. des 6. StrRG) durch denjenigen der schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 (hier: Inbrandsetzen eines Gebäudes, das der Wohnung von Menschen dient) verdrängt.

Fundstelle(n):
WAAAC-11928

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Nutzungsdauer:
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BGH, Beschluss v. 21.11.2000 - 1 StR 438/00

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