BAG Urteil v. - 6 AZR 161/22

Angestellte Lehrkraft - Stellenhebung - Beförderung

Leitsatz

Bewertet der Besoldungsgesetzgeber vor dem Hintergrund einer strukturellen Neuordnung der Besoldung ein Amt höher, folgt hieraus noch keine schematische Anpassung der Besoldung des jeweiligen Beamten. Dieser muss, sofern der Gesetzgeber nichts anderes bestimmt hat, sämtliche beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen. Das gilt wegen der Verweisung im TV EntgO-L auf das Beamtenrecht auch für im Landesdienst angestellte Lehrkräfte.

Gesetze: § 29 Nr 7 BG SN, Art 33 Abs 2 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 27 BG SN, § 19 LbV SN vom , § 21 LbV SN vom , § 12 Abs 1 TV-L, § 33 Abs 1 Buchst a TV-L, § 44 Nr 2a TV-L, § 1 TVG

Instanzenzug: ArbG Dresden Az: 9 Ca 1408/20 Urteilvorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht Az: 3 Sa 377/20 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf eine Entgeltgruppenzulage für die Tätigkeit als Leiterin einer Grundschule.

2Die Klägerin ist bei dem beklagten Freistaat (im Folgenden Beklagter) seit 1991 als Lehrerin angestellt. Seit 2009 wird sie als Leiterin einer Grundschule beschäftigt, an der mehr als 120 und weniger als 360 Schüler unterrichtet werden. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie die diesen ergänzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

3Nach § 44 Nr. 2a TV-L iVm. § 1 des Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom idF des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom gelten für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen Sonderregelungen. § 12 TV-L idF des § 3 TV EntgO-L lautet wie folgt:

4Die Klägerin unterfällt als sog. Nichterfüllerin dem Abschn. 2 der Anlage Entgeltordnung Lehrkräfte zum TV EntgO-L (im Folgenden EntgO-L). Diese sieht ua. folgende Regelungen vor:

5Das Sächsische Besoldungsgesetz vom (SächsBesG, SächsGVBl. S. 970, 1005) sah in seiner bis zum geltenden Fassung (aF) die Zuordnung der Grundschulrektoren zu den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 vor (Anlage 1 zu § 24 Abs. 1 SächsBesG aF). Die Planstelle eines Grundschulrektors der Besoldungsgruppe A 13 konnte nach Maßgabe des Haushaltsplans mit einer Amtszulage ausgestattet werden (Fn. 1 zur Besoldungsgruppe A 13 der Anlage 1 zu § 24 Abs. 1 SächsBesG aF). Auf der Grundlage von § 92 Abs. 1 SächsBesG wurde mit Wirkung zum die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Zuordnung von Schulleitungsfunktionen zu Ämtern der Sächsischen Besoldungsordnung A vom (im Folgenden VwV-SMK Zuordnung Schulleitungsfunktionen 2017) erlassen. Darin hieß es in der bis zum geltenden Fassung auszugsweise:

6Die Klägerin erhielt im März 2017 eine Anlassbeurteilung mit der Gesamtbewertung „übertrifft im Wesentlichen die Anforderungen“. Sie wurde daraufhin in die Entgeltgruppe 13 TV-L höhergruppiert und erhielt eine Entgeltgruppenzulage in Höhe der Amtszulage zur Besoldungsgruppe A 13 von zuletzt 208,16 Euro brutto. Hierüber schlossen die Parteien am einen auf den rückwirkenden Änderungsvertrag. In der Entgeltgruppe 13 TV-L war die Klägerin zuletzt der Stufe 6 zugeordnet.

7Aufgrund des Gesetzes zur Änderung beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften zur Umsetzung der Verbeamtung von Lehrkräften im Freistaat Sachsen vom (im Folgenden ÄnderungsG, SächsGVBl. S. 714) ist das Amt des Grundschulrektors mit Wirkung zum den Besoldungsgruppen A 14 und A 15 zugeordnet (Anlage 1 zu § 24 Abs. 1 SächsBesG). Entsprechend der Vorgängerregelung kann die Planstelle eines Grundschulrektors der Besoldungsgruppe A 14 nach Maßgabe des Haushaltsplans mit einer Amtszulage ausgestattet werden (Fn. 3 zur Besoldungsgruppe A 14 der Anlage 1 zu § 24 Abs. 1 SächsBesG). Vor dem Hintergrund dieser Hebung der Besoldung von Grundschulrektoren wurde auch die VwV-SMK Zuordnung Schulleitungsfunktionen 2017 mit Wirkung zum geändert (im Folgenden VwV-SMK Zuordnung Schulleitungsfunktionen 2019). Sie lautet nunmehr auszugsweise:

8Im Haushaltsplan des Haushalts 2019/2020 waren Planstellen für Grundschulrektoren der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppe 14 TV-L mit Zulage ausgewiesen.

9Auf der Grundlage der Ermächtigung nach § 27 Abs. 6 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) beschloss der Landespersonalausschuss in seiner Sitzung vom vor dem Hintergrund der gesetzlichen Stellenhebung, Ausnahmen vom Beförderungsverbot und vom Verbot der Sprungbeförderung bis zu einer Beförderung in das Amt der Besoldungsgruppe A 14 zuzulassen.

10Am schlossen die Parteien rückwirkend zum einen weiteren Änderungsvertrag, nach dem die Klägerin in die Entgeltgruppe 14 TV-L eingruppiert ist. Eine Regelung zur Gewährung einer Entgeltgruppenzulage enthielt der Änderungsvertrag nicht mehr. Die Klägerin wurde in der Entgeltgruppe 14 TV-L tarifgerecht der Stufe 5 zugeordnet. Durch die Kombination aus Stufenrückfall und Einstellung der Zahlung der Zulage erlitt die Klägerin einen Entgeltverlust, den der Beklagte durch die Gewährung eines übertariflichen „Bestandsschutzes“ ausglich.

11Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung einer Entgeltgruppenzulage entsprechend einer Amtszulage zur Besoldungsgruppe A 14 ab dem geltend gemacht. Sie hat die Ansicht vertreten, die gesetzliche Anhebung der Besoldungsgruppen für Grundschulrektoren sei keine Beförderung, da es sich nicht um die Zuweisung eines anderen höherwertigen Amts handele. Der Beklagte sei auch zur Wahrung des Abstandsgebots verpflichtet, weiterhin eine Entgeltgruppenzulage zu gewähren. Im Übrigen sei der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.

12Die Klägerin hat beantragt

13Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Höhergruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 14 TV-L habe beamtenrechtlich einer Beförderung entsprochen. Einer weiteren „Beförderung“ in die Entgeltgruppe 14 TV-L mit Zulage stünden jedoch beamtenrechtlich ein Beförderungsverbot und die Notwendigkeit einer zusätzlichen Wartezeit entgegen. Zudem bedürfe eine solche „Beförderung“ auch nach Ablauf dieser Zeiten einer Auswahlentscheidung unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG. Allein der Einsatz der Klägerin an einer Schule mit der für die begehrte Entgeltgruppenzulage maßgeblichen Schülerzahl genüge nicht.

14Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Gründe

15Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Entgeltgruppenzulage.

16I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Gewährung der begehrten Zulage unterliegt auch bei angestellten Grundschulrektoren den besoldungsrechtlichen Anforderungen nach dem sächsischen Besoldungsrecht. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Klägerin hätte als Beamtin unmittelbar kraft Gesetzes Anspruch auf die Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage gehabt, weil die Besoldungsordnung lediglich strukturell geändert worden sei.

171. Die Eingruppierung und damit das Entgelt der Klägerin bestimmt sich aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme gemäß § 44 Nr. 2a TV-L nach § 12 Abs. 1 TV-L idF des § 3 TV EntgO-L in Verbindung mit der EntgO-L. Da die Klägerin nach den nicht angegriffenen Feststellungen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt (sog. Nichterfüllerin), richten sich die Anspruchsvoraussetzungen für eine Entgeltgruppenzulage nach Abschn. 2 Ziff. 1 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 EntgO-L. Danach steht einer angestellten Lehrkraft eine Entgeltgruppenzulage nur zu, wenn eine vergleichbare beamtete Lehrkraft einen entsprechenden Anspruch auf eine Amtszulage hat. Zudem verlängert sich die jeweilige beamtenrechtliche Beförderungswartezeit für sog. Nichterfüller nach Abschn. 2 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 3 EntgO-L um weitere fünf Jahre.

182. Die Klägerin hätte im Fall ihrer Verbeamtung aufgrund der fehlenden beförderungsrechtlichen Voraussetzungen nach dem sächsischen Besoldungsrecht keinen Anspruch auf eine Amtszulage der Besoldungsgruppe A 14. Ihrer Zuweisung in das Amt einer Grundschulrektorin der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage stünde das Beförderungshindernis des Verbots der Sprungbeförderung entgegen. Darüber hinaus hat sie die für sie erforderliche Mindestdienstzeit von insgesamt acht Jahren seit ihrer Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 14 TV-L zum nach wie vor nicht erbracht.

19a) Das Statusamt des Rektors einer Grundschule der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage ist gegenüber dem Eingangsamt eines Grundschulrektors der Besoldungsgruppe A 14 (ohne Amtszulage) ein Beförderungsamt. Für eine Einweisung in dieses Amt müssen daher die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

20aa) Ein Beförderungsamt iSd. § 26 SächsBesG unterscheidet sich vom Eingangsamt iSd. § 25 SächsBesG dadurch, dass es sich um ein anderes Statusamt mit höherem Endgrundgehalt handelt (§ 27 Abs. 1 SächsBG). Ein solches Beförderungsamt liegt auch dann vor, wenn zu einem als Eingangsamt festgelegten Statusamt eine Amtszulage ausgewiesen ist. Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SächsBesG gelten Amtszulagen als Bestandteil des Grundgehalts iSv. § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG. Mit der Gewährung der Amtszulage erhält der Beamte deshalb ein gegenüber seiner bisherigen Besoldung erhöhtes Grundgehalt. Damit handelt es sich bei Ämtern gleicher Besoldungsgruppe mit und ohne Amtszulage nach gefestigter verwaltungsrechtlicher Rechtsprechung um zwei statusrechtlich verschiedene Ämter, weil das statusrechtliche Amt durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe gekennzeichnet ist (vgl.  2 B 26.15 - Rn. 6; - 2 C 23.12 - Rn. 43, BVerwGE 148, 217; - 2 B 129.11 - Rn. 7; - 2 B 25.07 - Rn. 4), und demzufolge bei einem Amt mit Zulage um ein Beförderungsamt (vgl.  2 C 27.15 - Rn. 25, BVerwGE 156, 272; - 2 B 26.15 - Rn. 6).

21bb) In diesem Sinn erfüllt das Amt eines Grundschulrektors an einer Schule wie die der Klägerin mit mehr als 120 bis zu 360 Schülern die Anforderungen an ein Beförderungsamt.

22Nach der VwV-SMK Zuordnung Schulleitungsfunktionen 2019 ist das Eingangsamt für den Grundschulrektor nicht mehr der Besoldungsgruppe A 13, sondern der Besoldungsgruppe A 14 zugeordnet. Das Amt des Rektors einer Grundschule mit mehr als 120 bis zu 360 Schülern ist dagegen der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage zugeordnet und führt zu einem höheren Grundgehalt. Damit bewirkt die Zulagengewährung eine Veränderung des statusrechtlichen Amts.

23b) Die Übertragung eines entsprechenden Amts stellt beamtenrechtlich eine Beförderung dar ( - Rn. 28; Sächs.  - Rn. 41; BayVGH - 3 CE 13.1839 - Rn. 23 ff.; - 3 CE 11.1690 - Rn. 27). Um die Besoldung aus diesem Amt verlangen zu können, genügt allein die Erfüllung der normierten Funktionsmerkmale, hier der erforderlichen Schüleranzahl, für sich genommen jedoch nicht. Ein der Tarifautomatik des TV-L entsprechender Aufstieg in ein höher besoldetes Amt ist dem Beamtenrecht - worauf der TV-EntgO-L in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verweist (vgl.  - Rn. 29 f., 34) - fremd. In einem Arbeitsverhältnis beschäftigte Lehrkräfte müssen daher für ihre Höhergruppierung ebenso wie für den Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage nach Abschn. 2 Ziff. 1 Abs. 4 Satz 1 EntgO-L die für Beamte geltenden beförderungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen (vgl.  - zu II 3 b bb (3) der Gründe). Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass der Beklagte kein Ermessen dahin ausgeübt hat, der Klägerin das Beförderungsamt zu übertragen.

24aa) Eine Beförderung setzt nach § 29 Nr. 7 SächsBG in Verbindung mit der Sächsischen Laufbahnverordnung vom (SächsGVBl. S. 530, 532) idF vom (SächsLVO, SächsGVBl. S. 98) ua. voraus, dass der Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt wurde (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 SächsLVO), kein Beförderungsverbot vorliegt (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 SächsLVO iVm. § 27 Abs. 4 Satz 1 SächsBG) und die Mindestdienstzeit seit der letzten Beförderung eingehalten ist (§ 27 Abs. 4 Satz 2 SächsBG, § 19 Abs. 4 Satz 1 SächsLVO). Gemäß § 27 Abs. 5 Satz 1 SächsBG dürfen zudem Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, nicht übersprungen werden (Verbot der Sprungbeförderung). Nach § 21 Satz 1 SächsLVO sind die Ämter der Besoldungsordnung A des SächsBesG regelmäßig zu durchlaufen.

25bb) Der Gewährung der Entgeltgruppenzulage an die Klägerin ab dem stehen bereits das Beförderungsverbot des § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SächsBG und die fehlende Erreichung der Mindestdienstzeit seit ihrer letzten Beförderung nach § 19 Abs. 4 Satz 1 SächsLVO entgegen (vgl. BayVGH - 3 CE 13.1839 - Rn. 28 zu Art. 17 des bayerischen Leistungslaufbahngesetzes).

26(1) Gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SächsBG ist eine Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung nur zulässig, wenn das derzeitige Amt ausnahmsweise nicht durchlaufen werden muss. Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.

27(a) Die Klägerin erfüllte zwar aufgrund des Sammelbeschlusses des Landespersonalausschusses vom trotz ihrer zum erfolgten Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L mit Zulage die Voraussetzungen für eine weitere Beförderung in die Besoldungsgruppe A 14 zum und damit für die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 14 TV-L. Weitergehende Ausnahmen von den im sächsischen Besoldungsrecht vorgesehenen Beförderungsverboten hat der Ausschuss jedoch nicht zugelassen. Die Einordnung in die Entgeltgruppe 14 TV-L mit Entgeltgruppenzulage zum und damit eine weitere, zeitgleiche Beförderung verstieße deshalb gegen das in § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SächsBG normierte Beförderungsverbot.

28(b) Auch wenn die Höhergruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 14 TV-L zum außer Acht gelassen würde, käme die von ihr begehrte Höhergruppierung aus Entgeltgruppe 13 TV-L mit Zulage unmittelbar in die Entgeltgruppe 14 TV-L mit Zulage nicht in Betracht, da sie gegen das Verbot der Sprungbeförderung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 SächsBG verstieße. Das Amt eines Grundschulrektors der Besoldungsgruppe A 14 ist nach § 21 Satz 1 SächsLVO zu durchlaufen. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme iSd. § 21 Satz 2 SächsLVO, insbesondere einer zulässigen Sprungbeförderung iSd. § 27 Abs. 5 Satz 2 SächsBG, liegen nicht vor. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verbot der Sprungbeförderung nach § 27 Abs. 5 Satz 5 SächsBG erfüllt. Eine Überleitungsregelung - wie sie Art. 2 Nr. 3 ÄnderungsG mit der Einfügung des § 94 SächsBesG für Fachberater an Oberschulen und Förderschulen enthält -, die für beamtete Bestandsschulrektoren eine automatische Hochstufung von Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage nach Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage normiert, sieht Art. 2 Nr. 4 ÄnderungsG für die Neufassung der Besoldungsgruppen A 11 bis A 14 nicht vor.

29(c) Danach liegt - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch keine gesetzwidrige „Entziehung“ der Zulage vor. Die in § 44 Abs. 2 Satz 1 SächsBesG geregelte Unwiderruflichkeit einer Amtszulage iSd. § 44 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG bezieht sich auf das gegenwärtig übertragene Statusamt und damit auf die jeweilige Amtszulage zu der konkreten Besoldungsgruppe. Das wäre die Zulage der Klägerin zur Entgeltgruppe 13 TV-L. Diese ist jedoch nicht widerrufen bzw. „entzogen“ worden.

30(2) Die Klägerin hat zudem die für sie geltende Mindestdienstzeit nach § 27 Abs. 4 Satz 2 SächsBG, § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SächsLVO iVm. Abschn. 2 Ziff. 1 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 iVm. Abs. 1 Satz 3 EntgO-L seit ihrer letzten Höhergruppierung zum nicht erbracht.

31(a) Nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SächsLVO beträgt die Mindestdienstzeit für Beamte seit der letzten Beförderung, die - wie die Klägerin - ausweislich des Gesamturteils der letzten dienstlichen Beurteilung die Anforderungen im Wesentlichen übertreffen, drei Jahre. Diese Wartezeit verlängert sich nach Abschn. 2 Ziff. 1 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 iVm. Abs. 1 Satz 3 EntgO-L für tarifbeschäftigte „Nichterfüller“ wie die Klägerin um fünf Jahre und beträgt damit insgesamt acht Jahre.

32(b) Die Klägerin wurde aufgrund der Stellenhebung zum in die Entgeltgruppe 14 TV-L höhergruppiert. Damit wird ihre Mindestdienstzeit am in Gang gesetzt und endet mit Ablauf des . Die begehrte Zulage stünde ihr - vorbehaltlich der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - erst ab dem zu. Nach § 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI iVm. § 33 Abs. 1 Buchst. a TV-L endet das Arbeitsverhältnis der am geborenen Klägerin jedoch spätestens zum und damit bereits vor Ablauf der erforderlichen Mindestwartezeit.

333. Die Erfüllung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen durch die Klägerin ist auch nicht entbehrlich, weil mit Art. 2 ÄnderungsG das Amt des Grundschulrektors von den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 lediglich in die Besoldungsgruppen A 14 und A 15 gehoben wurde, ohne dass sich der Aufgaben- und Verantwortungsbereich geändert hat. Dies führt entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts nicht dazu, dass der Klägerin ein Anspruch auf die begehrte Entgeltgruppenzulage kraft Gesetzes zusteht. Der Gesetzgeber ist zwar nicht gehindert, im Zuge einer Neuordnung der Besoldung die Einstufung eines vorhandenen Amts in das von ihm strukturell geänderte Besoldungsgefüge nach der an einem bestimmten Stichtag tatsächlich ausgeübten Funktion auszurichten und eine damit verbundene Höherstufung unmittelbar wirksam werden zu lassen ( 2 C 44.81 - juris-Rn. 23). Nach dem aus Art. 33 Abs. 5 GG abgeleiteten Grundsatz der Gesetzesbindung der Besoldung, der es verbietet, einem Beamten eine gesetzlich nicht vorgesehene Besoldung zu gewähren ( 2 C 30.16 - Rn. 13, BVerwGE 159, 375), ist dafür jedoch eine gesetzliche (Überleitungs-)Regelung erforderlich. An dieser fehlt es vorliegend.

34a) Bei einer strukturellen Neuausrichtung des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber eine weite Gestaltungsfreiheit (st. Rspr., vgl. zB  - zu 2 der Gründe mwN; - 2 BvR 943/88 - zu 3 a der Gründe mwN; - 2 BvR 460/80 - zu C I 2 der Gründe, BVerfGE 64, 367; - 2 BvR 570/76 ua. - zu D I 1 der Gründe, BVerfGE 56, 146; - 2 BvR 343/66 ua. - zu B II 4 der Gründe, BVerfGE 26, 141; sh. auch  - Rn. 35, BVerfGE 150, 169). Diese Gestaltungsfreiheit erstreckt sich auch auf die Bewertung eines Amts und die damit einhergehende besoldungsrechtliche Einstufung (vgl.  ua. - aaO;  - Rn. 8 mwN).

35b) Zwar steht die Anhebung der Besoldung der Grundschulrektoren durch den Besoldungsgesetzgeber im Zusammenhang mit der Hebung der Besoldung der Grundschullehrer im Eingangsamt von Besoldungsgruppe A 12 auf Besoldungsgruppe A 13 und dient damit der „Wahrung einer passfähigen Ämterstruktur“ (sh. LT-Drs. 6/14443 S. 51 f.). Allerdings hat der Besoldungsgesetzgeber in Fn. 3 der Anlage 1 zu § 24 Abs. 1 SächsBesG zur Besoldungsgruppe A 14 lediglich bestimmt, dass die jeweiligen Planstellen nach Maßgabe des Haushaltsplans mit einer Amtszulage ausgestattet werden können. Damit hat er die entsprechenden Ämter nicht schematisch mit einer Zulage versehen, sondern die Ausstattung mit einer Amtszulage unter den Vorbehalt weitergehender Voraussetzungen wie der Ausweisung im Haushaltsplan gestellt und deren Zahlung von einer Einzelfallentscheidung über die Überführung der jeweiligen Beamten in die neue Ämterstruktur nach Erfüllung der beamtenrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen abhängig gemacht, soweit darauf nicht im Beschluss des Landespersonalausschusses vom verzichtet worden ist. Dementsprechend fehlt es - wie in Rn. 28 ausgeführt - an einer entsprechenden strukturellen Überleitungsregelung für die Bestandslehrkräfte und damit auch für die Grundschulrektoren. Insoweit ist der Gesetzgeber ersichtlich gerade nicht den im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens gemachten Vorschlägen einiger Sozialpartner (sh. LT-Drs. 6/14443 S. 127 ff.) bzw. des Sächsischen Schulleitungsverbands (Stellungnahme vom , LT-Drs. 6/14443 S. 135 f.) gefolgt, wonach durch eine Überleitungsvorschrift die bis zum berufenen Schulleiter und stellvertretenden Schulleiter der aufgeführten Schularten zum in das nächste Beförderungsamt entsprechend der neu geregelten Ämterstruktur bei den Schulleitungen gehoben werden sollten.

36Die Entscheidung des Besoldungsgesetzgebers, die Besoldungsgruppen und die Zulagen für die einzelnen Ämter nicht schematisch „eins zu eins“ anzuheben, lässt auch keinen Widerspruch zu dem mit der Hebung der Besoldung verfolgten Ziel, die Attraktivität des Lehrerberufs im Freistaat Sachsen weiter zu steigern, um im bundesweiten Wettbewerb um neue Lehrer vergleichbare Einstellungs- und Vergütungsbedingungen anbieten zu können (LT-Drs. 6/14443 S. 30), erkennen. Der Verzicht auf eine solche schematische Anhebung der Vergütung sämtlicher Bestandslehrkräfte unabhängig von der Erfüllung der beamtenrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen führt nicht zu einer Beeinträchtigung der Effektivität der gesetzlichen Neuregelung. Die Attraktivität des Lehrerberufs für neueingestellte Lehrkräfte wird durch eine solche Entscheidung nicht geschmälert.

37c) Dem steht auch nicht die vom Landesarbeitsgericht herangezogene Entscheidung des - VI C 11.70 - BVerwGE 40, 229) entgegen. Dieses Urteil ist zum Versorgungsrecht ergangen und beruht auf einer überholten Rechtslage. Nach aktuellem Recht gilt die versorgungsrechtliche Wartefrist auch für Ämter, die aufgrund einer Stellenhebung verliehen worden sind ( - Rn. 21 ff.).

384. Die Klägerin kann sich als angestellte Lehrkraft auch nicht auf das Abstandsgebot als eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums berufen, das aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgt und dem Besoldungsgesetzgeber untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen ( ua. - Rn. 74 f., BVerfGE 145, 304).

39Ein etwaiger Verstoß gegen das Abstandsgebot hätte zudem lediglich zur Folge, dass der Gesetzgeber die verfassungswidrigen Regelungen zB durch Anhebung der Besoldung anpassen müsste (vgl.  ua. - Rn. 122 ff., BVerfGE 145, 304). Dies ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Entgeltgruppenzulage, was bei Beamten der Zuweisung eines höherbesoldeten Amts entspricht. Ein Verstoß gegen das Abstandsgebot begründete jedoch - auch für Beamte - keinen Anspruch auf ein höheres Amt.

405. Ein Anspruch der Klägerin folgt auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (zu den Voraussetzungen  - Rn. 26 f. mwN; - 3 AZR 861/16 - Rn. 28). Das Landesarbeitsgericht hat weder festgestellt noch ist von der Klägerin dargelegt worden, dass sie im Vergleich zu anderen Grundschulrektoren des Beklagten schlechtergestellt wird. Die Klägerin hat vielmehr selbst vorgetragen, dass keiner der anderen Grundschulrektoren - gleich ob beamtet oder tarifangestellt - eine entsprechende Zulage erhält.

41II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2023:200723.U.6AZR161.22.0

Fundstelle(n):
KAAAJ-49003