BGH Beschluss v. - IX ZR 248/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BRAO § 49b Abs. 3 Satz 6; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Soweit der Kläger mit Blick auf § 49b Abs. 3 Satz 6 BRAO eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie eine Divergenz von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock vom (NJW-RR 2002, 1495, 1496) geltend macht, fehlt es insbesondere an der erforderlichen (, NJW 2003, 831) Entscheidungserheblichkeit: Der Kläger könnte auch bei Nichtigkeit der Gebührenteilungsvereinbarung gegen den Beklagten keine weitergehenden Rechte geltend machen als im Falle ihrer Wirksamkeit (vgl. BGHZ 18, 340, 348; , NJW 1980, 2407, 2408).

Im übrigen wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von einer Begründung abgesehen.

Fundstelle(n):
DAAAC-00580

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein