BAG Urteil v. - 8 AZR 551/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BAT § 22; BAT § 23; Runderlass des Kultusministeriums Nordrhein-Westfalen vom über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis in der Fassung des Runderlasses vom (Erfüllererlass)

Instanzenzug: ArbG Köln 20 Ca 3125/02 vom LAG Köln 6 Sa 312/03 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung und Vergütung der Klägerin ab dem .

Die am geborene Klägerin, die über eine Lehrbefähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I verfügt, war bei dem beklagten Land seit dem an der Gesamtschule M als angestellte Lehrerin beschäftigt; wobei der Klägerin zunächst bis zum und sodann - nach der Geburt ihres zweiten Kindes - zuletzt bis zum Erziehungsurlaub bewilligt war. Im Arbeitsvertrag vom 11./ vereinbarten die Parteien ua. Folgendes:

"§ 1

Frau L, geb. am , wird mit Wirkung vom , frühestens jedoch mit dem Tag der Dienstaufnahme, an der Gesamtschule in M als Lehrerin im Angestelltenverhältnis mit voller Pflichtstundenzahl auf unbestimmte Zeit eingestellt.

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom sowie den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen, insbesondere den Sonderregelungen für Lehrer als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT) bzw. für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte (SR 2 y BAT).

§ 3

...

§ 4

Vergütung

Die Angestellte wird nach Ziff. 6.2 i.V.m. Ziff. 2.2 des Runderlasses des Kultusministeriums NW vom (BASS 21-21 Nr. 52) in der jeweils geltenden Fassung in die Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert."

Mit Wirkung vom wurde die Klägerin an die A-Realschule in S versetzt. Im Änderungsvertrag vom vereinbarten die Parteien Folgendes:

"§ 1

Infolge der Versetzung an die o.g. Realschule wird Frau L mit Wirkung vom gemäß Ziffer 3.2 des Runderlasses des Kultusministeriums NW vom (BASS 21-21 Nr. 52) in der jeweils geltenden Fassung in die Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert.

§ 2

Frau L wird vom bis gemäß § 15 b Absatz 1 BAT mit 14 Wochenstunden beschäftigt. Die individuelle Pflichtstundenzahl richtet sich nach der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) in der jeweils gültigen Fassung. Die Vergütung ermäßigt sich im Verhältnis der erteilten Stunden zur Pflichtstundenzahl. Demnach sind z.Zt. 14/27 der vollen Vergütung zu zahlen.

§ 3

Die übrigen Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom sind weiter Bestandteil dieses Vertrages."

Mit Wirkung ab dem wurde die Klägerin an die Realschule A versetzt. Die von der Klägerin begehrte Übernahme in das Beamtenverhältnis lehnte das beklagte Land mit Bescheid vom ab, da diese das Höchstalter zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bereits vor ihrer Einstellung als Lehrerin in den Schuldienst überschritten gehabt habe.

Mit Schreiben vom bewarb sich die Klägerin um eine im Schulblatt des beklagten Landes ausgeschriebene Stelle als Realschulkonrektorin an der Realschule R in H. Das beklagte Land teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom mit, dass beabsichtigt sei, die Stelle der Realschulkonrektorin ab dem mit ihr zu besetzen und führte gleichzeitig ua. Folgendes aus:

"Eine mit dieser Maßnahme verbundene Beförderung ist aus laufbahn- und haushaltsrechtlichen Gründen leider noch nicht möglich.

Die für Beamte geltenden Vorschriften gelten in gleichem Maße für Angestellte, da die von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) beabsichtigte Gleichstellung zwischen den beamteten Lehrkräften und den Lehrkräften im Angestelltenverhältnis eine Anlehnung an das Laufbahnrecht erforderlich macht. Die Gleichstellung bezieht sich auch auf weitergehende beamtenrechtliche und haushaltsrechtliche (z.B. Ersatzbeförderungssperre) Bestimmungen.

Nach der gesetzlichen Regelung des § 25 Abs. 3 Landesbeamtengesetz (LBG) darf ein Beamter vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten nicht befördert werden. Die Eignungsfeststellung erfolgt im Anschluss an eine Erprobungszeit, für die eine Dauer von mindestens sechs Monaten festzulegen ist. Diese Vorschrift findet analoge Anwendung.

Eine Beförderung kann damit - bei Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen und im Falle Ihrer Eignungsfeststellung - frühestens zum erfolgen.

Analog § 10 der Laufbahnverordnung (LVO) dürfen Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, nicht übersprungen werden (sog. Sprungbeförderung). Vor Ihrer Ernennung zur Realschulkonrektorin (Verg.Gr. Ib BAT) ist daher zunächst Ihre Einweisung in eine Planstelle der Verg.Gr. IIa BAT erforderlich. Nach Ablauf einer 6-monatigen Erprobungszeit (analog § 10/4 LVO) und der im Anschluß daran entsprechenden Eignungsfeststellung kann Ihnen ein Amt der Verg.Gr. IIa BAT frühestens zum übertragen werden. Ihre Höhergruppierung zur Realschulkonrektorin kann analog § 10 Abs. 2 LVO frühestens ein Jahr nach Ihrer Einweisung in eine Planstelle der Verg.Gr. IIa BAT erfolgen.

...

Aus der kommissarischen Wahrnehmung der o.a. Schulleitungsfunktion können Sie keine Rechte auf die endgültige Übertragung dieses Amtes oder eine Höhergruppierung herleiten.

..."

Mit ihrem Schreiben vom beantragte die Klägerin die Gewährung der Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ib BAT bereits ab dem . Das beklagte Land lehnte mit Schreiben vom eine sofortige Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe Ib BAT ab ab.

Seit dem wird die Klägerin nach der Vergütungsgruppe IIa BAT, ab dem nach der Vergütungsgruppe Ib BAT vergütet.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ib BAT ab dem . Nach § 22 BAT richte sich die Eingruppierung der Angestellten nach ihrer Tätigkeit. Sie werde seit dem als Realschulkonrektorin an der Realschule R in H eingesetzt. Diese Stelle sei ausweislich der Ausschreibung im Schulblatt 9/2001 mit der Besoldungsgruppe A 14 FN 5 der Bundesbesoldungsordnung bewertet. Gemäß § 11 BAT entspreche dieser Besoldungsgruppe die Vergütungsgruppe Ib BAT.

Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ib BAT ergebe sich zudem aus A 1 der Lehrerrichtlinien der TdL iVm. Ziff. 10.2 des Runderlasses des Kultusministeriums NW vom zur Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis (sog. Erfüllererlass) iVm. Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT. Weder in den Lehrerrichtlinien der TdL noch in dem sog. Erfüllererlass werde bei der Vergütung von angestellten Lehrern eine Anlehnung an die laufbahnrechtlichen Vorschriften der verbeamteten Lehrer gefordert.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass sie seit dem aus der Vergütungsgruppe Ib BAT zu vergüten ist.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe ein Anspruch auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ib BAT nicht zu. Sie habe weder einen vertraglichen noch einen tariflichen Anspruch auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ib BAT.

Die Klägerin könne ihren Anspruch nicht auf den BAT stützen, da auf das Anstellungsverhältnis der Parteien gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen des BAT die Vorschriften des VI. Abschnittes des BAT und mithin auch die Vorschrift des § 22 BAT auf Lehrkräfte keine Anwendung finde. Im Arbeitsvertrag sei vereinbart, dass die Klägerin eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT erhalte. Aus Ziff. 10 des sog. "Erfüllererlasses" könne die Klägerin keinen Vergütungsanspruch auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ib BAT herleiten. Es handele sich um eine reine Verwaltungsvorschrift, die für sich genommen keine Anspruchsgrundlage darstelle. Soweit man aus Ziff. 10 des "Erfüllererlasses" einen Anspruch auf die begehrte Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ib BAT herleiten wolle, sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin keine "Erfüllerin", sondern auf Grund ihres Lebensalters "Nichterfüllerin" sei und die Klage daher schon wegen der fehlenden Voraussetzungen der Klägerin zur Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht begründet sei. Schließlich sei der Klageanspruch auch deshalb unbegründet, weil es im vorliegenden Fall auch an den haushaltsrechtlichen Voraussetzungen fehle. Das beklagte Land habe auf Grund der angespannten Haushaltslage entschieden, die Planstelle nicht mit Wirkung zum endgültig zu besetzen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Klägerin seit dem aus Vergütungsgruppe Ib BAT zu vergüten ist. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Gründe

Die Revision ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe Ib BAT ab dem .

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die beantragte Höhergruppierung. Dieser Anspruch folge nicht unmittelbar aus dem BAT iVm. der Vergütungsordnung. Bei der Klägerin handele es sich um eine Lehrkraft iSd. Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen des BAT und folglich finde die Vergütungsordnung zum BAT auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Darüber hinaus ergebe sich ein Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ib BAT nicht aus dem Arbeitsvertrag, da dieser eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT vorsehe. Ein Höhergruppierungsanspruch lasse sich schließlich auch nicht aus dem Runderlass des Kultusministeriums des beklagten Landes vom (Erfüllererlass) ableiten. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin, die wegen ihres Lebensalters bei der Einstellung an sich Nichterfüllerin sei, den arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Erfüllererlass zu Grunde lege, so folge aus der Regelung in der Ziff. 10.2 kein Anspruch auf Höhergruppierung mit der Übernahme der höher bewerteten Funktion. Nach dem Wortlaut der Regelung werde zwar der Grundsatz aufgestellt, dass sich die Eingruppierung in diesen Sonderfällen nach der Besoldungsgruppe vergleichbarer Funktionsstelleninhaberinnen bzw. -inhaber richte, eine sofortige Höhergruppierung mit Übernahme der höher bewerteten Funktion widerspreche jedoch dem Prinzip der Gleichbehandlung der angestellten und beamteten Lehrkräfte, das dem Erfüllererlass zu Grunde liege. Angestellte und beamtete Lehrkräfte sollten hinsichtlich der Vergütung gleichgestellt werden, so dass eine entsprechende Höhergruppierung in vergleichbare Beförderungsämter das fiktive Nachzeichnen einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit erforderlich mache. Darüber hinaus müssten auch weitergehende beamtenrechtliche bzw. laufbahnrechtliche Bestimmungen sowie haushaltsrechtliche Bestimmungen wie bei beamteten Lehrkräften berücksichtigt werden. Nur auf diese Weise lasse sich die angestrebte Gleichbehandlung im Vergütungsbereich erreichen. Dies gehe auch aus der mit Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des beklagten Landes vom erfolgten Klarstellung hervor. Die Rechtslage entspreche im Ergebnis darüber hinaus der tariflichen Regelung in § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O, die ebenfalls der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung von angestellten und beamteten Lehrkräften diene. Danach komme eine Eingruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe für angestellte Lehrkräfte nur dann in Betracht, wenn hierfür alle erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen gegeben seien. Entscheidend sei danach, ob nach den beamtenrechtlichen Vorschriften eine Einstufung in die betreffende Besoldungsgruppe vorgenommen worden wäre. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da auf Grund der Neuregelung des § 25 Abs. 3 LBG iVm. § 10 Abs. 4 der LVO eine Höhergruppierung auf Grund der Wahrnehmung eines Funktionsamtes des gehobenen Dienstes erst nach erfolgreichem Ablauf einer Probezeit von mindestens 6 Monaten erfolgen könne. Eine weitere Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe Ib BAT, analog § 10 Abs. 2 LVO, komme frühestens ein Jahr nach der Einweisung in eine Planstelle der Vergütungsgruppe IIa BAT in Betracht.

II. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Klägerin nicht bereits ab dem die begehrte Feststellung verlangen kann. Sie hat hierauf weder einen tarifvertraglichen noch einen einzelvertraglichen Anspruch.

1. Ein Anspruch der Klägerin gegenüber dem beklagten Land auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ib BAT ab dem ergibt sich zunächst nicht auf Grund tarifvertraglicher Vorschriften des BAT iVm. der Vergütungsordnung der Anlage 1a zum BAT. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden zwar kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung in § 2 des Arbeitsvertrages vom 11./ iVm. den Änderungsverträgen vom und der BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen Anwendung, insbesondere die Sonderregelungen für Lehrer als Lehrkräfte (SR 2l I BAT). Für die Eingruppierung der Klägerin ist jedoch die Regelung des § 22 BAT - entgegen der von ihr in den Vorinstanzen vertretenen Auffassung - nicht anwendbar. Denn die Anwendbarkeit des § 22 BAT setzt voraus, dass die Tätigkeit des Angestellten überhaupt von der Vergütungsordnung zum BAT (Anlage 1a und 1b) erfasst ist ( -). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen umfasst auch die Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (Senat - 8 AZR 273/02 - mwN). Gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT gilt diese Anlage nicht für Angestellte, die als Lehrkräfte - auch wenn sie nicht unter die SR 2l I (Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte) fallen - beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist. Ein solches besonderes Tätigkeitsmerkmal haben die Parteien im Arbeitsvertrag nicht vereinbart. Demnach ist für die Eingruppierung der Klägerin sowohl die direkte Anwendung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale ausgeschlossen als auch der Rückgriff auf die Vergütungsordnung im Wege der Lückenausfüllung (vgl. Senat - 8 AZR 273/02 - mwN).

2. Ein arbeitsvertraglicher Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ib BAT ab dem ergibt sich des Weiteren nicht unmittelbar aus den §§ 4, 1 des Arbeitsvertrages vom 11./ bzw. des Änderungsvertrages vom .

Nach diesen Verträgen wurde zwischen den Parteien für die Tätigkeit der Klägerin als Lehrerin an der Gesamtschule bzw. Realschule eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT vereinbart. Bestimmt sich das Arbeitsverhältnis wie hier auf Grund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme nach dem BAT und ist die Bezeichnung der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag enthalten, so ist dieser grundsätzlich nicht nach §§ 133, 157 BGB dahin gehend auszulegen, dass dem Angestellten ein eigenständiger, von den tariflichen Voraussetzungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine bestimmte Vergütung zustehen soll ( - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 93 mwN). Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nicht annehmen, der Arbeitgeber wolle eine Vergütung unabhängig von den tariflichen Voraussetzungen zahlen, da dieser grundsätzlich nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tariflich zusteht ( - aaO). Selbst wenn man in den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen betreffend die Vergütungsgruppe eine eigenständige konstitutive Vergütungsvereinbarung sehen wollte, ergibt sich hieraus kein Anspruch der Klägerin auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ib BAT, sondern lediglich auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT. Eine Vergütungsvereinbarung für die Tätigkeit der Klägerin als Realschulkonrektorin nach der Vergütungsgruppe Ib BAT ab dem wurde zwischen den Parteien unstreitig zu keinem Zeitpunkt getroffen.

3. Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch auf die begehrte Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ib BAT ab dem aus den §§ 4, 1 des Arbeitsvertrages vom 11./ bzw. des Änderungsvertrages vom iVm. Ziff. 10.2 des Runderlasses des Kultusministeriums des beklagten Landes vom über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis (GABl. NW 1982 S. 5 = BASS 21-21 Nr. 52 [Schuljahr 2001/2002]; künftig: Erfüllererlass). Dies hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen.

a) Das Landesarbeitsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Erfüllererlass vom in seiner jeweils geltenden Fassung kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung in § 4 des Arbeitsvertrages vom 11./ sowie in § 1 des Änderungsvertrages vom Anwendung findet und damit die Grundlage der Vergütungsregelung zwischen den Parteien bildet. Daraus folgt, dass für die Vergütung der Klägerin der Erfüllererlass nicht nur zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages bzw. Änderungsvertrages maßgeblich sein sollte, sondern dieser auch für die zukünftige Gestaltung des Arbeitsverhältnisses in Abhängigkeit von der ausgeübten Tätigkeit die Vergütungsgrundlage bilden sollte. Dem steht nicht entgegen, dass der Arbeitsvertrag jeweils die Vergütungsgruppe III BAT und damit eine bestimmte Vergütungsgruppe ausweist und explizit die jeweils einschlägige Ziffer (6.2 iVm. 2.2 oder 3.2) des Erfüllererlasses benennt, nach der die Eingruppierung erfolgt. Eine über die Festlegung der nach Ansicht der Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge zutreffenden Vergütungsgruppe hinausgehende oder einschränkende Bedeutung ist dem nicht zu entnehmen (vgl. -). Auch der Umstand, dass sowohl der ursprünglich abgeschlossene Arbeitsvertrag und der spätere Änderungsvertrag hinsichtlich der Vergütung auf den Erfüllererlass Bezug nehmen, lässt darauf schließen, dass die Parteien die Geltung des Erfüllererlasses generell vereinbaren wollten.

b) Die Klägerin kann ihren Anspruch auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ib BAT bereits ab dem jedoch nicht auf Ziff. 10.2 des Erfüllererlasses vom stützen. Für die streitige Eingruppierung der Klägerin sind folgende Bestimmungen des Erfüllererlasses vom maßgeblich:

"Auf der Grundlage der Lehrer-Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Eingruppierung der Lehrerinnen und Lehrer, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen, wie folgt geregelt:

1. Lehrkräfte an Grundschulen

...

2. Lehrkräfte an Hauptschulen

...

2.2 Lehrkräfte

mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I III

wenn sie die für entsprechende Lehrkräfte im Beamtenverhältnis bestehenden Voraussetzungen für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 erfüllen und die Planstelle/Stelle (§ 17 LHO) einer Sekundarstufen I-Lehrkraft der Besoldungsgruppe A 13 zur Verfügung steht II a

...

3. Lehrkräfte an Realschulen

3.1 Lehrkräfte

mit der Befähigung für das Lehramt an der Realschule II a

3.2 Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I werden entsprechend Fallgruppe 2.2 eingruppiert.

3.3 Diplom-Sportlehrerinnen und -Sportlehrer werden entsprechend Fallgruppe 1.2 eingruppiert.

3.4 Fachlehrerinnen und Fachlehrer an allgemeinbildenden Schulen werden entsprechend Fallgruppe 1.3 eingruppiert.

4. Lehrkräfte für Sonderschulen

...

5. Lehrkräfte an Gymnasien

...

6. Lehrkräfte an Gesamtschulen

...

7. Lehrkräfte an Berufskollegs

...

8. Eingruppierung nach dem Runderlaß vom (BASS 21-21 Nr. 53)

...

9. Zulagen

...

10. Gemeinsame Bestimmungen

...

10.2 Sollen Lehrkräfte in Funktionen verwendet werden, für die in den Fallgruppen 1. bis 8. kein Eingruppierungsmerkmal vorgesehen ist, erfolgt die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe, die nach Nr. 6 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen (Anlage 1 a zum BAT) der Besoldungsgruppe vergleichbarer Funktionsstelleninhaberinnen, Funktionsstelleninhaber entspricht. Ist das vergleichbare besoldungsrechtlich bewertete Amt mit einer Amtszulage versehen, wird diese Zulage den Angestellten ebenfalls gewährt. Sie gilt dann als Bestandteil der Vergütung im Sinne des § 26 Abs. 1 BAT."

Die Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT lautet wie folgt:

"Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Angestellten abhängig ist, rechnen hierzu auch Angehörige der vergleichbaren Besoldungsgruppen.

Es sind vergleichbar die Vergütungsgruppen den Besoldungsgruppen

...

III A 12

IIb und IIa A 13

Ib A 14

..."

aa) Die Anwendbarkeit des Erfüllererlasses vom auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht - wie das beklagte Land meint - ausgeschlossen, weil die Klägerin bei Beginn des Arbeitsverhältnisses auf Grund ihres Lebensalters bereits die Voraussetzungen einer Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht mehr erfüllen konnte. Bei der Klägerin handelt es sich aus diesem Grund nicht um eine "Nichterfüllerin" im Sinne des Runderlasses des Kultusministeriums des beklagten Landes vom (GABl. NW 1982 S. 7 = BASS 21-21 Nr. 53; Nichterfüllererlass). Die Anwendbarkeit des Erfüllererlasses bzw. des Nichterfüllererlasses hängt - abgesehen von der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Parteien - nur davon ab, ob die Lehrkraft im Anstellungsverhältnis die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt oder nicht. Ob die Klägerin die weiteren Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt, ist für die Anwendbarkeit des Erfüllererlasses unerheblich. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin, die über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I verfügt, die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt. Demzufolge ist die Klägerin "Erfüllerin" im Sinne des Runderlasses vom .

bb) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Einstufung der Klägerin ab dem nicht in die Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A zu erfolgen hätte, wäre sie eine beamtete Lehrkraft. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ib BAT hat, die der Besoldungsgruppe A 14 nach Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen entspricht. Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, auf die Erfüllung beamtenrechtlicher Voraussetzungen komme es für ihre Eingruppierung nicht an, kann dem nicht gefolgt werden. Die Klägerin verkennt Sinn und Zweck des Erfüllererlasses.

(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind arbeitsvertraglich in Bezug genommene Erlasse nach den Regeln des Verwaltungsrechts auszulegen ( - 8 AZR 273/02 -; - 10 AZR 568/99 - ZTR 2001, 226). Die Vereinbarung der Erlasse in einem Arbeitsvertrag richtet sich nach den Regeln des BGB, ihr Inhalt, der sich als behördeninterne Anweisung darstellt, gehört jedoch dem öffentlichen Recht an. Diesen Rechtscharakter verlieren Erlasse auch dann nicht, wenn sie kraft Vereinbarung als Vertragsrecht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Anwendung finden. Als Bestandteil des öffentlichen Rechts sind Erlasse Kundgabe des hoheitlichen Handelns staatlicher Organe. Daher richtet sich ihre Auslegung nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen. Danach ist der wirkliche Wille des Erlassgebers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Auszugs einer Willenserklärung zu haften ( - 10 AZR 568/99 - aaO). Hierbei ist insbesondere die systematische und teleologische Interpretation von Bedeutung und der Gesamtzusammenhang der Regelungen der einzelnen Erlasse des Kultusministeriums ein wichtiges Auslegungskriterium ( - 8 AZR 273/02 -; - 10 AZR 568/99 - aaO).

Zutreffend ist zwar, dass aus dem Wortlaut der Regelung der Ziff. 10.2 des Erfüllererlasses vom nicht unmittelbar zu entnehmen ist, dass für die begehrte Eingruppierung zusätzlich die beamtenrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen sind. Nach Ziff. 10.2 des Erfüllererlasses soll die Eingruppierung aber in die Vergütungsgruppe erfolgen, die der Besoldungsgruppe vergleichbarer Funktionsstelleninhaber/-innen entspricht. Damit nimmt die Regelung bereits ausdrücklich auf die beamtenrechtlichen Besoldungsvorschriften Bezug. Die Notwendigkeit der Erfüllung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine tarifliche Höhergruppierung angestellter Lehrer in Anlehnung an die Einstufung beamteter Lehrer in besoldungsrechtliche Aufstiegsämter bzw. Funktionsstellen folgt sodann aus der Systematik des Erfüllererlasses vom , dem Sinn und Zweck der Regelungen selbst sowie dem Gesamtzusammenhang der einzelnen Erlasse des Kultusministeriums des beklagten Landes zur Eingruppierung von Lehrern im Angestelltenverhältnis. Darüber hinaus sind in die Auslegung des Erfüllererlasses vom nach den dargestellten Auslegungsgrundsätzen auch die mit Runderlass vom (ABl. NRW 1 2000 S. 11 = BASS 21-01 Nr. 11) mitgeteilten Hinweise zur Beschäftigung der Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, die vom Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) erfasst werden, einzubeziehen. Die Hinweise lauten auszugsweise wie folgt:

"3. Eingruppierung/Vergütung

... Lehrkräfte, die über die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis verfügen, können sich nach Nr. 5.1 der Richtlinien zur Stellenausschreibung (BASS 11-12 Nr. 1) um Beförderungsämter an Schulen und Studienseminaren bewerben, wenn sie über die in der Ausschreibung geforderte Lehramtsbefähigung bzw. laufbahnrechtliche Befähigung verfügen. Nach den Lehrerrichtlinien der TdL werden die Lehrkräfte, die über die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis verfügen, den beamteten Lehrkräften gleichgestellt, was eine Anlehnung an das Laufbahnrecht erfordert. Daher ist für eine entsprechende Höhergruppierung in vergleichbare Beförderungsämter das fiktive Nachzeichnen einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit notwendig. Darüber hinaus finden auch weitergehende beamtenrechtliche bzw. laufbahnrechtliche Bestimmungen (wie z. B. Vorschriften zur Übertragung von Leitungsfunktionen - §§ 25 a, 25 b LBG - oder zum Laufbahnwechsel) sowie haushaltsrechtliche Bestimmungen wie bei beamteten Lehrkräften Anwendung. ..."

Der Erfüllererlass vom erfasst in seinem Geltungsbereich diejenigen Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen. Sinn und Zweck des an die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis anknüpfenden Erfüllererlasses ist es, im Beamten- und Angestelltenverhältnis gleichwertige Lehrkräfte zu beschäftigen ( - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 171). Daraus folgt gleichzeitig, dass die nach der fachlichen und pädagogischen Qualifikation gleichwertigen Lehrkräfte möglichst auch die gleiche Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten sollen, ohne Rücksicht darauf, ob sie als Beamte oder als Angestellte beschäftigt werden ( - aaO). Die Regelungen des Erfüllererlasses vom und insbesondere die der Ziff. 10.2 dienen der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung von angestellten und beamteten Lehrkräften. Um aber die vergütungsrechtliche Gleichbehandlung zu gewährleisten, finden nach dem Willen des Erlassgebers die beamtenrechtlichen Vorschriften für eine Einstufung in die entsprechende Besoldungsgruppe Anwendung. Dementsprechend sieht der Erfüllererlass in den Ziffern 1 - 8 (zB Ziff. 2.2) für Lehrkräfte der unterschiedlichen Schulformen mit bestimmten Lehrbefähigungen eine Höhergruppierung nur dann vor, wenn die angestellte Lehrkraft die für entsprechende Lehrkräfte im Beamtenverhältnis bestehenden notwendigen Voraussetzungen für eine Beförderung in ein Amt der höheren Besoldungsgruppe erfüllt und eine Planstelle für eine Lehrkraft mit der Lehrbefähigung in der höheren Besoldungsgruppe zur Verfügung steht. Bei der Verwendung einer Lehrkraft in einer Funktion, für die in den Fallgruppen 1 bis 8 des Erlasses kein Eingruppierungsmerkmal vorgesehen ist und für die nach Ziff. 10.2 auf die allgemeinen beamtenrechtlichen Besoldungsvorschriften zurückgegriffen werden muss, kann nach der Systematik und Sinn und Zweck der Regelungen nichts anderes gelten. Im Gesamtzusammenhang der Erlasse des Kultusministeriums des beklagten Landes zur Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer wird ebenfalls deutlich, dass die mit dem Erfüllererlass angestrebte vergütungsrechtliche Gleichbehandlung von angestellten und beamteten Lehrkräften mit gleichwertigen fachlichen und pädagogischen Kenntnissen und Fähigkeiten die Erfüllung der beamtenrechtlichen Anforderungen voraussetzt. Die Eingruppierung der Lehrer, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis nicht erfüllen, hat das Kultusministerium des beklagten Landes in einem weiteren Erlass vom (Nichterfüllererlass) gesondert geregelt. Eine Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften und das Erfordernis der Erfüllung beamtenrechtlicher Anforderungen für die vorgesehene Vergütung findet sich dort im Gegensatz zu dem Erfüllererlass vom nicht.

(2) Demnach müssen die angestellten Lehrkräfte nicht nur die in den Besoldungsgruppen genannten fachlichen und pädagogischen Anforderungen erfüllen, sondern es ist zudem erforderlich, dass der Angestellte in die entsprechende Besoldungsstufe auch tatsächlich eingestuft worden wäre, stünde er/sie im Beamtenverhältnis. Dies setzt insbesondere voraus, dass der Angestellte die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und eine entsprechende Planstelle im Haushalt tatsächlich zur Verfügung steht und diese auch besetzt worden wäre ( - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 85 mwN; - 10 AZR 1/99 - BAGE 94, 11 = AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 80). Denn das Grundgehalt des Beamten bestimmt sich gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 BBesG nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Verliehen ist dem Beamten dasjenige Amt, das ihm im Wege der Statusbegründung erstmals oder im Wege der Statusänderung (Beförderung) zuletzt übertragen worden ist. Insofern liegt beamtenrechtlich eine Beförderung sowohl bei der Übertragung eines sog. Aufstiegsamtes wie auch bei der Übertragung einer höherwertigen Funktionsstelle vor. Der Anspruch auf die Besoldung entsteht gemäß § 3 Abs. 1 BBesG mit der Ernennung. Für die Ernennung eines Beamten muss neben den Laufbahnvoraussetzungen eine besetzbare Planstelle vorhanden sein ( - aaO mwN). Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, zB nach der Schülerzahl einer Schule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein gemäß § 19 Abs. 2 BBesG noch keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt. Die Wahrnehmung der Funktion allein reicht besoldungsrechtlich nicht aus. Aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens folgt in aller Regel kein Anspruch des Beamten auf Verleihung eines entsprechenden Status. Vielmehr kann der Dienstherr einen Beamten für gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen, ohne dass sich für ihn daraus eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergibt (vgl. - NVwZ 1986, 123, 124 mwN). Damit wird die Konzeption der amtsbezogenen Besoldung (§ 18 Satz 1 BBesG) verdeutlicht und gegen eine Besoldung nach Funktionsmerkmalen abgegrenzt ( - aaO mwN). Durch § 19 Abs. 1 Satz 1 BBesG wird zugleich die haushaltsrechtliche Bindung an die Planstelleneinweisung verdeutlicht. Um die vergütungsrechtliche Gleichbehandlung zu gewährleisten, finden die beamtenrechtlichen Vorschriften für eine Einstufung in die entsprechende Besoldungsgruppe Anwendung. Denn würde für Angestellte in diesem Zusammenhang etwas anderes gelten, könnte die vergütungsrechtliche Gleichbehandlung zwischen angestellten und beamteten Lehrkräften nicht mehr gewahrt werden.

(3) Da die Klägerin als Realschulkonrektorin in einer Funktion verwendet wird, für die in den Ziffern 1 - 8 des Erfüllererlasses vom kein Eingruppierungsmerkmal vorgesehen ist, richtet sich die Eingruppierung der Klägerin gemäß Ziff. 10.2 des Erfüllererlasses vom nach der Besoldungsgruppe einer vergleichbaren Funktionsstelleninhaberin und damit nach ihrer fiktiven Einstufung in die Bundesbesoldungsordnung A.

Nach Art. 74a Abs. 1 GG unterliegt die Besoldung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, der konkurrierenden Gesetzgebung. Damit fällt auch die Besoldung der Beamten unter die konkurrierende Gesetzgebung. Gemäß Art. 72 Abs. 1 GG haben die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung nur dann die Befugnis zur eigenen Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Diese vorrangige Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes besteht nach Art. 72 Abs. 2 GG aber nicht uneingeschränkt, sondern nur, soweit für diese ein Bedürfnis besteht. Ein solches ist nach Art. 72 Abs. 2 Nr. 3 GG ua. dann gegeben, wenn die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit, insbesondere die Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse über das Gebiet eines Landes hinaus eine bundesgesetzliche Regelung erfordert. Auf dieser verfassungsrechtlichen Grundlage regelt das Bundesbesoldungsgesetz auch die Besoldung der Beamten der Länder, § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBesG. Die Länder dürfen besoldungsrechtliche Vorschriften nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist, § 1 Abs. 4 BBesG ( - AP BAT-O § 11 Nr. 21).

Gemäß der Anlage I zum BBesG Bundesbesoldungsordnung A sind folgende Merkmale für die Einstufung der Klägerin erheblich:

"Besoldungsgruppe A 14

Realschulkonrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 360 Schülern - 5)

5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX."

Das Landesarbeitsgericht hat zwar keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin die Merkmale der Besoldungsgruppe A 14 und des dort ausgebrachten Amtes einer Realschulkonrektorin ab dem tatsächlich erfüllt - insbesondere sind die Schülerzahlen nicht ersichtlich -, dies kann aber letztlich dahinstehen. Denn es fehlt jedenfalls an der Erfüllung der haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 14 bzw. Vergütungsgruppe Ib BAT ab dem .

Zum einen hat das beklagte Land vorgetragen, es habe entschieden, die im Haushalt vorgesehene Planstelle wegen der angespannten Haushaltslage nicht mit Wirkung zum zu besetzen. An einer freien Planstelle, die tatsächlich besetzt werden kann, fehlt es aber, wenn auf Grund haushaltsrechtlicher Vorgaben eine tatsächliche Besetzung von freien Planstellen nicht bzw. erst nach Ablauf einer bestimmten Frist stattfindet ( - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 85 mwN). Beamtenrechtlich besteht kein Anspruch auf Übertragung des Beförderungsamtes und damit die Einweisung in eine höher bewertete Planstelle; dem Dienstgeber ist vielmehr ein personalwirtschaftliches Ermessen eingeräumt ( - aaO). Die Klägerin hat den Vortrag des beklagten Landes zu den haushaltsrechtlichen Voraussetzungen weder substantiiert bestritten noch gerügt, das beklagte Land habe das ihm zustehende personalwirtschaftliche Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt.

Zum anderen stehen die laufbahnrechtlichen Anforderungen einer Vergütung der Klägerin gemäß der Vergütungsgruppe Ib BAT nicht bereits mit Übertragung der Realschulkonrektorentätigkeit ab zu. Wäre die Klägerin Beamtin, könnte sie nach den laufbahnrechtlichen Regelungen des Landesbeamtengesetzes und der Laufbahnverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen keine Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 14 von dem beklagten Land beanspruchen. Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen idF vom (LBG; GV NW S. 234/SGV NRW 2030, zuletzt geändert durch das Neunte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom , GV NRW S. 148) darf ein Beamter vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit, für die durch Rechtsverordnungen gemäß § 15 und § 187 Abs. 1 eine Dauer von mindestens drei Monaten festzulegen ist, nicht befördert werden. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Laufbahnverordnung für die Beamten in Nordrhein-Westfalen idF vom (LVO; GV NW 1996 S. 1/SGV NRW 20301, zuletzt geändert durch VO vom , GV NRW S. 380) darf der Beamte vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit nicht befördert werden. Die Erprobungszeit dauert in Laufbahnen a) des einfachen und mittleren Dienstes drei Monate, b) des gehobenen Dienstes sechs Monate, c) des höheren Dienstes neun Monate, § 10 Abs. 4 Satz 3 LVO. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 LVO dürfen Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, nicht übersprungen werden. Regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter einer Laufbahn, die im Besoldungsgesetz unterschiedlichen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A zugeordnet sind, § 10 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. LVO. Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Buchst. b LVO sieht sodann vor, dass vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung eine weitere Beförderung nicht zulässig ist.

Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen müsste die Klägerin vor ihrer Ernennung/Beförderung zur Realschulkonrektorin als Beamtin eine Probezeit von mindestens sechs Monaten durchlaufen und wegen der Unzulässigkeit einer Sprungbeförderung zunächst von der Besoldungsgruppe A 12 (Vergütungsgruppe III BAT) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (Vergütungsgruppe IIa BAT) befördert werden. Im Anschluss an die Einweisung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 wäre eine weitere Beförderung in die Besoldungsgruppe A 14 (Vergütungsgruppe Ib BAT) für die Dauer eines Jahres nach den beamtenrechtlichen Vorgaben ausgeschlossen. Als Beamtin könnte die Klägerin laufbahnrechtlich mithin frühestens ab dem in das in der Besoldungsgruppe A 14 ausgebrachte Amt der Realschulkonrektorin befördert werden. Folglich kann die Klägerin als angestellte Lehrkraft von dem beklagten Land auch nicht vor dem eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ib BAT beanspruchen. Diese Eingruppierung und Vergütung hat das beklagte Land der Klägerin ab nunmehr unstreitig gewährt.

III. Die Klägerin hat gem. § 97 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
UAAAB-94852

1Für die Amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein