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BAG Urteil v. - 3 AZR 512/00

Gesetze: BetrAVG § 1 ; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 16; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; GG Art. 9 Abs. 3; HGB § 253 Abs. 5; HGB § 280 Abs. 1

Leitsatz

1. Ein Versorgungsbesitzstand, in den nur aus zwingendem Grund eingegriffen werden kann, wird nur erworben, wenn der Arbeitnehmer Beschäftigungszeiten in schützenswertem Vertrauen auf den ungeschmälerten Fortbestand der bisherigen Versorgungszusage zurücklegt.

2. Ein triftiger Grund, der einen Eingriff in die erdiente Dynamik einer Versorgungszusage rechtfertigen kann, liegt vor, wenn ein unveränderter Fortbestand des Versorgungswerks langfristig zu einer Substanzgefährdung des Versorgungsschuldners führen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Kosten des bisherigen Versorgungswerks nicht mehr aus den Unternehmenserträgen und etwaigen Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens erwirtschaftet werden können, so daß eine die Entwicklung des Unternehmens beeinträchtigende Substanzaufzehrung droht.

3. Bei einem gewerkschaftlichen Dachverband, der nicht am Markt zur Gewinnerzielung tätig ist, gelten insoweit Besonderheiten, als ihm im wesentlichen nur Beiträge der Mitgliedsgewerkschaften als Einkünfte zur Verfügung stehen. Darüber hinaus genießt ein solcher Verband den verfassungsrechtlichen Schutz der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2003 S. 56 Nr. 1
DB 2003 S. 293 Nr. 5
OAAAB-93924

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BAG, Urteil v. 11.12.2001 - 3 AZR 512/00

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