BGH Beschluss v. - IV ZR 190/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 2314

Instanzenzug: OLG Frankfurt/Main 3 U 150/04 vom LG Frankfurt/Main 2/24 O 32/03 vom

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Der Senat hat die Rügen einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG geprüft; sie sind nicht begründet. Die Anforderungen an ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB (§ 208 BGB a.F.) sind höher als der Beschwerdeführer meint; insbesondere genügt nicht jede Auskunft nach § 2314 BGB ( IVa ZR 14/86 - WM 1987, 1108 unter 1; vom - IV ZR 115/89 - FamRZ 1990, 1107 unter 2 a). Vor diesem Hintergrund ist die Würdigung des Berufungsgerichts jedenfalls vertretbar. Im vorliegenden Fall sind zudem alle Äußerungen des Beklagten im Zusammenhang mit den durch das Schreiben des Klägers vom eingeleiteten Vergleichsverhandlungen zu sehen; daher ist zu berücksichtigen, dass diese letztlich gescheitert sind (vgl. - NJW-RR 2002, 1433 unter II A 2 c (1)).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 494.539 €

Fundstelle(n):
JAAAB-99098

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein