BGH Beschluss v. - IX ZR 49/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 129; InsO § 132; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

Instanzenzug: LG Dessau 4 O 944/03 vom OLG Naumburg 5 U 125/03 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Frage bezüglich der wertausschöpfenden Belastung des Anspruchs auf Rückgewähr der Festgeldeinlage weist keine Grundsatzbedeutung auf. Die Frage lässt sich nicht allgemein-abstrakt beantworten, sondern ist anhand einzelfallbezogener Umstände zu klären. Für die hier vorliegende Fallgestaltung ist es im Hinblick auf die tatrichterlich zulässige Bewertung durch das Berufungsgericht entbehrlich, einen allgemein gültigen Regelsatz aufzustellen. Auch hat das Berufungsgericht die hierfür maßgeblichen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast nicht verkannt. Es hat vielmehr unter Berücksichtigung des Parteivorbringens in tatrichterlich zulässiger Weise festgestellt, dass bislang hinsichtlich des Festgeldkontos von 63.000 € nur eine konkrete Belastung von 4.950,20 € vorliegt, so dass bei dieser Sachlage eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung im Sinne von §§ 129, 132 InsO angenommen werden konnte.

2. Entgegen der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht auch nicht das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich der aus der Globalzession vom sich ergebenden Rechte übergangen. Der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat vielmehr das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten, wie sich aus den Ausführungen unter BU 3 sowie BU 11 bis 12 ergibt, zur Kenntnis genommen, es aber in tatrichterlich zulässiger Würdigung anders beurteilt, als dies nunmehr von der Nichtzulassungsbeschwerde bewertet wird.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
SAAAC-00912

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein