BGH Beschluss v. - VI ZR 206/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 3 a.F.; ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.

Instanzenzug:

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Insbesondere hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß eine auf § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a.F. gestützte Zurückverweisung hinsichtlich des vom Berufungsgericht durch Grundurteil beschiedenen Zahlungsantrags und zugleich hinsichtlich des Feststellungsantrags nicht in Betracht kommt (Senatsurteil vom - VI ZR 42/87 - NJW 1988, 1984 f.; - NJW 2002, 302 ff.). Daß die abweichende Verfahrensweise des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall auf einer ständigen Fehlerpraxis beruht, die eine Wiederholung des Rechtsfehlers besorgen läßt, oder daß die ernsthafte Gefahr einer Nachahmung durch andere Gerichte besteht (dazu zuletzt - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), zeigt die Beschwerde nicht auf. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 153.754,19 €

Fundstelle(n):
HAAAC-02780

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein