BGH Urteil v. - IX ZR 71/02

Leitsatz

[1] Die Verrechnung der Beitragsansprüche von Sozialkassen des Baugewerbes mit den Leistungsansprüchen eines Bauarbeitgebers ist gegenüber der zum Beitragseinzug ermächtigten Stelle mangels Gläubigerbenachteiligung insoweit nicht anfechtbar, als bereits die leistungspflichtige Sozialkasse vor Herstellung der Verrechnungslage mit ihren Anteilen an dem Gesamtbeitrag gegen die Leistungsansprüche aufrechnen konnte.

Gesetze: DDR-GesO § 7 Abs. 5; DDR-GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 387

Instanzenzug: OLG Frankfurt am Main vom LG Wiesbaden

Tatbestand

Der beklagte Versicherungsverein , zog von der Schuldnerin aufgrund tarifvertraglicher Ermächtigung eigene und fremde Beiträge für Sozialkassen der Bauwirtschaft ein. Hierüber führte er ein - zu Lasten der Schuldnerin im Soll stehendes - Beitragskonto. In der Zeit vom bis zum überwies die U. , für die der Beklagte in dem genannten Rahmen als Einzugsstelle tätig war, auf das Beitragskonto der Schuldnerin insgesamt 347.226,66 DM. Dieser Betrag stand der Schuldnerin als Erstattung für die ihren Arbeitnehmern gezahlten Urlaubsvergütungen zu. Er war aber tarifvertraglich mit der Maßgabe zweckgebunden, daß der Arbeitgeber über die Erstattungsansprüche nur verfügen konnte, wenn das bei der Einzugsstelle (dem Beklagten) bestehende Beitragskonto keinen Debetsaldo auswies.

Nachdem auf Gläubigerantrag vom am über das Vermögen der Schuldnerin das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden war, forderte der zum Verwalter bestellte Kläger von dem Beklagten die genannten, auf die offene Beitragsschuld verrechneten Erstattungen der U. im Wege der Anfechtung zurück. Der Kläger hat behauptet, dem Beklagten sei die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bei Verrechnung der eingegangenen Überweisungen auf dem Beitragskonto bekannt gewesen. Der Beklagte hat die Anfechtungsvoraussetzungen bestritten und hält sich als Einzugsstelle zu der von ihm verlangten Rückgewähr nicht für verpflichtet.

Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Der Senat hat auf die Beschwerde des Klägers die Revision zugelassen.

Gründe

Die Revision ist begründet; der Senat kann jedoch nicht in der Sache selbst entscheiden.

I.

Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Klagabweisung bestätigt, weil der Beklagte als tarifvertragliche Einzugsstelle fremder Sozialkassenbeiträge für die Rückgewähr der verrechneten Erstattungsbeträge nicht passivlegitimiert sei. Den auf eigene Beitragsansprüche des Beklagten entfallenden Anteil der Verrechnungen habe der Kläger nicht dargelegt.

Mit dieser Begründung kann das Berufungsurteil nicht aufrechterhalten bleiben. Der Bundesgerichtshof hat nach Zulassung der Revision durch den Senat bereits entschieden, daß eine tarifvertraglich zur Einziehung von Sozialkassenbeiträgen der Bauarbeitgeber ermächtigte Stelle auch insoweit als Anfechtungsgegnerin zur Rückgewähr an die Masse verpflichtet sein kann, als sie fremdnützig eingezogene Beiträge an die hierzu berechtigten Sozialkassen ausgekehrt hat (, ZIP 2004, 862).

Der Streitfall unterscheidet sich von einem Beitragseinzug der Beklagten nur dadurch, daß hier Erstattungen, welche die Schuldnerin vom Leistungsträger zu beanspruchen hatte, ihrem Beitragskonto bei der Einzugsstelle gutgebracht worden sind und der Beklagte sich wegen der Beitragsschuld hieraus im Verrechnungswege befriedigt hat. Diese mittelbare Zuwendung beruhte auf den Verfahrensvorschriften des hier praktizierten tarifvertraglichen Leistungssystems und steht in der anfechtungsrechtlichen Wertung einer Anweisungslage gleich, in welcher der Schuldner (nach Zahlungseinstellung) seinen Schuldner anweist, die Schuldsumme an einen seiner Gläubiger zu zahlen und diesen Gläubiger dadurch gegebenenfalls bevorzugt befriedigt (vgl. zur Anfechtung insoweit BGHZ 142, 284, 287). Rückgewährschuldner ist damit auch hier der Beklagte.

II.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich möglicherweise zwar aus anderen Gründen als richtig dar. Die tatrichterlichen Feststellungen und der Parteivortrag lassen jedoch nicht erkennen, mit welchem Betrag die Revision danach gemäß § 561 ZPO zurückzuweisen wäre. Daher ist der Senat an einer ersetzenden Entscheidung auch insoweit gehindert.

1. Die Revisionserwiderung meint, daß die U. ohne die angefochtenen Verrechnungen noch nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens berechtigt gewesen wäre, mit ihren eigenen Beitragsforderungen gegen die Erstattungsansprüche der Schuldnerin aufzurechnen. Soweit sie in entsprechender Höhe Erstattungen für Urlaubsvergütungen dem Beitragskonto der Schuldnerin bei dem Beklagten gutgebracht habe, komme eine Gläubigerbenachteiligung als Voraussetzung jeder Anfechtung bei den Verrechnungen des Beklagten in der Folge dieser Gutschriften nicht in Betracht.

Diese Auffassung trifft zu. Die U. wäre im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ohne die angefochtenen Verrechnungen des Beklagten nach § 7 Abs. 5 GesO, § 387 BGB gegen ihre Erstattungsschuld zur Aufrechnung mit den Beitragsansprüchen befugt gewesen, die sie selbst gegen die Schuldnerin hatte (vgl. BAG AP TVG § 4 Gemeinsame Einrichtungen Nr. 11). Die gegenüberstehenden Ansprüche waren sämtlich bereits vor Eingang des Antrags auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens entstanden. Eine Anfechtung dieser - nicht erst durch die Überweisungen an den Beklagten geschaffenen - Aufrechnungslage gegenüber der erstattungspflichtigen Kasse kam nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung (vgl. , ZIP 2001, 2055, 2056; v. - IX ZR 195/03, ZInsO 2004, 852, 853) nicht in Betracht; denn sie ergab sich unmittelbar aus den tarifvertraglichen Rechtsvorschriften. Möglicherweise anfechtbare Rechtshandlungen von Gläubigerin oder Schuldnerin sind nicht hinzugetreten. Die Gläubigergesamtheit kann danach durch die Überweisungen an den Beklagten und die von ihm vorgenommenen Verrechnungen mit der Beitragsschuld in diesem Umfang keine Benachteiligung erfahren haben, die nicht schon zuvor gegenüber der U. bestand.

2. Dagegen ist die Anfechtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO nicht ausgeschlossen, soweit der Beklagte die ihm überwiesenen Erstattungsbeträge mit Beitragsforderungen verrechnet hat, die ihm selbst oder anderen Sozialkassen gegen die Schuldnerin zustanden. Der Anfechtung unterliegen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO auch Gläubigerhandlungen (BGHZ 143, 332). Zog der Beklagte vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens durch die Überweisungen der U. Werte der Schuldnerin an sich und erhielt so die Möglichkeit zur Verrechnung, so stand dem zwar nicht § 7 Abs. 5 GesO entgegen, wohl aber kann diese Befriedigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO anfechtbar sein (vgl. BGHZ 58, 108, 113; 86, 190, 194; 89, 189, 192 f jeweils zu § 30 Nr. 1 Fall 2 KO).

Die tarifvertragliche Zweckbindung gewährte dem Beklagten auch kein pfandähnliches Recht zur abgesonderten Befriedigung an den Erstattungsansprüchen der Schuldnerin, die sich gegen die U. oder eine andere Sozialkasse des Baugewerbes richteten (vgl. BAG AP § 4 TVG aaO). Eine anfechtbare objektive Gläubigerbenachteiligung kommt mithin dort in Betracht, wo vor den Überweisungen der U. an den Beklagten keine aufrechenbaren Forderungen einander gegenüberstanden.

Die tarifvertraglich ermöglichten Verrechnungen der Einzugsstelle gegenüber Forderungen der Masse an die U. wirkten hier wie eine Konzernverrechnungsklausel, die nicht vom Schuldner, sondern vom Gläubiger in Anspruch genommen wurde. Der Beklagte muß sich folglich so behandeln lassen, wie es die Verrechnungslage ergibt, wenn sie durch Überweisungen der U. auf das Beitragskonto in anfechtbarer Zeit geschaffen worden ist (vgl. zur Konzernverrechnungsklausel zuletzt , ZIP 2004, 1764, z.V.b. in BGHZ). Auf die tarifvertragliche Zweckbindung und die Entstehungszeit der verrechneten Ansprüche kann sich der Beklagte nicht berufen.

3. Der Kläger hat die Anfechtungsfrist des § 10 Abs. 2 GesO gewahrt, so daß eine Bestätigung des Berufungsurteils wegen verspäteter Anfechtung ausscheidet.

Die Klage ist vorliegend am eingereicht worden. Die Anfechtungsfrist endete am , zwei Jahre nach der Verfahrenseröffnung. Die Klageschrift ist dem Beklagten zwar erst am zugestellt worden. Die - nicht geringfügige - Verzögerung hat der Kläger jedoch nicht zu vertreten; denn er hat weitestgehend das ihm Zumutbare für eine rechtzeitige Klageerhebung getan. Die Zustellung hat daher trotz mehrmonatiger Verspätung bei wertender Betrachtung nach § 270 Abs. 3 ZPO a.F. infolge Rückwirkung auf den Einreichungstag die Anfechtungsfrist hier noch gewahrt (vgl. BGHZ 145, 358, 362 m.w.N.; zur verzögerten Prozeßkostenhilfegewährung auch , NJW 1991, 1745, 1746). Der rechtzeitig und formgerecht gestellte Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe hatte erst nach Beschwerde am Erfolg. Selbst wenn die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe wenige Tage zu spät bei Gericht eingegangen ist, um noch als unverzüglich erhoben angesehen werden zu können, ist die vom Kläger allenfalls zu vertretende Zustellungsverzögerung aber zumindest im Gesamtverlauf des Verfahrens unerheblich, weil sie einen Zeitraum von 14 Tagen nicht überschritten hat (zu dieser Geringfügigkeitsgrenze vgl. , ZIP 2000, 1140 m.w.N.).

III.

Nach Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht die notwendigen Feststellungen zu den bestrittenen Anfechtungsvoraussetzungen zu treffen haben. Dem Beklagten obliegt es, die Höhe der Beitragsansprüche darzulegen, mit denen die erstattungspflichtige U. im Zeitpunkt ihrer Überweisungen an den Beklagten hätte gegenüber der Schuldnerin aufrechnen können.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
QAAAC-00995

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR ja