BGH Beschluss v. - IX ZB 54/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 7; InsO § 6 Abs. 1; InsO § 6; InsO § 34 Abs. 1; InsO § 34 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ZPO § 572 Abs. 3

Instanzenzug: AG München 1506 IN 945/03 vom LG München I 14 T 1618/04 vom

Gründe

I.

Die Antragstellerin und der Rechtsbeschwerdeführer waren Gesellschafter der mit Vertrag vom gegründeten Sozietät "M. und Kollegen, Rechtsanwälte - Steuerberater" (i.F.: Schuldnerin). Die Antragstellerin beantragte am die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Mit einem der Antragstellerin am zugegangenen Schreiben erklärte der Rechtsbeschwerdeführer die fristlose Kündigung der Sozietät und verlangte die Herausgabe des im Besitz der Antragstellerin befindlichen Schuldnereigentums. Mit Beschluss vom beauftragte das Insolvenzgericht Rechtsanwalt Dr. O. mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin, das dieser am erstattete. Mit Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom erklärte die Antragstellerin, sie akzeptiere die fristlose Kündigung vom und stelle den Insolvenzantrag deshalb auf sie persönlich um. Es handele sich nunmehr um einen Eigenantrag der Antragstellerin.

Mit Beschluss vom hat das Insolvenzgericht in Ziffer 1 den Antrag "auf Umstellung des Insolvenzantrags von der bisherigen Gemeinschuldnerin auf S. P. als Gemeinschuldnerin", sowie in Ziffer 2 den ursprünglichen Insolvenzantrag als unzulässig zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ziffer 1 des Beschlusses hat das berichtigt durch Beschluss vom , den angefochtenen Beschluss insoweit aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Sachbehandlung an das Insolvenzgericht zurückgegeben. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

Voraussetzung der Statthaftigkeit der Insolvenzrechtsbeschwerde nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist, dass für den Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (vgl. BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214). Dies gilt nicht nur dann, wenn der Erstbeschwerdeführer die Rechtsbeschwerde erhebt, sondern auch, wenn diese von einem anderen Verfahrensbeteiligten, der sich durch die Beschwerdeentscheidung erstmals beschwert sieht, eingelegt wird. Auch in diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde nach § 6 InsO eröffnet gewesen wäre (vgl. HK-InsO/Kirchhof § 34 Rn. 35). Dies war hier nicht der Fall. Das Landgericht hat die allein angefochtene Verwerfung des Antrags auf "Umstellung" (richtig: auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin) als unzulässig durch das Insolvenzgericht aufgehoben und dem Insolvenzgericht nach § 572 Abs. 3 ZPO die Anordnung übertragen. Darin liegt keine nach § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 InsO anfechtbare Entscheidung über die Eröffnung oder Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft. Der angegriffene Teil der Entscheidung des Insolvenzgerichts betraf allein den Antrag, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragstellerin persönlich zu eröffnen. Dieser Beschluss konnte nur von der Antragstellerin selbst, nicht aber von dem Rechtsbeschwerdeführer mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden. Es fehlt damit in jeglicher Hinsicht an einer Beschwerdebefugnis des Rechtsbeschwerdeführers. Die Verwerfung des ursprünglichen Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ist rechtskräftig und nicht Gegenstand der Rechtsbeschwerde.

Fundstelle(n):
XAAAC-00008

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein