BGH Urteil v. - 3 StR 460/98

Leitsatz

[1] 1. Die Erledigung eines Strafverfahrens wird nicht allein deshalb in rechtsstaatswidriger Form verzögert, weil das Revisionsgericht zur Korrektur eines dem Tatrichter unterlaufenen - nicht eklatanten - Rechtsfehlers dessen Urteil aufheben und die Sache zu erneuter - zeitaufwändiger - Verhandlung an die Vorinstanz zurückverweisen muss. Dies ist vielmehr Ausfluss eines rechtsstaatlichen Rechtsmittelsystems.

2. Wird der Angeklagte des Mordes schuldig gesprochen, so kann von der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe in aller Regel nicht deswegen abgesehen werden, weil die Beendigung des Verfahrens von den Strafverfolgungsorganen in einer Weise verzögert wurde, die beim Ausspruch von zeitiger Freiheitsstrafe oder von Geldstrafe eine Kompensation zugunsten des Angeklagten auf der Rechtsfolgenseite gebieten würde.

Gesetze: GG Art. 20 Abs. 3; MRK Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2; MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1; StGB § 211 Abs. 1

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten am wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat diese Entscheidung durch Urteil vom aufgehoben, soweit das Landgericht eine besondere Schuldschwere i. S. d. § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB für die Angeklagten K. und T. verneint hatte. Soweit mit der Revision eine entsprechende Aufhebung für den Angeklagten M. erstrebt war, hat er sie verworfen. Im Umfang der Aufhebung hat der Senat die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Eine neue Entscheidung ist bislang nicht ergangen.

Die Revisionen der Angeklagten, die zahlreiche Verfahrensbeanstandungen erhoben und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt hatten, hat der Senat durch Beschluss vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dabei hat er zu der von allen Angeklagten erhobenen Rüge einer Verletzung von § 261 StPO im Zusammenhang mit der Verwendung von Telefonlisten "ergänzend" zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts, der die Behandlung der Rüge als offensichtlich unbegründet beantragt hatte, bemerkt, diese sei bereits unzulässig, weil es an einem ausreichenden Sachvortrag fehle. Die gegen den Beschluss des Senats gerichteten Verfassungsbeschwerden der Angeklagten hat das Bundesverfassungsgericht für zulässig und begründet erachtet, soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Verwerfung dieser Verfahrensrüge gewendet hatten. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat deshalb durch Beschluss vom - bekannt gemacht am - (NJW 2005, 1999) den Beschluss des Senats vom aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

In der Fortsetzung des Verfahrens vor dem Senat haben die Angeklagten zu der Rüge, deren bisherige Behandlung durch den Senat zu der Aufhebung der ersten Revisionsentscheidung geführt hatte, ergänzende Ausführungen gemacht. Sie haben außerdem in Anbetracht der Verfahrensdauer eine Verletzung der aus dem Rechtsstaatsgebot folgenden Verpflichtung zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen und damit zugleich einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK gerügt.

Die Revisionen der Angeklagten haben im Ergebnis keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat folgendes festgestellt:

Die Angeklagten K. und T. lernten sich im Februar 1996 kennen. Zwischen ihnen entwickelte sich alsbald eine leidenschaftliche Beziehung. Schon nach wenigen Wochen überlegten sie, wie eine Trennung der Angeklagten K. von ihrem Mann Olaf am schnellsten bewerkstelligt werden könnte. Eine Scheidung kam nicht in Betracht, weil die Angeklagte K. die Verärgerung ihrer Eltern und dadurch bedingte finanzielle Einbußen fürchtete. Bei einem Gespräch mit Freunden über dieses Thema äußerte der Angeklagte T. bereits Ende März/Anfang April, es wäre das Beste, wenn der Ehemann tot wäre. Zur selben Zeit erwarb er mit Geld, das ihm die Angeklagte K. dafür zur Verfügung gestellt hatte, die spätere Tatwaffe, einen Revolver vom Kaliber 9 Millimeter. Ende April erhielt er von ihr weitere 30.000 DM, die dazu dienen sollten, den Ehemann "loszuwerden". Er gab dieses Geld zusammen mit einem Bild von Olaf K. einem Bekannten, der sich bereiterklärt hatte, einen Auftragsmörder zu besorgen, tatsächlich den Angeklagten T. aber nur um das Geld prellen wollte. Wenige Tage später forderte T. - verärgert darüber, dass Olaf K. noch lebte - sein Geld zurück, erhielt aber nur noch 20.000 DM.

Nachdem auch andere Vorhaben, die Ehe zu beenden, gescheitert waren, beschlossen die Angeklagten, den Ehemann selbst zu töten. Es gelang ihnen, den Angeklagten M. gegen Zahlung von 20.000 DM für eine Tatbeteiligung zu gewinnen. Am veranlasste die Angeklagte K. ihren Mann, der inzwischen von dem außerehelichen Verhältnis seiner Frau erfahren hatte, sich abends außerhalb des Ortes mit dem Angeklagten T. zu einer Aussprache zu treffen. Dort warteten plangemäß bereits die Angeklagten T. und M. . Alsbald nachdem der Ehemann das Auto verlassen hatte, zerquetschten ihm die Angeklagten im gemeinsamen Zusammenwirken die linke Hand und schossen auf ihn. Das flüchtende Opfer verfolgten sie, brachten es am Straßenrand zu Boden, traten auf es ein und töteten es mit weiteren Schüssen, darunter mit vier Kopfschüssen aus nächster Nähe.

II.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründungen hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

1. Die von allen Angeklagten zulässig erhobene Rüge einer Verletzung von § 261 StPO durch die Verwertung der Telefonlisten bleibt in der Sache ohne Erfolg.

a) Der Rüge liegt folgendes Geschehen zugrunde: Die Angeklagte K. hat die Tatbegehung bestritten und sich anfänglich dahin eingelassen, weder die Tat geplant zu haben noch zu wissen, wer ihren Ehemann getötet hatte. Im Verlauf der Hauptverhandlung hat sie erklärt, vom Angeklagten T. in der Nacht zum telefonisch erfahren zu haben, dass dieser ihren Ehemann bei einem von ihm initiierten Treffen spontan getötet habe. Der Angeklagte T. hat die Tatbegehung ebenfalls bestritten und sich dahin eingelassen, zufällig Zeuge einer von den beiden anderen Angeklagten geplanten und vom Angeklagten M. ausgeführten Tötung geworden zu sein. Die Angeklagte K. habe ihm gegenüber gestanden, aus Liebe zu ihm den Mordauftrag erteilt zu haben. Der Angeklagte M. wiederum hat sich in seiner bestreitenden Einlassung als unfreiwilligen Zeugen einer vom Angeklagten T. ausgeführten Tötung dargestellt.

Das Landgericht hat sich nach einer umfangreichen Beweisaufnahme in der fast ein Jahr andauernden Hauptverhandlung von der gemeinschaftlichen Tatbegehung durch die Angeklagten überzeugt. Grundlage war dabei auch der Umstand, dass die Angeklagten K. und T. unter Nutzung von zwei Mobiltelefonen in den Tagen vor und nach der Tat häufig, überwiegend miteinander, telefoniert hatten. In den Feststellungen des Urteils zur Tat (Teil A. II.-IV. der Urteilsgründe) werden deshalb knapp 80 Telefonate aus der Zeit zwischen dem 23. April und dem hinsichtlich ihres Beginns und ihrer Dauer minuten- bzw. sekundengenau bezeichnet. In der Darstellung der Einlassungen der Angeklagten und der Beweiswürdigung (Teil A.V. und B. der Urteilsgründe) wird ein Teil dieser Gespräche mit der Angabe ihrer Dauer erneut erwähnt.

Zur Gewinnung der Erkenntnisse über die Telefondaten im Ermittlungsverfahren teilt das Urteil mit: Nachdem den ermittelnden Polizeibeamten drei Tage nach der Tat das Verhältnis zwischen den Angeklagten K. und T. und deren enger Kontakt auch über Mobiltelefone bekannt geworden war, erwirkten sie einen richterlichen Beschluss, in dessen Folge der Mobilfunkbetreiber am zuerst zwei Übersichten übersandte, die Daten zu 35 bzw. 19 Verbindungen enthielten. Auf dieser Grundlage erstellte die Polizei drei Tabellen, in denen 47 Datensätze jeweils nach Uhrzeit des Telefonats, nach anrufendem und nach angerufenem Anschluss sortiert waren. Am übermittelte der Mobilfunkbetreiber eine weitere Liste mit sämtlichen Telefonaten des Anschlusses T. für den Zeitraum vom bis zum (183 Telefonate) sowie des Anschlusses K. für die Zeit vom bis zum (40 Telefonate).

Die daraus gewonnenen Erkenntnisse standen im Widerspruch zu den Erklärungen, die die Angeklagten K. und T. bei den zeugenschaftlichen Befragungen durch die Polizei unmittelbar nach der Tat abgegeben hatten. Sie führten zur Festnahme der Angeklagten. In der Folgezeit konzentrierten sich die Ermittlungen auch darauf, von wem und mit welchem Inhalt die Telefonate geführt worden waren. Die Verbindungsdaten hatten deshalb bereits bei den Vernehmungen im Ermittlungsverfahren erhebliche Bedeutung (vgl. UA S. 74 f., 85, 89 ff.).

b) Die Beschwerdeführer halten § 261 StPO für verletzt und behaupten, das Landgericht habe den Inhalt der Telefonlisten im Urteil verwertet, ohne diese Urkunden in zulässiger Form in die Hauptverhandlung eingeführt zu haben.

c) Die Rüge gefährdet den Bestand des Urteils nicht.

aa) Für die überwiegende Zahl der festgestellten Telefongespräche ist es bereits zweifelhaft, ob die Rüge überhaupt einen Rechtsfehler aufzeigt. Ein Verstoß gegen §§ 249, 261 StPO kommt nämlich nur in Betracht, wenn aus einem nicht verlesenen Schriftstück Tatsachen entnommen worden sind, die nach den Umständen überhaupt eines Beweises bedurften. Schriftstücke, die bei der Schilderung eines nicht bestrittenen und unzweifelhaften Sachverhalts aus anderen Gründen, z. B. nur der Vollständigkeit, Genauigkeit oder Kürze wegen, wörtlich mitgeteilt werden, sind nicht zum Zweck des Beweises verwertet; ein Verfahrensverstoß scheidet insoweit aus (BGHSt 11, 159, 162). So könnte es hier liegen, denn die Tatsache, dass die Angeklagten in der Zeit vor und nach der Tat ständig miteinander telefonierten, haben diese - wie sich aus dem Urteil ergibt (vgl. nur UA S. 104) - selbst eingeräumt. In der überwiegenden Anzahl der Fälle waren nicht nur der Umstand, dass ein Gespräch stattgefunden hat, sondern auch die Teilnehmer, die Uhrzeit und die ungefähre Dauer des Gespräches durch die Einlassungen der Angeklagten bestätigt worden (vgl. u. a. UA S. 89 unten, 92 unten, 104 unten, 107 unten, 164 unten, 165 unten, 173 oben, 177 oben). Für diese Gespräche stellt die Mitteilung der genauen Verbindungsdaten - obwohl sie das äußere Erscheinungsbild der Urteilsgründe prägen - nur überflüssiges Beiwerk dar. Um die Angabe von Beweisanzeichen, die Ausgangspunkt von Schlussfolgerungen in der Beweiswürdigung sind, handelt es sich nicht. Die in Sekunden bestehenden Details der Verbindungen sind für die Urteilsfindung ohne jede Bedeutung. In Bezug auf diese Gespräche kommt eine Verletzung von §§ 249, 261 StPO von vorneherein nicht in Betracht - selbst wenn die Details weder durch Verlesung noch durch Aussagen auf Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden wären.

Selbst für den Fall, dass nicht alle diese zahlreichen Gespräche von den Angeklagten im Verlauf ihrer Einlassungen geschildert worden wären, könnte der Senat ausschließen, dass das Urteil auf einem Rechtsfehler beruht. Es handelt sich lediglich um marginale Informationen, die die Überzeugungsbildung des Gerichts von der Tatplanung und -durchführung nicht beeinflusst haben.

bb) Für diejenigen Telefonate, bei denen es für die Überzeugungsbildung des Landgerichts auf den Zeitpunkt und die Dauer der Gespräche ankam (vgl. UA S. 146, 153, 184, 188, 189, 202, 203, 218 und 222), ist der von der Revision behauptete Verstoß gegen § 261 StPO nicht bewiesen. Im Einzelnen:

(1) Allerdings trifft der Vortrag der Revisionen, die Telefonlisten seien in der Hauptverhandlung weder verlesen noch in Augenschein genommen worden - wobei die letztgenannte Form des Sachbeweises zum Inhalt der Urkunden ohnehin nichts zu erbringen vermocht hätte - zu. Dies wird durch das Protokoll, in dem eine solche Beweiserhebung nicht dokumentiert ist, bewiesen (vgl. BGHSt 11, 159, 160; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 13). Die unterbliebene Verlesung könnte den Bestand des angefochtenen Urteils indes nur dann gefährden, wenn das Landgericht die Verurteilung auf eine Verlesung der Urkunden gestützt hätte (vgl. BGH StV 1987, 516; NStZ 1993, 51; ). Dies ist aber nicht der Fall. Auch die vereinzelt gebrauchte Formulierung, ein bestimmtes Telefonat habe "ausweislich der Liste" eine bestimmte Dauer gehabt, lässt nicht besorgen, dass das Landgericht von der Durchführung eines Sachbeweises ausgegangen ist. Sie ist angesichts der umfangreichen Beweiserhebung ohne weiteres dahingehend zu verstehen, dass das Landgericht hier auf die (durch Zeugen vermittelten) Daten der Telefonlisten zurückgegriffen hat, die seit dem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens feststanden, wohingegen die Einlassungen der Angeklagten mehrfach gewechselt hatten.

(2) Soweit die Revisionen ihre Beanstandung darauf stützen, der Inhalt der Telefonlisten sei auch nicht auf andere Weise zulässig in die Hauptverhandlung eingeführt worden, ist der behauptete Verfahrensfehler hingegen nicht bewiesen. Es liegt vielmehr nahe, dass die beweiserheblichen Eintragungen in den Telefonlisten durch Aussagen aufgrund von Vorhalten zum Inbegriff der Hauptverhandlung gemacht worden sind und sich das Landgericht seine Überzeugung insoweit rechtsfehlerfrei gebildet hat. Dies folgt aus einer Betrachtung des Ablaufs des gesamten Strafverfahrens, wie er sich aus dem Urteil, dem Sachvortrag der Revisionen und dem durch die Verfahrensrüge für den Senat eröffneten Blick in die Verfahrensakten ergibt.

(a) Zur Einführung des Inhalts von Urkunden in die Hauptverhandlung gilt generell: Nach § 249 Abs. 1 StPO müssen zwar Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke in der Hauptverhandlung verlesen werden. Anstatt diesen Urkundenbeweis zu erheben, darf das Gericht aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Inhalt eines Schriftstücks grundsätzlich auch in anderer Weise, insbesondere dadurch feststellen, dass es das Schriftstück dem Angeklagten oder Zeugen vorhält und mit ihm erörtert. Alsdann bildet allerdings nicht die Urkunde selbst die Grundlage der Urteilsfindung, sondern nur die bestätigende Erklärung, die von der Auskunftsperson auf diesen Vorhalt hin abgegeben worden ist (BGHSt 11, 159, 160). Dies setzt dem Ersatz des möglichen Urkundenbeweises Grenzen. Diese sind überschritten, wenn es sich um ein längeres Schriftstück oder um ein solches handelt, das sprachlich oder inhaltlich schwer zu verstehen ist (BGH aaO). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof Entscheidungen aufgehoben, wenn in den Urteilsgründen vielseitige Texte wörtlich wiedergegeben (vgl. BGHSt 5, 278; 11, 159; BGH StV 1987, 421; 1989, 4 [10 Seiten]; 1991, 340; 1994, 358 [37 Seiten]; 2000, 655) oder zusätzlich als Anlage der Urteilsurkunde beigefügt waren (BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 38). In solchen Fällen kann der Inhalt der Urkunde nicht im Wege der Aussage nach einem Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein.

(b) Diese Fallgestaltungen sind mit der des vorliegenden Verfahrens nicht vergleichbar. Dies ergibt sich zum einen aus der begrenzten Bedeutung des Inhalts der Telefonlisten für die Beweiswürdigung: Nicht die Telefonlisten insgesamt und deren vollständiger Inhalt, sondern nur die Daten weniger Gespräche waren von Bedeutung. Dementsprechend kommt es entgegen dem von den Revisionen vermittelten Eindruck nicht darauf an, ob ein Angeklagter oder ein Zeuge die Daten einer über 200 Einträge enthaltenden Liste auf Vorhalt zuverlässig und vollständig wiedergeben kann. Die wenigen maßgeblichen Gesprächsdaten waren - und dies ist der weitere Unterschied - für die Polizeibeamten nicht Gegenstand einmaliger Wahrnehmung, sondern durchzogen das Strafverfahren gleichsam wie ein roter Faden. Das Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagten ist von Anfang an (wesentlich auch) anhand der Verbindungsdaten der Mobiltelefongespräche geführt worden. Die erste Mitteilung des Netzbetreibers ist von dem Polizeibeamten Kr. nach bestimmten Kriterien ausgewertet und zu einem Vernehmungsbehelf aufbereitet worden. Dementsprechend haben, wie dem Urteil zu entnehmen ist (UA S. 85, 89, 90, 91) und auch die Revisionen nicht in Abrede stellen, die Polizeibeamten bei den Vernehmungen im Ermittlungsverfahren Vorhalte aus den Telefonlisten gemacht. Die Angeklagten wiederum haben ihre Einlassungen den von der Polizei aus den Listen gewonnenen Erkenntnissen und Vorhalten jeweils angepasst (vgl. UA S. 91, 194). Deshalb sind die Verbindungsdaten auch in der Hauptverhandlung intensiv erörtert worden (vgl. UA S. 112, 164).

Es war daher entgegen dem Vortrag der Revisionen keinesfalls ausgeschlossen, dass die Polizeibeamten auf Vorhalt der Daten aus den Telefonlisten etwas bekunden konnten. Die Polizeibeamten konnten dazu aussagen, welche Auskünfte sie von dem Mobilfunkbetreiber über Teilnehmer, Zeitpunkt und Zeitdauer der Gespräche erhalten hatten. Dies gilt nicht nur für den Zeugen Kr. , sondern für alle mit Vernehmungen befassten Polizeibeamten. Sie hatten naheliegend die Angaben in der Auskunft zur Kenntnis genommen, um sich auf die Vernehmungen vorzubereiten, und diese sodann mit den Angeklagten in den Vernehmungen - teilweise wiederholt - erörtert. Dabei war naheliegend gegen Ende der Ermittlungen auch klar, welche der Telefongespräche hinsichtlich der Verbindungsdaten von besonderer Bedeutung waren. Diese Erkenntnisse konnten sie als Zeugen wiedergeben. Nach dem Protokoll der Hauptverhandlung war ihnen dazu ausreichend Zeit gegeben: So wurde der Polizeibeamte Kr. , der die erste Aufstellung ausgewertet und Vernehmungen durchgeführt hatte, eineinhalb Tage lang als Zeuge gehört. Die Vernehmung der weiteren Verhörspersonen dauerte mehr als drei Stunden (Zeuge Mü. und Zeuge B. ) bzw. zweimal einen halben Verhandlungstag (Zeuge S. ).

Zwar waren die Polizeibeamten hinsichtlich der Verbindungsdaten nur mittelbare Zeugen, denn sie haben nur wiedergegeben, was sie in einer Aufstellung über die Verbindungsdaten gelesen haben. Das mindert den Beweiswert ihrer Aussagen indes nicht, da sie - anders als in dem der von der Verteidigung angeführten Entscheidung zugrunde liegenden Fall (BGH StV 2004, 638) - wegen der intensiven Beschäftigung mit den Daten einen bleibenden Eindruck von der Aufstellung gewonnen haben.

Die Nachhaltigkeit, mit der sich die Beweiserhebung auf die bedeutsamen Telefongespräche erstreckte, zeigt das Urteil beispielsweise für das am um 18 Uhr 41 zwischen den Angeklagten T. und M. geführte Telefonat (UA S. 44), bei dem das Landgericht die Einlassung des Angeklagten T. , er habe den Angeklagten M. nicht erreicht, u. a. damit widerlegt, dass das Gespräch "ausweislich der Liste" drei Minuten und 48 Sekunden gedauert hat (UA S. 188). Dieses Gespräch war auch Gegenstand der Vernehmung des Angeklagten M. durch die Polizei (UA S. 96) und durch die Strafkammer. Dabei hat M. das Gespräch bestätigt (UA S. 188). Gleiches gilt für das - unmittelbar vor der Tat geführte - Telefonat zwischen den Angeklagten K. und T. am um 22 Uhr 50 (UA S. 51), bei dem das Landgericht zum Beleg seiner Überzeugung vom Inhalt des Telefonats darauf abhebt, es habe "ausweislich der Telefonliste" nur 23 Sekunden gedauert (UA S. 153): Es war Gegenstand der polizeilichen Vernehmungen (UA S. 89), ist von T. eingeräumt worden (UA S. 92), war Gegenstand der Einlassungen der Angeklagten K. und T. in der Hauptverhandlung (UA S. 104, 105, 114, 116, 152, 169) und ist auch vom Angeklagten M. bestätigt und als "kurzes" Gespräch geschildert worden (UA S. 208). Besonders deutlich wird die Intensität der Beweisaufnahme zu den Einzelheiten bei dem Telefonat zwischen den Angeklagten T. und M. am um 14 Uhr 28 (UA S. 208). Hier hat der Angeklagte M. in der Hauptverhandlung eine detaillierte Angabe zu dem Dialog gemacht, den er in der Zeitspanne der Telefonverbindung mit dem Angeklagten T. geführt haben wollte.

(c) Danach ist der Vortrag der Revisionen, die Verbindungsdaten seien nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen, nicht bewiesen. Naheliegend ist vielmehr, dass sie in den für die Beweiswürdigung entscheidenden Fällen durch Aussagen aufgrund von Vorhalten eingeführt worden sind.

2. Eine Aufklärungsrüge dahin, dass sich das Landgericht seine Überzeugung vom Inhalt der Listen fehlerhaft allein durch die Bekundungen der Zeugen (also durch ein mittelbares Beweismittel) und nicht durch die Verlesung der Urkunde verschafft habe, ist nicht erhoben. Es ist angesichts der Intensität, mit der die Listen erörtert worden sind, auch nicht zu besorgen, dass damit eine Verringerung des Beweiswertes verbunden war. Zudem hätte die Beweiserhebung durch Verlesung der Urkunde zu keinem für die Angeklagten günstigeren Ergebnis führen können.

3. Im Übrigen sind die Beanstandungen der Revisionen offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom sowie auf seinen Beschluss vom (dort die Absätze zwei und drei der Begründung).

III.

Die gegen die Beschwerdeführer ausgesprochenen lebenslangen Freiheitsstrafen haben ebenfalls Bestand. Dies gilt auch in Ansehung der Dauer des Strafverfahrens - insbesondere der Zeit zwischen der ersten Revisionsentscheidung des Senats vom und der Verkündung dieses Urteils am - sowie der verfassungsrechtlich aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden und konventionsrechtlich ausdrücklich anerkannten (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) Verpflichtung des Staates, Strafverfahren innerhalb angemessener Frist zu erledigen. Diese Verpflichtung ist nicht in einer Weise verletzt, die unter den hier gegebenen Umständen eine Kompensation für besondere Belastungen der Angeklagten durch ein überlanges Verfahren erforderte. Im Einzelnen:

1. Bis zu dem Beschluss des Senats vom war das Verfahren gegen die Angeklagten angemessen gefördert und zügig abgewickelt worden. Auch die Revisionen erheben insoweit keine Beanstandungen.

2. Die Beschwerdeführer sehen eine zu einer Kompensation zwingende Verfahrensverzögerung darin, dass der Senat in seiner Entscheidung vom die im Zusammenhang mit den Telefonlisten erhobene Verfahrensrüge als unzulässig verworfen und damit die Anforderungen an den dem Revisionsführer gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO obliegenden Tatsachenvortrag überspannt hat (BVerfG NJW 2005, 1999, 2003). Weil in dieser Entscheidung ein ausschließlich der Justiz zuzurechnender Verfahrensfehler zu sehen sei, müsse die gesamte, seit der Erhebung der Verfassungsbeschwerden verstrichene Zeit - unabhängig davon, ob das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ausreichend beschleunigt durchgeführt worden sei - als Verfahrensverzögerung angesehen werden. Mit dieser Beanstandung dringen die Revisionen nicht durch.

a) Wie es unter dem Aspekt der Verfahrensverzögerung zu beurteilen ist, wenn eine revisionsgerichtliche Entscheidung, durch die ein Strafurteil im Schuld- und Strafausspruch rechtskräftig geworden ist, auf Verfassungsbeschwerde aufgehoben und dadurch die Notwendigkeit begründet wird, das Verfahren vor dem Revisionsgericht nochmals durchzuführen, ist bislang nicht Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen. Ausgangspunkt für die rechtliche Einordnung können die Grundsätze sein, die für die parallele Situation im Falle einer Aufhebung eines tatrichterlichen Urteils im Revisionsverfahren und der erneut durchgeführten Hauptverhandlung entwickelt worden sind. Insofern gilt:

Grundsätzlich begründet nicht jede Verlängerung des Verfahrens, die darauf beruht, dass ein strafgerichtliches Urteil in der Rechtsmittelinstanz - ganz oder teilweise - aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen wird, einen grund- und konventionsrechtliche Gewährleistungen verletzenden Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot, der im Falle der Verurteilung des Angeklagten auf der Rechtsfolgenseite zu kompensieren wäre oder im Extremfall gar zur Einstellung des Verfahrens zwänge. Ein derartiger Verfahrensgang und der mit ihm verbundene zusätzliche Zeitbedarf sind vielmehr grundsätzlich Ausfluss der rechtsstaatlichen Ausgestaltung eines Rechtsmittelsystems, das die Möglichkeit eröffnet, fehlerhafte Entscheidungen zu korrigieren (BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats] NJW 2003, 2228, 2229; NJW 2003, 2897, 2898; BVerfGK 2, 239; BGH NStZ 2001, 106; NJW 2005, 1813, 1814; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 15). Denkbar wäre allenfalls, die durch eklatante Gesetzesverletzungen - also Entscheidungen, die unter keinem Gesichtspunkt mehr zu rechtfertigen sind - eingetretenen Verzögerungen als rechtsstaatswidrig anzusehen (BVerfGK 2, 239 [3. Kammer des Zweiten Senats]; s. auch EGMR NJW 2002, 2856, 2857, ferner BGH NJW 2005, 1813, 1814).

Hieran hält der Senat fest. Zwar hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts in jüngerer Zeit - abweichend von ihrer dargestellten bisherigen Rechtsprechung - die Ansicht vertreten, dass es auf das Gewicht des zu korrigierenden Fehlers nicht ankomme, vielmehr jede - erhebliche - Verfahrensverzögerung, die durch die Bereinigung eines offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers erforderlich werde, eine Kompensation zugunsten des Angeklagten notwendig machen könne; es komme allein darauf an, in wessen Sphäre der Fehler wurzele, in der des Angeklagten oder in der der Justiz (Beschl. vom - 2 BvR 1964/05 = StV 2006, 73; so auch schon angedeutet in dem dieselbe Sache betreffenden Beschl. vom - 2 BvR 1315/00 = NJW 2005, 3485, 3487 sowie in dem Beschl. vom - 2 BvR 109/05 = NStZ 2005, 456, 457 [jeweils 2. Kammer des Zweiten Senats]). Dem folgt der Senat indessen nicht; er ist an diese Auffassung auch nicht gebunden.

aa) Aus der Erkenntnis, dass richterliche Entscheidungen fehlerhaft sein können, hält die Strafprozessordnung ein System von Rechtsmitteln vor, um eine Beseitigung derartiger Fehler zu ermöglichen. Während hierbei die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde auf eine unmittelbare Korrektur fehlerhafter Entscheidungen durch die Rechtsmittelinstanz angelegt sind, ist dem auf die Rechtskontrolle beschränkten Revisionsgericht eine eigene abschließende Sachentscheidung weitgehend verwehrt (vgl. § 354 StPO), so dass es regelmäßig gezwungen ist, die Sache - ggf. teilweise - unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Tatsacheninstanz zu neuer, mehr oder weniger zeitaufwändiger Verhandlung zurückzuverweisen, wenn dem ersten Tatrichter ein durchgreifender Rechtsfehler unterlaufen ist. Diesem Verfahrensmechanismus liegt erkennbar die Vorstellung zugrunde, dass nicht jeder dem Tatrichter anzulastende Rechtsfehler, der zur Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht führt, eine mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbare Verzögerung des Verfahrensabschlusses zur Folge hat. Andernfalls unterläge schon die gesetzliche Ausgestaltung des Revisionsverfahrens als solche verfassungsrechtlichen Bedenken.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass rechtsfehlerhaftes richterliches Verhandeln oder Entscheiden und die sich hieran knüpfenden Folgen nicht ohne weiteres mit rechtsstaatswidrig säumigem Prozessieren gleichgesetzt werden können. Ebenso wie Fehler in der richterlichen Rechtsanwendung regelmäßig nicht zugleich den Vorwurf der Rechtsbeugung begründen, lösen sie, wenn sie über das Revisionsverfahren korrigiert werden, nicht automatisch das Verdikt eines Verstoßes gegen das verfassungs- und konventionsrechtlich verankerte Beschleunigungsgebot aus, der bei ins Gewicht fallender Verzögerung des Verfahrensabschlusses - über das bei der Strafzumessung im Rahmen von § 46 StGB hinausgehende Maß - gegenüber dem Angeklagten zu kompensieren ist. Für die Notwendigkeit einer Abschichtung nach dem Gewicht des Fehlers spricht auch die Erfahrung, dass die Beurteilung des Revisionsgerichts, tatrichterliches Verhandeln oder Entscheiden sei rechtsfehlerhaft, nicht selten das Ergebnis eines Bewertungs- und Abwägungsprozesses ist, der bei nur geringfügig anders gelagertem Sachverhalt oder gradueller Verschiebung der Bewertungsmaßstäbe durchaus auch gegenteilig hätte ausfallen können.

Die neuerdings von der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vertretene Auffassung überzeugt demgegenüber nicht und würde für die Zukunft zu schwer tragbaren Konsequenzen für den Strafprozess führen. Die Unterscheidung zwischen Verfahrensfehlern, die in der Sphäre des Angeklagten, und solchen, die in der Sphäre des Gerichts wurzeln, begegnet schon im Ansatz Bedenken. Einen Verfahrensfehler kann nur das Gericht begehen. Fälle, in denen ein solcher in der Sphäre des Angeklagten wurzeln könnte, sind kaum vorstellbar. Denkbar ist allenfalls, dass solche Verfahrensfehler gemeint sind, die durch den Angeklagten oder seinen Verteidiger arglistig provoziert werden. Derartige Verfahrensfehler werden jedoch, wenn ihre Ursache erkannt wird, der Revision des Angeklagten nicht zum Erfolg verhelfen können; denn eine entsprechende Rüge wäre wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig. Darüber hinaus lässt sich die Annahme kompensationspflichtiger Verfahrensverzögerungen als Folge von Urteilsaufhebungen und Verfahrenszurückverweisungen durch das Revisionsgericht kaum sinnvoll auf Verstöße gegen das Verfahrensrecht beschränken; denn auch Fehler in der Anwendung des sachlichen Rechts, etwa eine fehlerhafte Subsumtion oder eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung, sind regelmäßig objektiv vermeidbar und wurzeln offensichtlich stets in der Sphäre des Gerichts.

Im Ergebnis würde sich bei Zugrundelegung dieser Auffassung notwendigerweise nach jeder aufhebenden Revisionsentscheidung im weiteren Verfahrensverlauf die Frage nach einer Kompensation stellen. In Verbindung mit der vom Bundesverfassungsgericht ebenfalls vertretenen Auffassung, dass "bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen" die durch die Straferwartung begründete Fluchtgefahr allein nicht mehr "zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen werden" könne (BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschl. vom - 2 BvR 1737/05 = StV 2006, 87), wäre darüber hinaus in Fällen einer notwendig werdenden zweiten Tatsachenverhandlung regelmäßig die Entlassung des Angeklagten aus der Untersuchungshaft zu prüfen.

All dies müsste zwangsläufig zu einem grundlegenden Wandel der Verteidigungsstrategie führen. In deren Mittelpunkt würde nicht mehr nur stehen, den Angeklagten vor einer ungerechtfertigten Verurteilung oder zumindest vor prozessordnungswidrigem Verhandeln zu bewahren (BGH NStZ 2005, 341), sondern auch das Bemühen, den Prozess sowohl in verfahrens- wie in sachlichrechtlicher Hinsicht in der Hoffnung auf gerichtliche Fehler zu verkomplizieren, um im Falle einer im Ergebnis nicht vermeidbar erscheinenden Verurteilung des Angeklagten über das Revisionsverfahren wenigstens eine zweite Tatsachenverhandlung erzwingen zu können, mit dem Ziel, in dieser dann zumindest auf der Rechtsfolgenseite eine Kompensation für die "rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung" zu erreichen. In amtsgerichtlichen Verfahren müsste hierzu tunlichst von der Möglichkeit der Sprungrevision Gebrauch gemacht werden, da die Korrektur eventueller Rechtsfehler in der Berufungsinstanz nicht - oder jedenfalls nicht in der "bestmöglichen" Weise - zu der erstrebten Kompensation führen kann. Auch dies zeigt nochmals deutlich, zu welch misslichen, kaum hinnehmbaren Konsequenzen die Ansicht des Bundesverfassungsgerichts führen würde; denn dem Angeklagten wird in derartigen Fällen kaum vorgeworfen werden können, dass er die Verlängerung des Verfahrens selbst zu vertreten hat, weil er anstelle der Berufung das ihm gesetzlich eröffnete Rechtsmittel der Sprungrevision eingelegt hat.

Hinzu kommt, dass diese Auffassung den Druck auf die Strafverfolgungsbehörden erhöhen würde, in tatsächlich oder rechtlich komplizierten Strafverfahren eine frühe einvernehmliche Verfahrensbeendigung im Wege der "Verständigung" zu suchen. Auf diese Weise würde einer Praxis Vorschub geleistet, durch die das gesamte System der Strafrechtspflege ohnehin in eine zunehmende Schieflage gerät (vgl. BGH-GSSt NJW 2005, 1440, 1446 - zur Veröffentlichung in BGHSt 50, 40 vorgesehen).

bb) Die Entscheidung der 3. Kammer des Zweiten Senats des hindert den Senat nicht, an seiner abweichenden Auffassung festzuhalten; denn eine Bindungswirkung im Sinne des § 31 Abs. 1 BVerfGG kommt diesem Beschluss nicht zu.

(1) Zunächst ist für die Entscheidung die Auffassung nicht tragend, die infolge der Durchführung eines Revisionsverfahrens verstrichene Zeit müsse, wenn das Revisionsverfahren der Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers gedient hat, stets und unabhängig von der Schwere des Fehlers der Überlänge hinzugerechnet werden. Tragende Erwägung war - wie sich aus der Überleitung zu II. 2. der Gründe ergibt ("dessen ungeachtet") -, dass "das Verfahren eine Vielzahl weiterer gravierender Verletzungen des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (aufweist), die jede für sich, aber erst recht in ihrer Gesamtheit zur Aufhebung der U-Haft zwingen" (BVerfG StV 2006, 73, 78).

(2) Selbst wenn die in Frage stehende Auffassung die Entscheidung vom trüge, wäre der Senat an sie nicht gebunden.

Eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung kann einer stattgebenden Kammerentscheidung nämlich jedenfalls dann nicht zukommen, wenn sie nicht auf einer vorangehenden Senatsentscheidung beruht; denn von einer solchen leitet sich die Kompetenz der Kammer ab. Sie darf der Verfassungsbeschwerde nur stattgeben, wenn - neben anderen Voraussetzungen - die für deren Beurteilung maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden ist (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Hierbei muss es sich aus gesetzessystematischen Gründen um eine Senatsentscheidung handeln, da nur unter den Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG der Beschluss der Kammer einer Entscheidung des Senats gleichsteht (§ 93 c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Die Kammern halten sich zwar im Rahmen ihrer Kompetenz, wenn sie bei aufhebenden Entscheidungen im Rahmen der Anwendung von verfassungsrechtlichen Erkenntnissen eines Senats des Bundesverfassungsgerichts diese konkretisieren und die Maßstäbe fortbilden; das steht außer Zweifel, weil jede Rechtsanwendung im Einzelfall notwendigerweise die Konkretisierung von abstrakten Rechtssätzen beinhaltet. Die Grenzen ihrer Zuständigkeit sind aber überschritten, wenn es an in Senatsentscheidungen entwickelten, fortbildungsfähigen Maßstäben fehlt und sich die Kammern gleichsam ein neues Rechtsgebiet zur selbständigen verfassungsrechtlichen Durchdringung erschließen. Fehlt eine grundlegende Senatsentscheidung, so hat die Kammer keine Entscheidungskompetenz, jedenfalls kann die gleichsam "in der Luft hängende" Kammerentscheidung, die unter Verstoß gegen den auch für das Bundesverfassungsgericht geltenden (BVerfGE 19, 88, 92 [für den Vorprüfungsausschuss]; 40, 356, 361; 46, 34, 35; 65, 152, 154) Grundsatz des gesetzlichen Richters ergeht, keine Bindungswirkung entfalten (vgl. Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG 20. Lfg. § 31 Rdn. 84; so für die - in gewissem Maße vergleichbare - Frage der Bindung an Entscheidungen des EuGH das Bundesverfassungsgericht, das eine Bindungswirkung für Entscheidungen verneint, die der EuGH außerhalb seiner Kompetenz trifft, [BVerfGE 75, 223, 242 f.]). So liegt es hier:

Zu der Frage, wie eine gegen das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes verstoßende Verzögerung eines Strafverfahrens festzustellen ist und welche Konsequenzen aus einer derartigen Verzögerung von Verfassungs wegen zu ziehen sind, ist bisher keine Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen. In den in den einschlägigen Kammerbeschlüssen gelegentlich zitierten Senatsentscheidungen kann ein solches, diese Fragen im Sinne des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG beantwortendes Judikat nicht gefunden werden. Sie beinhalten lediglich Hinweise zur Beschleunigung im Bußgeldverfahren (BVerfGE 46, 17, 28), verhalten sich zur Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahrens (BVerfGE 55, 349, 369) oder begründen mit einer - nicht zuletzt im Interesse des Beschuldigten - rechtsstaatlich gebotenen Beschleunigung des Strafverfahrens die Anforderungen, die an Anregungen des Angeklagten zu stellen sind, wenn sie die gerichtliche Aufklärungspflicht auslösen sollen (BVerfGE 63, 45, 69). Im Übrigen stützen sich die Kammerentscheidungen ausschließlich auf Beschlüsse der Kammern oder - früher - der Vorprüfungsausschüsse und hierbei teilweise auch auf solche, mit denen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen worden sind, die also keine Sachentscheidung enthalten (Verfassungsbeschwerde angenommen: BVerfG [jeweils Kammer] NJW 1992, 2472; 1993, 3254; NStZ 1994, 553; NJW 2001, 214; 2001, 216; 2001, 2707; 2003, 2225; Beschl. vom - 2 BvR 273/03; NJW 2003, 2897; BVerfGK 2, 239; NStZ 2005, 456; NJW 2005, 3485; Beschl. vom - 2 BvR 1737/05; Beschl. vom - 2 BvR 1964/05; Beschl. vom - 2 BvR 2057/05 / Verfassungsbeschwerde nicht angenommen: BVerfG [jeweils Vorprüfungsausschuss] EuGRZ 1979, 363; NJW 1984, 967; BVerfG [jeweils Kammer] NJW 1995, 1277; Beschl. vom - 2 BvR 1193/94; NStZ 1997, 591 [mit umfänglichem Nachweis der ausschließlich von Kammern getroffenen Vorentscheidungen]; EuGRZ 2000, 493; NJW 2003, 1175; 2003, 2228; Beschl. vom - 2 BvR 157/03). Danach fehlt es schon an einer Senatsentscheidung, aus der sich ergäbe, dass die Kompensation für eine Verfahrensverzögerung aus verfassungsrechtlichen Gründen gerade durch einen (dem System des Strafzumessungsrechts fremden) bezifferten Strafrabatt vorzunehmen ist, wovon allerdings - wenn auch mit Bedenken (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Milderung 5; ) - auch die Strafsenate des Bundesgerichtshofs in Befolgung der Rechtsprechung der Kammern des Bundesverfassungsgerichts ausgehen. Erst recht gibt es keine Senatsentscheidung, nach der bei der Ermittlung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrenverzögerung generell auch der Zeitraum einzuberechnen ist, der benötigt wird, um über das Revisionsverfahren und eine sich anschließende weitere Tatsachenverhandlung einen im Bereich der Justiz wurzelnden Verfahrensfehler zu korrigieren.

b) Diese Grundsätze gelten auch für den hier zu beurteilenden Fall der Aufhebung eines revisionsgerichtlichen Urteils durch das Bundesverfassungsgericht. Gründe, die zu einer abweichenden Beurteilung Anlass geben könnten, sind nicht ersichtlich. Die Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens und des sich daran erneut anschließenden Revisionsverfahrens ist deshalb nur dann als eine dem Staat zuzurechnende, rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu werten, wenn der Verfassungsverstoß, der zur Aufhebung geführt hat, eklatant war.

c) Ausgehend davon kommt die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hier nicht in Betracht. Denn ein eklatanter Fehler ist dem Senat in seiner Entscheidung vom nicht unterlaufen. Das hat das Bundesverfassungsgericht selbst ausgeführt (NJW 2005, 1999, 2004). Danach hat der Senat zwar den Zugang der Beschwerdeführer zum Revisionsgericht in Überspannung der Anforderungen an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO beschränkt, aber nicht gegen das Willkürverbot verstoßen, da seine Rechtsansicht nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt hat (BVerfG aaO). Eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) hat das Bundesverfassungsgericht ebenfalls nicht festgestellt.

3. Die Beschwerdeführer haben weiter vorgetragen, eine zu einer Kompensation zwingende Verfahrensverzögerung läge in einer säumigen Behandlung ihrer Verfassungsbeschwerden durch das Bundesverfassungsgericht. Auch diese Beanstandung bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

a) Den Revisionen ist dabei zuzugeben, dass das Verfassungsbeschwerdeverfahren eine lange Zeit in Anspruch genommen hat. Vom Eingang der Verfassungsbeschwerden bis zur Bekanntgabe der Entscheidung sind mehr als sechs Jahre vergangen. Die Entscheidung hat sodann neue verfassungsrechtliche Aspekte zum erforderlichen Umfang des Tatsachenvortrags bei Verfahrensrügen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entwickelt, sondern im Ergebnis einer längeren Abwägung die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigt. Ohne nähere Kenntnis der Verfahrens- und Beratungsabläufe beim Bundesverfassungsgericht (generell und speziell in dieser Sache), über die der Senat nicht verfügt, ist es deshalb nicht auszuschließen, dass das Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht in allen Stadien mit der gebotenen Beschleunigung betrieben worden ist.

b) Ob dem Bundesverfassungsgericht indes eine Verfahrensverzögerung unterlaufen ist, muss der Senat hier nicht entscheiden, denn eine unter Umständen festzustellende Verfahrensverzögerung wäre jedenfalls unter den diesen Fall prägenden Besonderheiten keine solche, die zu einer Kompensation führen könnte. Dabei kommen sowohl dem Anlass der Verurteilung der Beschwerdeführer als auch dem Verfahrensstadium, in dem das Verfahren möglicherweise nicht ausreichend beschleunigt geführt worden ist, besondere Bedeutung zu.

aa) Die Angeklagten haben gemeinschaftlich einen Menschen ermordet und damit eines der schwersten Verbrechen begangen, die das Strafgesetzbuch kennt. Die Verletzung des höchsten durch das Strafgesetzbuch geschützten Rechtsguts, des menschlichen Lebens, ist gemäß § 211 Abs. 1 StGB zwingend mit der lebenslangen Freiheitsstrafe zu ahnden, wenn sie unter den in § 211 Abs. 2 StGB genannten Voraussetzungen geschieht. Diese absolute Strafdrohung zeigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Umstände, die das Unrecht der Tat oder die Schuld des Täters abschwächen und bei sonstigen Straftaten - selbst bei Tötungsdelikten (vgl. etwa § 213 StGB) - zu einer Strafmilderung führen können, bei der Bestrafung eines voll schuldfähigen Mörders (vgl. §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB) grundsätzlich keine Berücksichtigung finden können. Aus dem ausdrücklichen Ausschluss der Verjährung von Verbrechen des Mordes (§ 78 Abs. 2 StGB) folgt darüber hinaus im Speziellen, dass insbesondere ein langer Zeitraum zwischen Tatbegehung und Verurteilung ein Absehen von der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht rechtfertigt, selbst wenn hierin ein langer Abschnitt enthalten ist, in dem den Täter wegen eines gegen ihn laufenden Strafverfahrens die Ungewissheit belastet, ob er wegen der von ihm begangenen Tat bestraft wird. Aus alledem ergibt sich, dass von der lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes auch dann nicht abgesehen werden kann, wenn das gegen den Mörder geführte Strafverfahren über einen erheblichen Zeitraum in rechtsstaatswidriger Weise verzögert worden ist.

Ausnahmen von der nach § 211 Abs. 1 StGB zwingend auszusprechenden lebenslangen Freiheitsstrafe kommen allein dann in Betracht, wenn die Verhängung dieser Strafe nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Übermaßverbot nicht in Einklang stünde (vgl. BVerfGE 45, 187, 267). Dem hat der Gesetzgeber in §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB Rechnung getragen, indem er die Möglichkeit eröffnet hat, statt lebenslanger auf zeitige Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu erkennen, wenn bei Tatbegehung die Fähigkeit des Mörders, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB genannten Gründe erheblich vermindert war. Beim Heimtückemord trägt die Rechtsprechung dem Übermaßverbot durch Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB weiterhin für solche Ausnahmefälle Rechnung, in denen wegen extremer, außergewöhnlicher Umstände das Tatunrecht oder die Schuld des Täters derart abgeschwächt sind, dass die lebenslange Freiheitsstrafe unter keinem Gesichtspunkt mehr verfassungsrechtliche Legitimation finden könnte (BGHSt 30, 105).

Mit all dem ist es nicht annähernd vergleichbar, wenn ein schuldig gesprochener Mörder in dem gegen ihn geführten Strafverfahren Belastungen deswegen ausgesetzt wird, weil sich der Abschluss des Verfahrens, sei es auch um mehrere Jahre, aus von der Justiz zu verantwortenden Gründen in einer Form verzögert, die mit Gewährleistungen des Grundgesetzes und der Menschenrechtskonvention nicht mehr in Einklang steht. Eine Kompensation für eine derartige Verfahrensverzögerung durch Absehen von der lebenslangen Freiheitsstrafe kommt daher regelmäßig nicht in Betracht. Ob dies in extremen Ausnahmefällen und bei Hinzutreten besonderer weiterer Umstände gegebenenfalls anders beurteilt werden muss, bedarf keiner Entscheidung; denn ein solcher Fall liegt ersichtlich nicht vor.

bb) Im Gegenteil wird der Sachverhalt hier von Besonderheiten geprägt, die den Belastungen der Angeklagten durch die überlange Verfahrensdauer wesentlich geringeres Gewicht verleihen, als dies in Vergleichsfällen mit entsprechenden Verzögerungszeiträumen festzustellen ist. Denn es darf nicht außer Betracht gelassen werden, dass das Strafverfahren gegen die Angeklagten mit dem Beschluss des Senats vom in Schuld- und Strafausspruch rechtskräftig abgeschlossen war. Eine Ungewissheit über ihre Verurteilung bestand - abgesehen von der Feststellung der besonderen Schuldschwere bei den Angeklagten K. und T. - ab diesem Zeitpunkt nicht mehr. Die Angeklagten befanden sich forthin in lebenslanger Strafhaft. Hieran änderten die von den Angeklagten gegen die Entscheidung des Senats eingelegten Verfassungsbeschwerden nichts. Diese hemmten die Rechtskraft der Verurteilungen nicht. Der besondere Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde, der außerhalb des allgemeinen strafprozessualen Rechtsmittelzuges angesiedelt ist, konnte auch nicht zu einer Korrektur eventueller Verstöße gegen einfaches Gesetzesrecht führen, die in dem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren vorgekommen sein mochten. Vielmehr konnte er allein bei einer darüber hinausgehenden Verletzung von Verfassungsrecht Erfolg haben. Bei den Angeklagten bestand daher nicht mehr eine Ungewissheit über ihre Verurteilung, sondern vielmehr allein die Hoffnung, dass das Bundesverfassungsgericht die von ihnen mit den Verfassungsbeschwerden geltend gemachten Verstöße gegen das Strafprozessrecht bestätigen und hierin nicht nur eine Verletzung einfachen Gesetzesrechts, sondern zusätzlich einen Verstoß gegen Verfassungsrecht erblicken werde mit der Folge, dass das Revisionsverfahren neu aufgerollt werden muss. Dabei ist den Angeklagten auch aus dieser Ungewissheit keine übermäßige und zu einer Kompensation nötigende Belastung erwachsen. Die Situation eines rechtskräftig Verurteilten, der seine Hoffnung lediglich auf den Erfolg einer von ihm eingelegten Verfassungsbeschwerde stützt, ist nicht mit der Ungewissheit vergleichbar, die bei einem Angeklagten vor rechtskräftigem Abschluss des gegen ihn geführten Strafverfahrens besteht.

Unter den obwaltenden Umständen käme deshalb auch eine bloße Feststellung eines Konventionsverstoßes (vgl. EGMR EuGRZ 1983, 371) nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
NJW 2006 S. 1529 Nr. 21
NAAAB-95514

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