BGH Beschluss v. - XI ZR 54/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: HWiG § 2 Abs. 1 Satz 4; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

Instanzenzug:

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Einer Vorlage der Frage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, ob der nationale Richter im Wege richtlinienkonformer Auslegung verpflichtet ist, § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG in der bis zum geltenden Fassung nicht anzuwenden, bedarf es entgegen der Ansicht der Kläger nicht. Nach ständiger und insoweit unveränderter Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. zuletzt bis C-403/01, NJW 2004, 3547, 3549 Rz. 114, 116 - Pfeiffer; zuvor 14/83, Slg. 1984, 1891, 1909 Rz. 26, 28 - von Colson und Kamann, vom - Rs C-106/89, Slg. I 1990, 4135, 4159 Rz. 8 - Marleasing, vom - Rs C-240/98 und C-244/98, Slg. I 2000, 4941, 4975 Rz. 30 bis 32 - Océano und vom - Rs C-456/98, Slg. I 2000, 6007, 6027 Rz. 16, 6028 Rz. 19 - Centrosteel) obliegt nationalen Gerichten die Verpflichtung zu richtlinienkonformem Verhalten nur im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. Zur Nichtanwendung zwingenden, nationalen, einer richtlinienkonformen Auslegung nicht zugänglichen Gesetzesrechts sind deutsche Gerichte nicht befugt. Daß der Ausschluß des Widerrufsrechts in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts einer richtlinienkonformen Auslegung nicht zugänglich ist, hat der Senat bereits mit Urteil vom (XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331) entschieden und wird von den Klägern nicht in Zweifel gezogen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu 1) und 2) (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 76.199,09 €.

Fundstelle(n):
DAAAC-05852

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein