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BGH Urteil v. - I ZR 245/98

Gesetze: UrhG § 36; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 308 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

a) Der Urheber, der nach § 36 Abs. 1 UrhG eine angemessene Beteiligung fordert, braucht nicht darzutun, daß die unerwartet hohen Erträgnisse aus der Nutzung seines Werkes gerade auf seinem schöpferischen Beitrag beruhen. Doch kann ein grobes Mißverhältnis zwischen der vereinbarten Gegenleistung und den Erträgnissen dann zu verneinen sein, wenn der Urheber nur einen untergeordneten Beitrag zu dem Werk geleistet hat (im Anschluß an BGHZ 137, 387, 397 - Comic-Übersetzungen I).

b) Der Urheber, der nach § 36 Abs. 1 UrhG Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsänderung hat, kann die Anhebung seiner Vergütung auf eine (noch) angemessene Beteiligung beanspruchen. Eine Anhebung, durch die lediglich das grobe Mißverhältnis entfällt, reicht nicht aus.

Ist dem Kläger bei der Berechnung seines Klageanspruchs ein Fehler zu seinem Nachteil unterlaufen mit der Folge, daß er weniger beantragt, als ihm bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung bei zutreffender Berechnung zustehen würde, sind - wenn sich der Fehler keiner Position zuordnen läßt - alle Klagepositionen anteilsmäßig zu kürzen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
CAAAB-97048

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BGH, Urteil v. 21.06.2001 - I ZR 245/98

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