BGH Beschluss v. - V ZR 218/04

Leitsatz

[1] Über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof der Senat, nicht ein hier institutionell nicht vorgesehener Einzelrichter.

Gesetze: GKG § 66 Abs. 6 Satz 1

Instanzenzug: LG Dortmund AG Dortmund

Gründe

I.

Der Kläger nahm den Beklagten wegen eines defekten Regenfallrohrs in Anspruch. Auf die Berufung des Beklagten hin wies das Landgericht die Klage mit am verkündetem Urteil als unbegründet ab. Am richtete der Kläger an das Justizministerium des Landes ein Schreiben, in dem er gegen den Vorsitzenden der entscheidenden Kammer aus Anlaß des Urteils den Vorwurf der Rechtsbeugung erhob und gegen den Vorsitzenden Strafanzeige wegen Rechtsbeugung erstattete, "verbunden mit einem Antrag auf Revision gegen dieses Urteil". Das Ministerium leitete das Schreiben an die Staatsanwaltschaft und an das Landgericht weiter.

Das Landgericht hat in dem Schreiben die Erhebung einer Revision gegen das Urteil vom gesehen und es dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Nach einem Hinweis auf die Unzulässigkeit einer Revision hat der Kläger den die Revision des Urteils betreffenden Teil seiner Strafanzeige zurückgenommen. Daraufhin ist gegen ihn eine Gebühr wegen "Beendigung des gesamten Verfahrens durch Rücknahme des Rechtsmittels" nach Nr. 1231 des Kostenverzeichnisses festgesetzt worden. Dagegen erhebt der Kläger Widerspruch.

II.

Der Widerspruch des Klägers gegen den Kostenansatz vom ist als Erinnerung nach §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 72 Nr. 1 GKG zulässig und in der Sache auch begründet.

1. Funktionell zuständig für die Entscheidung ist der Senat. Zwar sieht § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG vor, daß über die Erinnerung das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet. Aus dem Umstand, daß § 66 Abs. 6 GKG dem § 568 ZPO nachgebildet wurde (BT-Drucks. 15/1971 S. 157), ergibt sich aber, daß die mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter möglichen Beschleunigungseffekte nur bei den Gerichten genutzt werden sollten, bei denen eine Entscheidung durch Einzelrichter institutionell auch vorgesehen ist. Bei dem Bundesgerichtshof ist die Entscheidung durch Einzelrichter gerichtsverfassungs- und prozeßrechtlich jedoch weder vorgesehen noch vorbehalten (vgl. § 139 Abs. 1 gegenüber §§ 75, 122 Abs. 1 GVG) und damit nicht zulässig (Kissel, GVG, 4. Aufl., § 139 Rdn. 1).

2. Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1231 des Kostenverzeichnisses ist nicht angefallen, weil der Kläger gegen das am verkündete Urteil des Landgerichts kein Rechtsmittel, insbesondere auch keine (unzulässige) Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt hat. Seine an das Justizministerium des Landes gerichtete und später auf dem Dienstweg an die Staatsanwaltschaft Dortmund weitergeleitete Strafanzeige hat der Kläger zwar mit "einem Antrag auf Revision" des Urteils verbunden. Damit hat der Kläger aber nicht zugleich ein Rechtsmittel im technischen Sinne eingelegt. Der Antrag geht vielmehr, wie die Schreiben vom 16. und an den Bundesgerichtshof zeigen, von der unzutreffenden Vorstellung aus, die Staatsanwaltschaft habe die rechtliche Möglichkeit, ein auf Grund von Rechtsbeugung ergangenes Urteil aufzuheben. Nur das hat er beantragt. Damit aber fehlt der Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof und dem Kostenansatz die Grundlage.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 66 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 8, § 72 Nr. 1 GKG.

Fundstelle(n):
VAAAC-02103

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja