BGH Beschluss v. - 2 StR 362/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 74 Abs. 1

Instanzenzug: LG Frankfurt am Main vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, das sichergestellte Kokain nebst Verpackungsmaterial und Tasche und den sichergestellten Pkw BMW, amtliches Kennzeichen , eingezogen. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Angeklagte betreibt in Spanien eine Firma, die sich hauptsächlich mit dem An- und Verkauf und der Vermietung von Kraftfahrzeugen, vorwiegend deutscher Hersteller, befaßt. Wegen des An- und Verkaufs der Kraftfahrzeuge hielt er sich oft in Deutschland auf. Im November 2003 wurde der Angeklagte von Rauschgifthändlern beauftragt, in Frankfurt am Main eine Lieferung von Kokain, abgefüllt in flüssiger Lösung in drei Flaschen, entgegenzunehmen und an weitere Abnehmer zum gewinnbringenden Weiterverkauf zu übergeben. Am reiste der Angeklagte mit seinem BMW, spanisches Kennzeichen , in Begleitung eines Angestellten namens "F. " nach Deutschland ein. Ob er die Flaschen mit Kokainlösung mit sich führte, konnte nicht festgestellt werden. Der BMW des Angeklagten wurde am im Parkhaus W. -Straße in Frankfurt am Main abgestellt und blieb dort bis zum . Da während dieser Zeit die fällig gewordene Parkgebühr nicht bezahlt wurde, war das Fahrzeug durch eine Parkkralle blockiert worden. Der Angeklagte befand sich vom 4. bis zum nicht ununterbrochen in Frankfurt am Main, sondern flog für einige Tage zurück nach Spanien und hielt sich zwei Tage in Zürich auf. Am wurden ihm in der Nähe des Parkhauses W. -Straße von "F. " drei Flaschen mit Kokainlösung übergeben, die der Angeklagte in einem angemieteten Pkw Opel Corsa deponierte. Bei der Durchsuchung des BMW wurde kein Kokain festgestellt, allerdings schlug der eingesetzte Spürhund an.

2. Diese Feststellungen tragen den Ausspruch der Einziehung nicht. Zwar können gemäß § 74 Abs. 1 StGB als Tatwerkzeuge nicht nur solche Gegenstände eingezogen werden, die zur eigentlichen Begehung der Tat Verwendung finden bzw. nach der Planung des Täters hierzu bestimmt sind, sondern alles, was die Tat überhaupt ermöglicht und zu ihrer Durchführung dient oder hierzu erforderlich ist. Gegenstände, die sowohl zur Tatbegehung als auch weiteren Zwecken dienen, unterliegen gleichwohl der Einziehung (vgl. BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4). Jedoch reicht die nur gelegentliche Benutzung eines Gegenstandes im Zusammenhang mit der Tat nicht aus. Erforderlich ist darüber hinaus, daß sein Gebrauch gezielt die Verwirklichung des deliktischen Vorhabens fördert bzw. nach der Planung des Täters fördern soll (vgl. BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 7). Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht mit der notwendigen Sicherheit, daß die Fahrt mit dem BMW nach Deutschland und in das Parkhaus am bereits der Vorbereitung oder Durchführung des Betäubungsmittelgeschäfts diente. Die eigentliche Übergabe fand am statt; an diesem Tag stand der BMW mit einer Parkkralle gesichert im Parkhaus. Angesichts des Umstandes, daß der Angeklagte vom 4. bis zum nicht ununterbrochen in Frankfurt am Main war, erschließt sich auch nicht ohne weiteres, daß das Aufsuchen des späteren Tatorts mit dem Pkw BMW zwei Wochen vor der Übergabe des Betäubungsmittels bereits die Verwirklichung des Betäubungsmittelgeschäfts fördern sollte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
LAAAC-09837

1Nachschlagewerk: nein