BGH Beschluss v. - VI ZR 32/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.

Instanzenzug:

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Bei seiner Auslegung der beanstandeten Äußerung konnte das Berufungsgericht auf das Verständnis und die Lesegewohnheiten von Lesern einer auf den Kapitalmarkt spezialisierten Zeitschrift abstellen. Kam es hiernach nicht auf den "flüchtigen", sondern auf einen unvoreingenommenen und verständigen Leser einer solchen Fachzeitschrift an (BVerfGE 43, 130, 139; - VersR 1992, 363; vom - VI ZR 322/98 - VersR 2000, 193), begegnet die tatrichterliche Feststellung, ein solcher Leser erkenne "unschwer", daß die Abbildung nichts mit der beschriebenen Pleite des Generalmieters zu tun habe, keinen durchgreifenden Bedenken und kann eine Zulassung der Revision nicht begründen. Auch kann die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Vortrag dazu aufzeigen, daß das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft dem Hinweis darauf nicht nachgegangen ist, nach der Insolvenz der St. AG sei erneut ein Generalmieter des DLF Pleite gegangen.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 50.000 €

Fundstelle(n):
YAAAC-02932

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein