BGH Urteil v. - I ZR 168/00

Leitsatz

[1] a) Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt auch von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab.

b) Zur Frage der Bestimmtheit eines Antrags auf Verurteilung zur Herausgabe rechtswidrig hergestellter Tonträger.

Nach § 98 Abs. 1 UrhG kann von einem Verletzer Vernichtung auch in der Form verlangt werden, daß rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben sind.

Die Anbringung eines P-Vermerks auf einem Tonträger oder seiner Umhüllung begründet nicht in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 oder 2 UrhG eine Vermutung, daß der in diesem Vermerk Genannte Hersteller des Tonträgers im Sinne des § 85 UrhG ist.

Gesetze: ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; UrhG § 98 Abs. 1; UrhG § 10 Abs. 1; UrhG § 10 Abs. 2; UrhG § 85 Abs. 1

Instanzenzug:

Tatbestand

Die Klägerinnen sind Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation, die Tonträger herstellen, vervielfältigen und verbreiten.

Die Beklagte, die zumindest früher selbst Tonträger - überwiegend im Auftrag Dritter - in einem eigenen Preßwerk vervielfältigt hat, erteilte am einem anderen B. Preßwerk den Auftrag, die drei streitgegenständlichen CD-ROMs Vol. I bis III zu vervielfältigen. Sie versicherte dabei, die Herstellung der Vervielfältigungsstücke sei rechtmäßig. Die Tonträger, auf denen überwiegend Gesangsdarbietungen russischer Künstler aufgenommen sind, wurden unter einem Obertitel in russischer Sprache (übersetzt: "Stars russischer Bühnen") veröffentlicht. Die drei CD-ROMs der Beklagten enthalten jeweils den vollständigen Inhalt von zehn CD-Longplay-Tonträgern. Die Texte auf diesen - von den Klägerinnen als die Originaltonträger bezeichneten - CDs und ihren Umhüllungen sind in russischer Sprache abgefaßt. Auf den Hüllen befindet sich neben einem in der üblichen Form gestalteten Copyright-Vermerk ((c)), der jeweils zugunsten einer der Klägerinnen lautet, durchweg ein sog. P-Vermerk (Buchstabe "P" umschrieben mit einem Kreis). Bei den von der Beklagten verbreiteten CD-ROMs ist dies nicht der Fall.

Auf der CD-ROM Vol. I befinden sich sämtliche Musiktitel der Doppel-CD "Ü. ", der CD "H. " und der CD "M. ", auf der CD-ROM Vol. II sämtliche Titel der CD "V. M. - D. ". Die Klägerin zu 4 behauptet, hinsichtlich dieser Aufnahmen Tonträgerhersteller zu sein. Auf der CD-ROM Vol. II sind weiter die Titel der CD "L. A. - De. " vervielfältigt, die - wie diese behauptet - von der Klägerin zu 2 hergestellt worden ist.

Die CD-ROM Vol. III enthält die Titel der CDs "A. A. - L. ", "N. S. - H. " und "V. C. - R. ", an denen die Klägerin zu 4 die Rechte eines Tonträgerherstellers beansprucht. Die Titelangaben auf den CD-ROMs stimmen sämtlich mit denen dieser CDs überein. Die - an dem Revisionsverfahren nicht mehr beteiligten - Klägerinnen zu 1 und 3 haben Rechte an CDs geltend gemacht, deren Musiktitel solchen auf den CD-ROMs Vol. II und III entsprechen.

Die Klägerinnen zu 2 und 4 haben behauptet, die Musiktitel der genannten, von ihnen hergestellten CDs seien ohne ihre Zustimmung identisch auf die CD-ROMs der Beklagten übernommen worden. Auf der CD-ROM Vol. I kämen die Musiktitel der CD "I. In. ", auf der CD-ROM Vol. III die Titel der CD "N. K. - K. " hinzu, die von der Klägerin zu 4 als Tonträgerhersteller aufgenommen worden seien. Die Klägerinnen haben vorgetragen, jeweils die originären, weltweiten und ausschließlichen Rechte eines Tonträgerherstellers erworben zu haben. Diese Rechtsstellung werde bereits durch den P-Vermerk auf den Rückseiten der CD-Umhüllungen mit der Angabe des Herstellungsjahres und ihrer Namen als Hersteller bewiesen. Zum Nachweis ihrer Eigenschaft als Tonträgerhersteller haben die Klägerinnen weiter Verträge mit ausübenden Künstlern vorgelegt.

