BGH Beschluss v. - VI ZR 80/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 543 Abs. 2

Instanzenzug: OLG Oldenburg vom

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Begründung der Beschwerde enthält keine hinreichende Darlegung eines Zulassungsgrundes. Eine Zulassung der Revision wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels kommt, nicht anders als bei materiellen Rechtsfehlern, nur unter den allgemeinen in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen in Betracht (vgl. - NJW 2002, 2957 = WM 2002, 1811, 1812). Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert die Entscheidung des Revisionsgerichts nur dann, wenn die behaupteten Verfahrensverstöße eine über den Einzelfall hinausgehende symptomatische Bedeutung haben und der Rechtsfehler nach Art und Gewicht geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung im ganzen zu beschädigen (vgl. - NJW 2002, 3029 ff. = WM 2002, 1896, 1898). Die Klägerin zeigt dementsprechende Gründe nicht auf.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 38.616,55 €

Fundstelle(n):
XAAAC-03093

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein