BGH Beschluss v. - IX ZR 141/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: KO § 31 Nr. 2

Instanzenzug:

Gründe

1. Die Anwendung des § 31 Nr. 2 KO auf den Ehegatten des einzigen Kommanditisten der Gemeinschuldnerin ist jedenfalls dann zweifelsfrei zu bejahen, wenn der Kommanditist - wie hier die mit einer Einlage von 2,3 Mio DM beteiligte Ehefrau des Beklagten (GA 30) - innerhalb der Gesellschaft nicht nur eine untergeordnete Rolle spielt. Die Rechtssache weist insoweit keine grundsätzliche Bedeutung auf; denn dieses Ergebnis läßt sich den Gründen, auf denen die Auslegung des § 31 Nr. 2 KO in der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruht (vgl. BGHZ 58, 20, 24; 96, 352, 357 ff.; 129, 236, 246) mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Darüber hinaus wird die Anwendung des § 31 Nr. 2 KO - ohnehin auslaufendes Recht - auf den Kommanditisten im Schrifttum nahezu einhellig bejaht (vgl. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 31 Rn. 34; Kuhn/ Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 31 Nr. 23; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 31 KO Anm. 13).

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt nicht dar, daß die angefochtene Entscheidung sich als objektiv willkürlich darstellt oder Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt. Der Senat braucht daher nicht darauf einzugehen, ob solche Mängel bei Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO; in diesem Sinne , WM 2002, 2344, 2347) oder im Rahmen des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 ZPO; für diese Alternative , WM 2002, 1811, 1812; vom - V ZB 16/02, WM 2002, 1896, 1898; vom - V ZR 118/02, WM 2002, 1898, 1900) bedeutsam werden können.

Fundstelle(n):
PAAAC-00242

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein