BGH Beschluss v. - IX ZB 19/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 6; InsO § 7; InsO § 289 Abs. 2 Satz 1; InsO § 290; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ZPO § 575 Abs. 3 Nr. 2

Instanzenzug: AG Hagen 101 IK 115/00 vom LG Hagen 3 T 377/03 vom

Gründe

I.

Der Schuldner gründete am gemeinsam mit seiner Ehefrau eine GmbH, an deren Stammkapital er mit einem Geschäftsanteil von 1.000 DM beteiligt war. Im Rahmen der von dem Beteiligten zu 1 betriebenen Zwangsvollstreckung wurde der Schuldner am zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert; diese Erklärung gab er am auf Betreiben anderer Vollstreckungsgläubiger ab. Die Frage unter der laufenden Nr. 17 nach einer Beteiligung an Gesellschaften verneinte er. Am übertrug er seinen Geschäftsanteil nebst Gewinnbezugsrecht auf eine andere Person.

Am hat der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Im Schlusstermin des sodann eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahrens hat das Amtsgericht dem Schuldner auf Antrag des Beteiligten zu 1 die Restschuldbefreiung versagt. Seine Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag weiter.

II.

Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO müssen die Zulässigkeitsgründe in der Begründung des Rechtsmittels dargelegt werden. Im Rahmen der Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nur die Zulässigkeitsgründe, die in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt sind (vgl. BGHZ 152, 7, 8 f für die Nichtzulassungsbeschwerde).

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (BGHZ 151, 221, 223; 154, 288, 291, jew. für § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

1. Die Rechtsbeschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich, ob ein Vorsatz des Insolvenzschuldners im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO im Falle eines (vermeidbaren) Rechtsirrtums zu verneinen ist. Sie zeigt jedoch nicht auf, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese Rechtsfrage umstritten ist. Dies ist jedoch erforderlich (BGHZ 154, 288, 291 m.w.N.). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist diese Frage zudem geklärt, wie sich auch aus der von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidung BGHZ 118, 201, 208 ergibt.

Im Übrigen ist dem Landgericht bei seiner einzelfallbezogenen Würdigung der von ihm festgestellten Tatsachen auch kein Rechtsfehler unterlaufen: Das Beschwerdegericht stellt ausdrücklich fest, dass der von ihm angenommene "Rechtsirrtum" nicht die Tatsache der Unrichtigkeit der Angaben des Schuldners betrifft. Darauf allein kommt es an, weil unter Vorsatz das Wissen und Wollen des in § 290 InsO missbilligten Erfolgs zu verstehen ist (Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 40). § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO knüpft die Versagung der Restschuldbefreiung an unrichtige Angaben des Schuldners über seine wirtschaftlichen Verhältnisse (BGHZ 156, 139, 145). Diese waren nach den Feststellungen des Landgerichts vom Vorsatz des Schuldners umfasst.

2. Die weitere, von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob ein solcher Rechtsirrtum der Annahme entgegensteht, der Insolvenzschuldner habe unrichtige Angaben gemacht, um Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, ist danach nicht entscheidungserheblich. Nach den Feststellungen des Landgerichts erfolgten die (vorsätzlichen) unrichtigen Angaben zielgerichtet, um derartige Leistungen zu vermeiden. Im Übrigen ist auch die der Rechtsbeschwerde möglicherweise zu Grunde liegende Annahme, die in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO bezeichnete Absicht baue auf dem Vorsatz des Schuldners auf, unzutreffend. Denn der subjektive Tatbestand dieser Vorschrift lässt grobe Fahrlässigkeit genügen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAB-99711

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein