BGH Beschluss v. - V ZR 60/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 78b

Instanzenzug:

Gründe

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt u.a. voraus, daß die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet (, BRAGO Report 2003, 143). An dieser Voraussetzung fehlt es hier.

1. Scheitert die (weitere) Vertretungsbereitschaft eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts an der Nichtzahlung eines Kostenvorschusses durch den Mandanten, kommt nach dem Sinn und Zweck des § 78b ZPO die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht (, BGHR ZPO § 78b Vertretungsbereitschaft 1; Beschl. v. , VI ZR 219/99, MDR 2000, 412). So liegen die Dinge hier. Daß die Beklagten aus anderen Gründen als ihrem finanziellen Unvermögen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden haben, legen sie nicht dar.

a) Zunächst haben die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte Prof. Dr. B. und Dr. K. die Vertretung der Beklagten übernommen. Sie haben mit Schriftsatz vom für die Beklagten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom eingelegt. Sodann haben sie mit Schriftsatz vom angezeigt, daß sie die Beklagten nicht mehr vertreten. Der Grund dafür war nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten, daß sie den von den Rechtsanwälten Prof. Dr. B. und Dr. K. mit Schreiben vom , und angeforderten Kostenvorschuß von 3.905,95 € nicht bezahlt haben.

b) Selbst wenn der in der Berufungsinstanz für die Beklagten als Prozeßbevollmächtigter tätig gewesene Rechtsanwalt die Vorschußanforderungen der Rechtsanwälte Prof. Dr. B. und Dr. K. verspätet an die Beklagten bzw. ihre Rechtsschutzversicherung weitergeleitet haben sollte, wirkte sich das nicht zugunsten der Beklagten aus. Zum einen haben sie nach ihrem Vorbringen bereits am von der ersten Kostenvorschußanforderung, am von den beiden Erinnerungen an die Vorschußzahlung und am von der Ablehnung der Kostenübernahme durch ihre Rechtsschutzversicherung Kenntnis erlangt; danach haben sie mit Schreiben vom den Rechtsanwälten Prof. Dr. B. und Dr. K. mitgeteilt, daß sie finanziell nicht in der Lage seien, den Kostenvorschuß aufzubringen. Eventuelle Kommunikationsprobleme zwischen ihnen und ihrem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten waren somit nicht ursächlich für die Nichtzahlung des Vorschusses. Zum anderen entlasten etwaige Versäumnisse ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten die Beklagten nicht, denn er war ihr Vertreter und sie müssen sich sein Handeln zurechnen lassen.

2. Darauf, daß die Beklagten nach der Niederlegung des Mandats durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. B. und Dr. K. keinen anderen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gefunden haben, der zu ihrer Vertretung bereit ist, kommt es nach alledem nicht an.

Fundstelle(n):
WAAAC-02399

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein