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BGH Urteil v. - IX ZR 207/00

Gesetze: GesO § 2 Abs. 4; GesO § 7 Abs. 5; BGB § 387; BGB § 394; BGB § 631 Abs. 1

Leitsatz

Im Gesamtvollstreckungsverfahren ist die Aufrechnung mit vor Eingang des Eröffnungsantrags begründeten Ansprüchen gegen Forderungen des Schuldners ausgeschlossen, die auf Werkleistungen beruhen, welche nach Eingang des Eröffnungsantrags erbracht worden sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
CAAAC-00456

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BGH, Urteil v. 04.10.2001 - IX ZR 207/00

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