BGH Beschluss v. - 5 StR 21/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO §§ 111b ff.; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 73 Abs. 1 Satz 2

Instanzenzug:

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei, wegen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen und wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat zudem den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 6.000 € angeordnet.

Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Jedoch hält die Anordnung des Verfalls sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.

Die Nebenklägerinnen sind durch die Taten des Angeklagten Verletzte im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB. Ihr Schadensersatzanspruch gegen den Angeklagten hindert nach dieser Vorschrift die Anordnung des Verfalls dessen, was der Angeklagte aus den Taten erlangt hat (vgl. - und Beschluß vom - 5 StR 275/03).

Für Fälle der vorliegenden Art wird auf die Möglichkeit des Adhäsionsverfahrens und auf die Vorschriften der §§ 111b ff. StPO zur Durchsetzung der Ansprüche der Geschädigten hingewiesen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
PAAAC-06940

1Nachschlagewerk: nein