Die Klägerinnen haben beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Herstellung und den Vertrieb der folgenden drei CD-ROM mit Darbietungen russischer Künstler, Obertitel (übersetzt): "Stars russischer Bühnen", nämlich

1. Vol. I, Matr.-Nr.:

2. Vol. II, Matr.-Nr.:

3. Vol. III, Matr.-Nr.:

insbesondere anzugeben bzw. vorzulegen

a) ein Belegexemplar des streitgegenständlichen drei CD-ROM-Sets;

b) Namen und Anschriften des Auftraggebers für die Herstellung der drei CD-ROM unter vollständiger Vorlage und Bezeichnung der dem Auftrag zugrundeliegenden Unterlagen, wie Verträge, Auftragsdatum, Preßwerkzeuge;

c) Name und Lieferadresse des Empfängers oder der Empfänger der obigen CD-ROM sowie das Datum der Auslieferung;

d) die Anzahl der hergestellten, der verbreiteten und der noch im Lager befindlichen Exemplare der obigen CD-ROM;

e) die Höhe des Herstellungspreises und des Verkaufspreises pro einzelner CD-ROM und für das Gesamtobjekt von drei CD-ROM.

II. Es wird festgestellt, daß die Beklagte jeglichen Schaden zu ersetzen hat, welcher den Klägerinnen durch die in Ziffer I genannten Handlungen entstanden ist oder noch entsteht.

III. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Eigentum befindlichen CD-ROMs und die diesbezüglichen Fertigungswerkzeuge zur Vernichtung an einen hierzu bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben.

Die Beklagte hat bestritten, daß den Klägerinnen als Tonträgerherstellern Rechte an den CDs zustehen, und behauptet, die Aufnahmen auf den CDs seien mit den Aufnahmen auf ihren drei CD-ROMs nicht identisch.

Das Landgericht hat den Anträgen der Klägerinnen auf Verurteilung der Beklagten jeweils nur bezogen auf die CD-ROMs stattgegeben, auf die nach seinen Feststellungen Musiktitel von CDs der betreffenden Klägerin überspielt worden sind. Mit dieser Beschränkung hat das Landgericht die Beklagte auch verurteilt, die in ihrem Eigentum befindlichen, auf ihre Veranlassung hergestellten CD-ROMs zur Vernichtung an einen hierzu bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht deren Verurteilung insgesamt aufgehoben, soweit das Landgericht den Klageanträgen der Klägerinnen zu 1, 3 und 4 stattgegeben hatte, und diese Klagen abgewiesen. Hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 2 hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung im übrigen abgeändert. Es hat insoweit die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung eingeschränkt und den Anspruch auf Herausgabe der CD-ROMs an den Gerichtsvollzieher zum Zweck der Vernichtung abgewiesen (KG ZUM 2000, 1090).

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Klägerinnen haben gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Die Klägerinnen zu 1 und 3 haben ihre Revision zurückgenommen.

Die Klägerinnen zu 2 und 4 beantragen (ohne einen angekündigten Antrag der Klägerin zu 2 betreffend die Vernichtung von Fertigungswerkzeugen),

1. das angefochtene Urteil teilweise (wie unter 2.) aufzuheben;

2.1 die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin zu 4 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Herstellung und den Vertrieb der folgenden drei CD-ROM mit Darbietungen russischer Künstler, Obertitel (übersetzt): "Stars russischer Bühnen", nämlich

1. Vol. I, Matr.-Nr.:

2. Vol. II, Matr.-Nr.:

3. Vol. III, Matr.-Nr.:

insbesondere anzugeben bzw. vorzulegen:

a) Name und Anschrift des Auftraggebers für die Herstellung der CD-ROM,

b) Namen und Lieferadressen der Empfänger der CD-ROM,

c) die Anzahl der hergestellten, der verbreiteten und der noch im Lager befindlichen Exemplare der CD-ROM,

d) die Höhe des Herstellungspreises und des Verkaufspreises der CD-ROM,

e) den erzielten Umsatz und Gewinn aus dem Verkauf der CD-ROM;

2.2 festzustellen, daß die Beklagte jeglichen Schaden zu ersetzen hat, welcher der Klägerin zu 4 durch die Herstellung und den Vertrieb der unter Ziffer 2.1 bezeichneten CD-ROM entstanden ist oder noch entstehen wird;

2.3 die Beklagte (auch gegenüber der Klägerin zu 2) zu verurteilen, die in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 2.1 bezeichneten CD-ROM zur Vernichtung an einen hierzu bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben.

Die ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klägerinnen zu 2 und 4 haben beantragt, durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Gründe

I. Über die Anträge der Klägerin zu 2 war durch Versäumnisurteil, über die Anträge der Klägerin zu 4 durch Endurteil zu entscheiden.

II. Revision der Klägerin zu 2

Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin zu 2, die Beklagte zu verurteilen, die in deren Eigentum befindlichen CD-ROMs Vol. I bis III zur Vernichtung an einen hierzu bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben.

1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin zu 2 auf Herausgabe der CD-ROMs an einen Gerichtsvollzieher zum Zweck der Vernichtung als unbegründet angesehen. Es hat hierzu ausgeführt, dem Antrag fehle bereits die erforderliche Konkretisierung, weil in ihm die Vervielfältigungsstücke, die vernichtet werden sollten, nicht genau bezeichnet seien. Es sei auch nicht schlüssig vorgetragen, daß sich noch Vervielfältigungsstücke der CD-ROM Vol. II im Besitz oder Eigentum der Beklagten befänden.

Für einen Anspruch auf Herausgabe an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher gebe es ohnehin keine gesetzliche Grundlage. Hätte der Gesetzgeber solche Ansprüche begründen wollen, hätte es nahegelegen, dies im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck zu bringen.

2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Der mit dem Revisionsantrag geltend gemachte Anspruch der Klägerin zu 2 auf Herausgabe bezieht sich nur auf die CD-ROM Vol. II. Das ergibt sich nicht schon aus dem Wortlaut des Antrags selbst, aber aus dem Vorbringen der Klägerin zu 2 zu diesem Antrag. Nachdem das Landgericht den Herausgabeanspruch nur bezogen auf die CD-ROM Vol. II zuerkannt hatte, hat die Klägerin zu 2 ihren weitergehenden, auf alle CD-ROMs bezogenen Antrag im Berufungsverfahren nicht mehr aufrechterhalten. Es spricht nichts dafür, daß sie im Revisionsverfahren wieder einen weitergehenden Antrag geltend machen will.

b) Der Antrag auf Herausgabe von CD-ROM Vol. II an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher ist, anders als dies § 98 Abs. 1 UrhG zulassen würde, nicht auf Vervielfältigungsstücke bezogen, die "im Besitz oder Eigentum" der Beklagten als Verletzerin stehen, sondern beschränkt auf CD-ROM Vol. II, an denen die Beklagte Eigentum hat. Auch in dieser Fassung ist der Antrag jedoch nicht unbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

(1) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muß die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen läßt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten läßt (, NJW 1999, 954 m.w.N.). Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt jedoch auch ab von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls (vgl. dazu - zur Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags - , WRP 2002, 1269, 1271 - Zugabenbündel, m.w.N.). Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen.

(2) Die Abwägung unter diesen Gesichtspunkten ergibt hier, daß die Fassung einer dem Klageantrag entsprechenden Verurteilung für die Beklagte nicht unzumutbar ist.

Ein Antrag auf Herausgabe von Gegenständen hat diese so konkret wie möglich zu bezeichnen.

Der Klageantrag bezieht sich, abweichend von seinem möglicherweise weitergehenden Wortlaut, nur auf solche Vervielfältigungsstücke der CD-ROM Vol. II, die für die Beklagte aufgrund des Fertigungsauftrags, den sie am einem Preßwerk erteilt hat, hergestellt worden sind. Diese Zielrichtung des Antrags hat das Landgericht durch die Fassung seines Urteilsausspruchs (durch Einfügung der Worte "auf ihre Veranlassung hergestellten") verdeutlicht.

Eine Unsicherheit für das Vollstreckungsverfahren ergibt sich allerdings daraus, daß sich die Verurteilung zur Herausgabe nur auf Vervielfältigungsstücke beziehen soll, die "im Eigentum" der Beklagten stehen. Der Umstand, daß die Vollstreckung eines etwa obsiegenden Urteils mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, macht einen Herausgabeantrag aber nicht ohne weiteres unbestimmt (vgl. BGHZ 109, 260, 262 f.; vgl. auch MünchKomm.ZPO/Krüger, 2. Aufl., § 704 Rdn. 11). Die Unsicherheit ist hier unvermeidlich und im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes hinzunehmen (ebenso im Ergebnis BGHZ 128, 220, 225 - Kleiderbügel [zu einem Anspruch aus § 140a Abs. 2 PatG]; 135, 183, 185 - Vernichtungsanspruch [zu einem Anspruch aus § 18 Abs. 1 MarkenG]; vgl. dazu auch Thun, Der immaterialgüterrechtliche Vernichtungsanspruch, 1998, S. 193 f.).

c) Der Anspruch auf Herausgabe an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch begründet (§ 98 Abs. 1 UrhG).

(1) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin zu 2 im Sinne des § 85 UrhG Hersteller von Tonträgern, die auf der CD-ROM Vol. II ohne ihre Zustimmung vervielfältigt worden sind. Die Klägerin zu 2 genießt den Schutz nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes gemäß Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes vom zu dem Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Genfer Tonträger-Abkommen) vom (BGBl. 1973 II S. 1669), weil die Russische Föderation und Deutschland Vertragsstaaten des Genfer Tonträger-Abkommens sind.

(2) Nach § 98 Abs. 1 UrhG kann von einem Verletzer Vernichtung auch in der Form verlangt werden, daß rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben sind (im Ergebnis ebenso Schricker/Wild, Urheberrecht, 2. Aufl., §§ 98/99 Rdn. 12; Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 98 Rdn. 7; ebenso - zum Wettbewerbsrecht - , GRUR 1954, 163, 165 - Bierlieferungsverträge; vgl. weiter Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 18 Rdn. 28; Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Aufl., § 18 Rdn. 16; Eichmann/v. Falckenstein, GeschmMG, 2. Aufl., § 14a Rdn. 26; Thun aaO S. 148 ff., 156 ff.; a.A. Diekmann, Der Vernichtungsanspruch, 1993, S. 140 ff., 143; Retzer, Festschrift Piper, 1996, S. 421, 431 ff.).

Dem Wortlaut des § 98 Abs. 1 UrhG läßt sich ein Anspruch auf Herausgabe rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke an einen Gerichtsvollzieher allerdings nicht entnehmen. Dies steht der Zuerkennung eines solchen Anspruchs jedoch nicht entgegen (vgl. dazu auch - für einen Anspruch aus § 18 Abs. 1 MarkenG auf Herausgabe an den Verletzten - BGHZ 135, 183, 191 - Vernichtungsanspruch). Der Gesetzgeber hat in § 98 Abs. 1 UrhG bewußt nur die Frage des "Ob", nicht auch die Frage des "Wie" der Vernichtung geregelt (vgl. Begründung zu § 108 des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom - BT-Drucks. IV/270 S. 104 = UFITA Bd. 45 [1965] S. 240). Maßgeblich sind danach der Sinn und Zweck des § 98 Abs. 1 UrhG und eine Interessenabwägung im Einzelfall. Der Anspruch aus § 98 Abs. 1 UrhG auf Vernichtung schutzrechtsverletzender Vervielfältigungsstücke dient vor allem der Aufhebung eines dem Zuweisungsgehalt des Immaterialgüterrechts widersprechenden Zustands. Diesem Zweck des Anspruchs wird die Verurteilung zur Herausgabe an den Gerichtsvollzieher zur Vernichtung als die sicherste Form, die Vernichtung zu erreichen, grundsätzlich am besten gerecht (Thun aaO S. 156 f.). Eine mildere Form, die Folgen des Rechtseingriffs und die daraus für die rechtmäßige Auswertung des Tonträgerherstellerrechts erwachsende Gefahr zu beseitigen, als die Vernichtung der rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücke kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht.

(3) Der Anspruch auf Herausgabe von Vervielfältigungsstücken, die für die Beklagte rechtswidrig hergestellt worden sind, ist nicht deshalb unbegründet, weil die Klägerin zu 2 nicht das Vorhandensein und das Eigentum der Beklagten an bestimmten Vervielfältigungsstücken dargelegt und bewiesen hat (im Ergebnis ebenso BGHZ 135, 183, 185 - Vernichtungsanspruch [zu einem Anspruch aus § 18 Abs. 1 MarkenG]; Fezer aaO § 18 Rdn. 25). Wenn - wie im vorliegenden Fall - feststeht, daß der Verletzer Eigentümer bestimmter rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke, auf die sich der Herausgabeanspruch bezieht, geworden ist, erfordert es der von § 98 Abs. 1 UrhG gewollte wirksame Rechtsschutz, daß der Anspruch auf Herausgabe zum Zweck der Vernichtung auch ohne Beweisaufnahme über die Fortdauer des Eigentums des Verletzers an den einzelnen Vervielfältigungsstücken zugesprochen werden kann und die Frage des Eigentums an bestimmten Vervielfältigungsstücken erst nach Feststellung des weiteren Vorhandenseins solcher Gegenstände im Vollstreckungsverfahren geklärt wird.

III. Revision der Klägerin zu 4

1. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge der Klägerin zu 4 abgewiesen, weil es ihr nicht gelungen sei nachzuweisen, daß sie Herstellerin der Tonträger sei, an denen sie Rechte geltend mache. Für ihre Rechtsinhaberschaft spreche keine gesetzliche Vermutung. Dafür genüge es nicht, daß sich auf CDs, die als Original-Tonträger vorgelegt worden seien, ein sog. P-Vermerk befinde, wie er nach Art. 5 des Genfer Tonträger-Abkommens als Nachweis für die Erfüllung vorgeschriebener Förmlichkeiten vorgesehen sei. Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 UrhG könne in solchen Fällen nicht entsprechend mit der Wirkung der Vermutung der Rechtsinhaberschaft angewandt werden. Dagegen spreche, daß nach § 10 Abs. 2 UrhG nur das Vorliegen einer Ermächtigung, nicht aber die Rechtsinhaberschaft vermutet werde. Mit einem praktischen Bedürfnis für eine Erleichterung der Rechtsverfolgung, wie es sich aufgrund der starken Zunahme von Raubkopien von Tonträgern und Videos ergeben habe, könne die analoge Anwendung des § 10 Abs. 2 UrhG auf Hersteller und Vertreiber von Tonträgern und Videos nicht gerechtfertigt werden. Falls ein P-Vermerk eine Umkehr der Beweislast zur Folge hätte, würde dies zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, daß auch jeder Tonträgerpirat, der den P-Vermerk unter Angabe seines Namens auf seinen Raubkopien anbringe, den prozessualen Vorteil genießen könnte, daß nun der wahre Rechtsinhaber seinerseits (mühevoll) die Unrichtigkeit des P-Vermerks beweisen müßte.

2. Die Angriffe der Revision der Klägerin zu 4 gegen diese Beurteilung bleiben ohne Erfolg.

a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Anbringung eines P-Vermerks auf einem Tonträger oder seiner Umhüllung nicht die Vermutung begründet, daß der in diesem Vermerk Genannte Hersteller des Tonträgers im Sinne des § 85 UrhG ist.

(1) Die Übung, Tonträger mit dem sog. P-Vermerk zu versehen, beruht auf den Vorschriften des Art. 5 des Genfer Tonträger-Abkommens und des Art. 11 des - im vorliegenden Fall nicht anwendbaren - Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen vom (Rom-Abkommen, BGBl. 1965 II S. 1245). Nach beiden Verträgen hat die Anbringung eines ordnungsgemäßen P-Vermerks lediglich die Wirkung, daß Förmlichkeiten, die nach der nationalen Gesetzgebung der Vertragsstaaten Schutzvoraussetzungen sind, als erfüllt anzusehen sind. Eine Beweiswirkung wird dem P-Vermerk in den Abkommen nicht beigelegt.

(2) Dem P-Vermerk kann eine starke tatsächliche Indizwirkung dahingehend zukommen, daß dem darin genannten Unternehmen ausschließliche Rechte gemäß § 85 Abs. 1 UrhG zustehen - sei es aus eigenem Recht als Tonträgerhersteller, aufgrund einer Vollrechtsübertragung des Rechts des Tonträgerherstellers (vgl. dazu auch BGHZ 123, 356, 358 f. - Beatles) oder aufgrund des Erwerbs einer ausschließlichen Lizenz. Entgegen der Ansicht der Revision begründet der P-Vermerk jedoch nach deutschem Recht keine Vermutung im Sinne des § 10 UrhG, daß das darin genannte Unternehmen Tonträgerhersteller im Sinne des § 85 UrhG ist.

aa) Eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 2 UrhG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser Vorschrift ein Rechtsgedanke zugrunde liegt, der auf Fälle der vorliegenden Art nicht übertragbar ist (vgl. Möhring/Nicolini/Ahlberg aaO § 10 Rdn. 30 f.; Wandtke/Bullinger/Thum, Urheberrecht, § 10 Rdn. 41; Dierkes, Die Verletzung der Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers, 2000, S. 171 f.; a.A. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 10 Rdn. 6b). Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 UrhG dient den Interessen anonym gebliebener Autoren. Sie soll die Rechtsverfolgung durch Herausgeber oder Verleger ermöglichen, ohne daß der Urheber seine Anonymität aufzugeben braucht (vgl. Schricker/Loewenheim aaO § 10 Rdn. 1). Sie begründet demzufolge auch nicht eine Vermutung der Rechtsinhaberschaft, sondern nur die Vermutung, daß Herausgeber oder Verleger ermächtigt sind, die Rechte des Urhebers geltend zu machen. Die damit verbundene Erleichterung der Rechtsverfolgung durch Herausgeber oder Verleger soll nicht diese schützen, sondern hat ihren Grund im Persönlichkeitsschutz des Urhebers.

bb) Eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 1 UrhG, wie sie von Dierkes (aaO S. 172 f.) vertreten wird, kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Es ist bereits zweifelhaft, ob das Fehlen einer Regelung, die eine gesetzliche Vermutung zugunsten des Tonträgerherstellers begründen würde, trotz zahlreicher Novellen zum Urheberrechtsgesetz als planwidrige Gesetzeslücke verstanden werden könnte. Zumindest sind aber die weiteren Voraussetzungen einer Analogie nicht gegeben.

Angesichts der starken Zunahme von Raubkopien besteht allerdings ein besonderes Interesse der Tonträgerhersteller an Vereinfachungen der Rechtsverfolgung. Ihr Schutzbedürfnis hinsichtlich des Nachweises ihrer Stellung als originäre Rechtsinhaber ist aber typischerweise deutlich geringer als das eines Urhebers. Der urheberrechtliche Schutz für einzelne Werke gilt der persönlichen geistigen Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG). Ein Urheber könnte deshalb häufig den Nachweis, daß er das Werk in dieser Weise geschaffen hat, nur sehr schwer oder umständlich erbringen (vgl. Schricker/Loewenheim aaO § 10 Rdn. 1). Demgegenüber dient der Schutz des Tonträgerherstellers dem Schutz der organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Leistung, die zur Herstellung eines zum Vertrieb geeigneten Tonträgers erforderlich ist (vgl. Schricker/Vogel aaO § 85 Rdn. 7). Der Nachweis einer solchen - in der eigenen Sphäre erbrachten - Unternehmerleistung kann im allgemeinen erheblich einfacher geführt werden als der Nachweis des geistigen Schaffens eines einzelnen Urhebers.

Hinzu kommt, daß ein nach dem Genfer Tonträger-Abkommen angebrachter P-Vermerk nicht mit Sicherheit das Unternehmen ausweist, das in Anspruch nimmt, Inhaber der Rechte des Tonträgerherstellers zu sein. Nach dem Wortlaut des Art. 5 des Genfer Tonträger-Abkommens kann der Vermerk den Hersteller oder seinen Rechtsnachfolger, aber auch den Inhaber einer ausschließlichen Lizenz benennen. Es ist nicht vorgeschrieben, daß die Rechtsstellung näher gekennzeichnet wird. Auch nach den Vorschriften des Art. 11 des Rom-Abkommens über die Anbringung des P-Vermerks ist nicht sichergestellt, daß das in dem P-Vermerk genannte Unternehmen - sei es aufgrund originären Rechtserwerbs als Hersteller des Tonträgers oder aufgrund einer Vollrechtsübertragung - Inhaber des Tonträgerherstellerrechts ist; das im P-Vermerk genannte Unternehmen kann vielmehr auch Inhaber einer ausschließlichen Lizenz sein, ohne daß dies aus dem Vermerk ersichtlich ist.

Bei dieser Sachlage fehlt dem P-Vermerk eine eindeutig festgelegte inhaltliche Aussage, an die eine gesetzliche Vermutung anknüpfen könnte. Es genügt nicht, daß der Vermerk dafür spricht, daß das genannte Unternehmen ausschließliche Rechte besitzt, da nicht klargestellt wird, ob es sich bei diesen Rechten um die Inhaberschaft am Recht des Tonträgerherstellers als solchem handelt oder nur um ein - möglicherweise auf das Gebiet eines einzelnen Staates beschränktes - Recht eines Lizenznehmers (vgl. dazu auch nachstehend unter 3.).

b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin zu 4 auch nicht durch Vertragsunterlagen nachgewiesen hat, daß sie hinsichtlich der von ihr als Originale vorgelegten CDs die Rechte eines Tonträgerherstellers hat, ist rechtsfehlerfrei und wird von ihrer Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen.

3. Im Revisionsverfahren stützt die Klägerin zu 4 ihre Klageanträge weiter erstmals auf die Behauptung, sie habe jedenfalls an den Rechten des Tonträgerherstellers ausschließliche Lizenzrechte erworben. Damit kann sie keinen Erfolg haben, weil sie damit - im Revisionsverfahren unzulässig - neue Streitgegenstände in das Verfahren einführt. Bei der Geltendmachung eigener und übertragener Rechte handelt es sich wegen des Wechsels im behaupteten Erwerbsgrund - trotz der Identität des Rechtsinhabers - um verschiedene Streitgegenstände (vgl. , NJW 1990, 53, 54; Urt. v. - III ZR 53/98, NJW 1999, 1407; vgl. weiter MünchKomm.ZPO/Lüke aaO § 263 Rdn. 16; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 264 Rdn. 19; Musielak/Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 263 Rdn. 3; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Aufl., Einl. II Rdn. 32; Zöller/ Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., Einl. Rdn. 75).

IV. Die Kostenentscheidung, bei der auch die zurückgenommenen Revisionen zu berücksichtigen waren, beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO, §§ 566, 515 Abs. 3 ZPO a.F.

Fundstelle(n):
ZAAAB-96868

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: ja; BGHR: ja