BGH Beschluss v. - IX ZB 200/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GKG § 5 Abs. 2; GKG § 5 Abs. 3; GKG § 5 Abs. 4; GKG § 5 Abs. 5; GKG § 5 Abs. 6; GKG § 5 Abs. 2 Satz 3; ZPO § 574 Abs. 3 Satz 2; GvKostG § 5 Abs. 2 Satz 2

Instanzenzug:

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil und dem dasselbe Verfahren betreffenden Kostenfestsetzungsbeschluß. Beide Titel reichte sie gleichzeitig bei dem Gerichtsvollzieher ein mit dem Auftrag, die Pfändung durchzuführen und bei Fruchtlosigkeit die eidesstattliche Versicherung abzunehmen.

Der Gerichtsvollzieher legte seiner Kostenrechnung zwei Aufträge zugrunde. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht zurückgewiesen; die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

II.

Die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ist nicht statthaft.

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG ist § 5 Abs. 2 bis 6 GKG auf die Erinnerung und die Beschwerde gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers entsprechend anzuwenden. Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. An dieser schon vor dem geltenden Beschränkung des Rechtsmittelzuges im Kostenansatzverfahren ist es nach der Neugestaltung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom (BGBl. I 1887) geblieben (, z.V.b.).

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht ändert an dem Ausschluß des Rechtsmittels zum Bundesgerichtshof nichts. Eine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die von Gesetzes wegen der Anfechtung entzogen ist, auch bei irriger Rechtsmittelzulassung unanfechtbar bleibt (, z.V.b.).

Fundstelle(n):
SAAAB-99727

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein