BGH Beschluss v. - V ZB 19/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: KostO § 14 Abs. 7

Instanzenzug:

Gründe

Im Kostenansatzverfahren ist eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft (, MDR 2003, 229).

Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht als weitere Beschwerde statthaft, weil im Kostenansatzverfahren eine weitere Beschwerde an den Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 14 Abs. 3 Satz 4 KostO). Die Beschwerde ist schließlich auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel statthaft (, NJW 2002, 1577).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 14 Abs. 7 KostO.

Fundstelle(n):
FAAAC-01774

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein