BGH Beschluss v. - XI ZR 434/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: EGZPO § 26 Nr. 8

Instanzenzug: OLG Frankfurt am Main vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, daß sie mit der beabsichtigten Revision eine Abänderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigenden Umfang anstreben will.

Während der Geltungszeit der Übergangsregelung des § 26 Nr. 8 EGZPO hat der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist nicht nur die Revisionszulassungsgründe vorzutragen, sondern auch darzulegen, daß er mit der Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, erstreben will (, WM 2002, 2431, 2433; Senatsbeschluß vom - XI ZR 93/02, Beschlußumdruck S. 2 f.). Diesem Erfordernis ist die Klägerin, wie die Beschwerdeerwiderung mit Recht rügt, nicht nachgekommen. Sie hat zwar angegeben, hinsichtlich welcher Teile des Berufungsurteils sie die Zulassung der Revision begehrt und eine Abänderung des Urteils erstreben will. Sie hat es aber versäumt, ausreichende Angaben zu machen, die die Feststellung zuließen, daß die von ihr angestrebte Abänderung des Berufungsurteils die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt.

Soweit die Klägerin ihren auf Zahlung von 20.000 DM gerichteten Klageantrag mit der beabsichtigten Revision weiterverfolgen will, steht zwar ein Wert der Beschwer in Höhe von 10.225,84 € fest. Die Klägerin hat aber keine Angaben zur Bewertung des Feststellungsantrags gemacht, den sie ebenfalls mit der Revision weiterverfolgen will. Es kann offenbleiben, ob solche Angaben entbehrlich wären, wenn auch ohne sie klar ersichtlich wäre, daß der Feststellungsantrag einen Wert von 9.774,16 € und damit die mit der Revision insgesamt geltend zu machende Beschwer die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt. Eine solche Feststellung ist hier nicht möglich, weil aus der Beschwerdebegründung hervorgeht, daß der Feststellungsantrag nicht den Ersatz der der Klägerin bereits entstandenen und von ihr mit über 12,1 Millionen DM bezifferten Schäden, sondern ausschließlich den Ersatz möglicherweise künftig noch entstehender Schäden betrifft. Zu Art und Umfang dieser künftig zu erwartenden Schäden enthält die Beschwerdebegründung keine Angaben.

Abgesehen davon sind alle von der Klägerin formulierten Fragen nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), sondern entweder nicht klärungsbedürftig oder solche des vorliegenden - rechtsfehlerfrei entschiedenen - Einzelfalles. Von einer näheren Begründung wird abgesehen.

Fundstelle(n):
KAAAC-05828

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein