BGH Beschluss v. - VIa ZR 1205/22

Instanzenzug: Az: 13 U 427/22vorgehend Az: 1 O 12/21

Gründe

1Die Beschwer des Klägers übersteigt die in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgesehene Wertgrenze von 20.000 € nicht.

21. Für das Erreichen der Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht allein die Beschwer aus der Berufungsentscheidung, sondern vorrangig der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Dieser Wert bemisst sich nach dem - nach den §§ 3 ff. ZPO zu ermittelnden - Interesse des Klägers an der erstrebten Abänderung der angefochtenen Entscheidung ( VIa ZR 660/22, juris Rn. 4 mwN). Dabei muss der Beschwerdeführer, um dem Revisionsgericht die Prüfung der in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geregelten Wertgrenze zu ermöglichen, innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will ( VIa ZR 1123/22, juris Rn. 5 mwN).

32. Nach diesen Grundsätzen fehlt es an einer 20.000 € übersteigenden Beschwer.

4Der Kläger verfolgt mit der erstrebten Revision die zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter, mithin in der Hauptsache den Antrag auf "Zahlung von 22.569,42 € abzüglich einer vom Gericht … zu schätzenden Nutzungsentschädigung" Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Die anzusetzende Nutzungsentschädigung beträgt ausweislich der Berechnung des Berufungsgerichts 14.099,76 €; insoweit erhebt die Beschwerde keine Einwendungen.

5Zu Recht bringt das Berufungsgericht die Nutzungsentschädigung von der Hauptforderung von 22.569,42 € in Abzug. Das entspricht der eindeutigen Formulierung des Berufungsantrags. Da hinreichende Anhaltspunkte für einen erkennbaren Irrtum des Klägers bei der Antragstellung (vgl. , NJW-RR 1997, 1216, 1217) nicht dargelegt oder sonst ersichtlich sind, kommt die von der Beschwerde erstrebte Auslegung oder Umdeutung dahin, die Nutzungsentschädigung sei nicht wie beantragt von 22.569,42 €, sondern vom Kaufpreis (36.000 €) abzuziehen, nicht in Betracht. Selbst wenn der Kläger versehentlich weniger beantragt haben sollte, als ihm seiner Ansicht nach zusteht, wäre das Revisionsgericht gehindert, ihm mehr zuzusprechen (§ 308 ZPO; vgl. , NJW-RR 2002, 255, 257).

6Auch wenn der Antrag auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten streitwerterhöhend geworden ist, soweit eine entsprechende Hauptforderung nicht mehr im Streit steht und es sich bei den zu erstattenden Rechtsanwaltskosten daher nicht mehr um eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO handelt, wird die Summe von 20.000 € nicht überschritten. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs erhöht die Beschwer des Klägers nicht (vgl. , VersR 2021, 668 Rn. 7).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:110923BVIAZR1205.22.0

Fundstelle(n):
BAAAJ-49810