BGH Beschluss v. - VIII ZB 109/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BRAGO § 9 Abs. 2 Satz 1; GKG § 5 Abs. 2 Satz 3; GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2; ZPO § 97 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil gegen eine Streitwertfestsetzung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO in Verbindung mit § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG und § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht stattfindet.

Dies gilt auch dann, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hatte (, zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch , zur Veröffentlichung bestimmt).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
BAAAC-03699

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein