BGH Beschluss v. - 1 StR 284/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 344 Abs. 2 Satz 2

Instanzenzug: LG München I vom

Gründe

Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich kein Rechtsfehler daraus, daß das Landgericht nur dem Antrag auf Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen gefolgt ist und nicht auch über die Einholung des gleichzeitig beantragten psychologischen Gutachtens entschieden hat. Dabei steht es im Ermessen des Tatrichters, welchen Sachverständigen er beauftragt, wenn sich die Kompetenz von Sachverständigen verschiedener oder ähnlicher Fachrichtungen überschneidet (vgl. BGHSt 34, 355 ff.; ). Psychologische Kenntnisse gehören zum Rüstzeug auch des Psychiaters; außerdem sind die Fachkenntnisse eines Psychologen dann nicht ausreichend, wenn - worauf die Revision beharrt - eine geistige Erkrankung oder aktuelle psychopathologische Ursachen Einfluß auf die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage haben können; dann ist ein Psychiater zu hören (BGHSt 23, 8 ff.; Senge in KK 5. Aufl. § 73 Rdn. 5). Zudem hat der Generalbundesanwalt zu Recht darauf hingewiesen, daß eine psychologische Untersuchung der Geschädigten nur mit deren Einwilligung zulässig ist (BGHSt 36, 217, 219), wobei die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO das Vorliegen einer entsprechenden Zustimmung nicht dargetan hat.

Im übrigen ist die Beweiswürdigung allein Sache des Tatrichters, welche vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüfbar ist. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Landgericht die von der Revision als Indizien angeführten Umstände, das Heimbegleiten der Geschädigten durch den Angeklagten nach der Tat, bei welchem es zu der Drohung mit der Tötung des Kindes und der Familie der Geschädigten kam, und deren mehrfache Ansätze auf diesem Heimweg, sich vor ein Auto zu werfen, ebenso berücksichtigt wie die Aufnahme einer neuen Beziehung durch die Geschädigte zu einem anderen Mann nur wenige Tage nach der Tat. Die Strafkammer mußte hieraus nicht, wie die Revision glaubt, Schlußfolgerungen dahin ziehen, daß die Angaben der Geschädigten zum Tatgeschehen unglaubhaft sind.

Fundstelle(n):
MAAAC-11700

1Nachschlagewerk: nein