BGH Beschluss v. - VI ZB 22/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 78 Abs. 1; ZPO § 78 b

Gründe

I.

Der Kläger beantragt die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen einen ihn beschwerenden Beschluß, mit dem das Landgericht seine Berufung als verspätet verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen hat. Der beim Bundesgerichtshof nicht zugelassene Prozeßbevollmächtigte zweiter Instanz, der für ihn Rechtsbeschwerde eingelegt hat, hat diese nach Hinweis durch die Rechtspflegerin auf § 78 Abs. 1 ZPO wieder zurückgenommen.

II.

Der Antrag des Klägers bleibt ohne Erfolg. Er zeigt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines sog. Notanwalts nicht auf. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO setzt voraus, daß die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Ihre Bemühungen dazu hat die Partei darzulegen (vgl. Senatsbeschluß vom - VI ZR 219/99 - VersR 2000, 649; - NJW-RR 1995, 1016).

Der Kläger trägt jedoch nicht vor, welche Rechtsanwälte er um die Übernahme des Mandats gebeten hat und daß diese aus anderen Gründen als der Nichtzahlung eines Vorschusses (vgl. BGH, Beschlüsse vom - V ZR 166/63 - NJW 1966, 780 und vom - XII ZR 222/93 - BGHR ZPO § 78 b - Vertretungsbereitschaft 1; Senatsbeschlüsse vom - VI ZR 219/99 - aaO und vom - VI ZR 398/98) das Mandat nicht übernommen haben. Die lediglich pauschale Behauptung des Klägers, er finde keinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt, der die Rechtsbeschwerde einlegen wolle, genügt den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung und den Nachweis dieser Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
LAAAC-02504

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein