BAG Urteil v. - 3 AZR 636/10

Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer Unterstützungskasse durch Betriebsvereinbarung - Anwendbarkeit des dreistufigen Prüfungsschemas

Gesetze: § 1 BetrAVG, § 2 Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 5 BetrAVG, § 16 BetrAVG, Art 9 Abs 3 GG, § 133 BGB, § 125 S 1 BGB, § 125 S 2 BGB, § 126 Abs 1 BGB, § 127 Abs 1 BGB, § 75 Abs 1 BetrVG, § 256 Abs 1 ZPO

Instanzenzug: Az: 43 Ca 13398/09 Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg Az: 13 Sa 566/10 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Ruhegeldansprüche des Klägers richten.

Der am geborene Kläger trat am als Gewerkschaftssekretär in die Dienste der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (im Folgenden: ÖTV). In dem zwischen dem Kläger und der ÖTV geschlossenen Arbeitsvertrag vom heißt es ua.:

In dem Kollektiven Vertrag über die Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft ÖTV (im Folgenden: AAB ÖTV) findet sich folgende Bestimmung:

4Der Kläger wurde am von der ÖTV bei der Unterstützungskasse des DGB e.V. (im Folgenden: Unterstützungskasse) rückwirkend zum angemeldet.

Zu diesem Zeitpunkt galten die „Unterstützungs-Richtlinien 1983 - Versorgungsordnung für die Beschäftigten der Gewerkschaften, des DGB und der gewerkschaftlichen Einrichtungen, die ab 1983 eingestellt worden sind -“ vom in ihrer Fassung vom (im Folgenden: UR 83). In den UR 83 heißt es:

Am beschloss die Unterstützungskasse eine Neuregelung der Unterstützung durch die Versorgungsordnung 1995 (im Folgenden: VO 95). Die VO 95 sieht eine beitragsorientierte Versorgung vor, bei der Anwartschaften über eine Rückdeckungsversicherung vorausfinanziert werden. Die Mitglieder der Unterstützungskasse zahlen monatliche Beiträge für die bei ihnen Beschäftigten. Die Versorgung nach der VO 95 errechnet sich aus der Summe von Rentenbausteinen, die während der Anrechnungszeit kalenderjährlich erworben werden. § 1 VO 95 bestimmt:

Im Rahmen der Vereinbarung der VO 95 wurden die UR 83 um folgende Bestimmungen ergänzt:

Die ÖTV teilte der Unterstützungskasse mit Schreiben vom mit:

Im Zuge der Verschmelzung der ÖTV und anderer Gewerkschaften auf die Beklagte wurden alle Versorgungswerke dieser Gewerkschaften geschlossen, dasjenige der ÖTV zum . Im Verschmelzungsvertrag zwischen der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft e.V. (im Folgenden: DAG), der Deutschen Postgewerkschaft e.V. (im Folgenden: DPG), der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen e.V. (im Folgenden: HBV), der Industriegewerkschaft Medien - Druck und Papier, Publizistik und Kunst e.V. (im Folgenden: IG Medien) und der ÖTV auf der einen Seite und der Gründungsorganisation ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (im Folgenden: ver.di) auf der anderen Seite vom 22./ heißt es ua.:

In der zwischen der DAG, DPG, HBV, IG Medien und ÖTV mit ihren Gesamtbetriebsräten am geschlossenen „Grundsatzvereinbarung zur Gründung und Aufbau von ver.di“ (im Folgenden: Grundsatzvereinbarung) heißt es unter Ziff. 1:

Mit Schreiben vom widerrief die Beklagte dem Kläger gegenüber die von der ÖTV erteilte Versorgungszusage zum . Das Schreiben vom hat auszugsweise den folgenden Inhalt:

In einer „Information“ der Beklagten vom heißt es hierzu:

In einem Informationsschreiben vom teilte die Beklagte den Mitarbeitern unter der Überschrift „Verhandlungen zur betrieblichen Altersversorgung vereinbart“ Folgendes mit:

Am schlossen der Kläger und die Beklagte einen Altersteilzeitarbeitsvertrag ab, nach dem der Kläger am aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden wird. In § 12 des Altersteilzeitarbeitsvertrages heißt es:

In einer E-Mail der Büroleiterin des Vorstands der Beklagten vom , die an das Bundesfachgruppen-Vorstandsmitglied D und unter „Cc“ an den Vorsitzenden O gerichtet ist, heißt es:

Ab dem wurden die AAB ÖTV durch die „Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die ver.di-Beschäftigten“ (im Folgenden: AAB 2008) abgelöst. § 20 der AAB 2008 lautet:

Am schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat die „Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in ver.di“ (im Folgenden: GBV 2008) ab. In der GBV 2008 heißt es:

Bereits am hatte die Beklagte ein Rundschreiben, das eine Unterschrift - jedoch keine eigenhändige Originalunterschrift - ihres Vorstandsmitglieds W aufweist, veröffentlicht. Das Rundschreiben enthält die Überschrift „Information - Neuregelungen zur betrieblichen Altersversorgung in ver.di abgeschlossen“ und lautet auszugsweise:

19Mit Schreiben vom teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich seine bis zum erdiente unverfallbare Anwartschaft auf 575,08 Euro belaufe.

Unter dem schrieb die Beklagte an die Unterstützungskasse:

21Die Beklagte finanziert sich zu 97 % aus Beiträgen ihrer Mitglieder.

22Ausweislich einer statistischen Erhebung über die Mitgliederentwicklung und die Beitragseinnahmen der Beklagten war der Mitgliederbestand auf Bundesebene von 2.806.496 im Jahr 2001 auf 2.180.229 im Jahr 2008, dh. um 22,31 % gesunken; die Beitragseinnahmen waren von 435.009.808,00 Euro im Jahr 2002 auf 411.970.550,00 Euro im Jahr 2008 zurückgegangen. Ausweislich einer weiteren von der Beklagten vorgelegten statistischen Erhebung belief sich die Mitgliederzahl im Monat Dezember 2009 auf 2.138.200.

23Die Beklagte befand sich seit 2003 in einer Konsolidierungsphase. Bis zum Jahr 2008 bestand ein Einstellungsstopp. Die Beklagte schloss mit dem Gesamtbetriebsrat einen Sozialplan ab, der im Oktober/November 2003 in Kraft trat und für alle Mitarbeiter für die Dauer von zwei Jahren Gehaltskürzungen von 5 % vorsah; Vergütungserhöhungen wurden für insgesamt sechs Jahre ausgeschlossen. Zudem wurden Anreize für Aufhebungs- und Altersteilzeitarbeitsverträge geschaffen.

24Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Versorgungsansprüche richteten sich weiterhin nach den UR 83. Diese seien nicht wirksam durch die GBV 2008 abgelöst worden.

25Er habe entgegen § 26 UR 83 keine schriftliche Erklärung über eine Ablösung erhalten. Das Rundschreiben der Beklagten vom wahre nicht die Anforderungen an die Schriftform, da es keine eigenhändige Originalunterschrift trage.

26Die Ablösung der UR 83 durch die GBV 2008 sei auch materiell unwirksam. Die Zulässigkeit der Ablösung beurteile sich nicht nach dem für Eingriffe in Anwartschaften vom Bundesarbeitsgericht entwickelten dreistufigen Prüfungsschema. Eine Ablösung komme nur bei einer Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht. Dazu habe die Beklagte nichts vorgetragen. Im Übrigen bestünden keine hinreichenden Gründe für einen Eingriff in seine Versorgungsanwartschaften. Die Beklagte habe weder eine Substanzgefährdung noch sachlich-proportionale Gründe für einen Eingriff vorgetragen. Allein der Mitglieder- und Beitragsrückgang gebe keinen hinreichenden Aufschluss über die wirtschaftliche Lage der Beklagten. Die Aufnahme weiterer Beschäftigter in das Versorgungswerk und in den Jahren 2008 und 2009 erfolgte Betriebsrentenanpassungen widersprächen der behaupteten Sanierung. Die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer verschiedener Gründungsgewerkschaften hinsichtlich der Neuregelung als solcher und des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens sei weder mit den Vorgaben des Verschmelzungsvertrages und der Grundsatzvereinbarung noch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar.

27Die Festlegung des 58. Lebensjahres als rentennah in § 8 Abs. 1 GBV 2008 sei nicht nachvollziehbar. Das rentennahe Lebensalter müsse in § 8 Abs. 1 GBV 2008 so bestimmt werden, dass hierzu auch Beschäftigte gehörten, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der GBV 2008 bereits einen Altersteilzeitarbeitsvertrag abgeschlossen hatten, wie er selbst. Er habe den Altersteilzeitarbeitsvertrag im Vertrauen auf den Fortbestand der alten Regelung unterzeichnet. Von dem Informationsschreiben vom habe er keine Kenntnis gehabt. Die Beklagte könne sich ihm gegenüber auf den Widerruf vom auch deshalb nicht berufen, da sie diesen Widerruf zurückgenommen habe. Zumindest folge aus der E-Mail der Büroleiterin des Vorstands der Beklagten vom , dass für die Beschäftigten ab dem Jahrgang 1954 Vertrauensschutz vereinbart worden sei.

28Jedenfalls sei die Rückwirkung der Ablösung der UR 83 durch die GBV 2008 zum unzulässig. Aus § 5 des Verschmelzungsvertrages iVm. Ziff. 1 Abs. 4 der Grundsatzvereinbarung folge, dass eine Veränderung der Versorgungszusage bis zum ausgeschlossen sei. Die neuen AAB der Beklagten seien erst zum in Kraft getreten. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung seien Entgelt iSv. Ziff. 1 Abs. 4 der Grundsatzvereinbarung.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

30Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

32Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Versorgungsansprüche des Klägers richten sich seit dem nicht mehr nach den UR 83, sondern nach der GBV 2008 iVm. der VO 95.

33A. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig.

34I. Der Klageantrag bedarf der Auslegung. Diese ergibt, dass der Kläger festgestellt wissen möchte, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der UR 83 zu erbringen.

351. Das Revisionsgericht hat prozessuale Willenserklärungen selbstständig auszulegen. Maßgebend sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Klageanträge so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (vgl.  - Rn. 19, NZA-RR 2010, 610).

362. Danach begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Betriebsrente nach den UR 83 zu zahlen.

37Zwar ist der Klageantrag seinem Wortlaut nach darauf gerichtet, festzustellen, dass der in § 2 Abs. 2 der GBV 2008 erklärte Widerruf der Versorgungszusage nach den UR 83 zum und die Überführung auf die VO 95 ab dem ihm gegenüber rechtsunwirksam sind und dass für seine Ruhegeldansprüche weiterhin die UR 83 der Unterstützungskasse des DGB e.V. in der zuletzt geltenden Fassung maßgeblich sind. Ein Festhalten an diesem Antrag würde jedoch nicht der richtig verstandenen Interessenlage des Klägers entsprechen. Weder die Wirksamkeit des Widerrufs noch die Wirksamkeit der Überführung der UR 83 in die VO 95, dh. der Ablösung der UR 83, können Gegenstand einer Feststellungsklage sein, da sie nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet sind. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag des Klägers deshalb zu Recht dahin ausgelegt, dass festgestellt werden soll, dass sich seine Versorgungsansprüche weiterhin nach den UR 83 richten. Dem sind die Parteien nicht entgegengetreten.

38II. Mit diesem Inhalt ist der Feststellungsantrag zulässig.

391. Der Klageantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ( - Rn. 19, EzA BetrAVG § 2 Nr. 33). So liegt der Fall hier. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Versorgung nach den Regelungen der UR 83 schuldet.

402. Der Feststellungsantrag weist auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Die Beklagte bestreitet, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls Versorgungsleistungen nach den UR 83 zu schulden. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich. Der Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil die Betriebsrente noch nicht zur Zahlung fällig ist (vgl.  - Rn. 20, EzA BetrAVG § 2 Nr. 33).

41Eine mögliche Änderung der Sachlage nach Abschluss des Rechtsstreits steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Soweit sich in der Zukunft die für die Versorgungsverpflichtung der Beklagten maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ändern sollten, entfiele die Rechtskraftwirkung des Feststellungsausspruchs (vgl.  - Rn. 18, BAGE 138, 332).

42B. Die Klage ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Kläger Rechte aus den UR 83 nicht mehr herleiten kann, sondern dass sich seine Versorgungsansprüche nach der GBV 2008 iVm. der VO 95 richten. Die UR 83 sind durch die GBV 2008 wirksam zum abgelöst worden. Der Kläger ist weder nach § 8 Abs. 1 noch nach § 8 Abs. 2 GBV 2008 von der Ablösung ausgenommen.

43I. Die UR 83 sind durch die GBV 2008 formell wirksam zum abgelöst worden. Die Parteien haben mit der in § 3 Abs. 4 des Arbeitsvertrages enthaltenen Verweisung auf die AAB ÖTV in ihrer jeweiligen Fassung, die ihrerseits für die zusätzliche Altersversorgung auf die jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. verweisen, die jeweils geltenden Richtlinien der Unterstützungskasse unabhängig von ihrer Rechtsqualität in Bezug genommen und damit auch die Möglichkeit für eine kollektivrechtlich verschlechternde Ablösung eröffnet. Die Ablösung wurde dem Kläger gegenüber auch schriftlich iSv. § 26 Abs. 1 UR 83 erklärt.

441. Der Kläger hat nach der Versorgungszusage keinen Anspruch darauf, dass sich seine Versorgungsrechte nur nach den UR 83 richten. Inhalt seiner Versorgungszusage sind vielmehr Versorgungsrechte nach Maßgabe der Richtlinien der Unterstützungskasse in ihrer jeweiligen Fassung.

45a) Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten haben in § 3 Abs. 4 des Arbeitsvertrages vereinbart, dass sich alle weiteren Arbeitsbedingungen nach den Bestimmungen der AAB ÖTV in ihrer jeweils geltenden Fassung richten. § 6 Abs. 2 AAB ÖTV bestimmt für die zusätzliche Altersversorgung, dass die Beschäftigten nach den jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. als Begünstigte angemeldet werden. Obwohl § 6 Abs. 2 AAB ÖTV ausdrücklich nur für die „Anmeldung“ auf die Unterstützungsrichtlinien in ihrer jeweiligen Fassung verweist, wurden hiermit allgemein die Richtlinien der Unterstützungskasse nicht statisch, sondern dynamisch, dh. in ihrer jeweils geltenden Fassung, in Bezug genommen.

46b) Mit der dynamischen Verweisung auf die Unterstützungsrichtlinien in ihrer jeweiligen Fassung wurde die Möglichkeit für eine Ablösung auf kollektivvertraglicher Grundlage eröffnet. § 6 Abs. 2 AAB ÖTV verweist allgemein auf die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. in ihrer jeweiligen Fassung und differenziert nicht danach, ob eine Neufassung der Richtlinien auf eine einseitige Regelung des Arbeitgebers oder eine Betriebsvereinbarung zurückgeht. Damit sind alle Regelungen erfasst, mit denen betriebliche Altersversorgung gestaltet werden kann. Dazu gehören nicht nur vom Arbeitgeber einseitig erstellte Versorgungsordnungen, sondern insbesondere auch Betriebsvereinbarungen (vgl.  - Rn. 26, NZA 2013, 210; - 3 AZR 431/10 - Rn. 32).

472. Die Ablösung der UR 83 durch die VO 95 wurde dem Kläger gegenüber durch das Rundschreiben der Beklagten vom auch schriftlich iSv. § 26 Abs. 1 UR 83 erklärt. Das Rundschreiben weist zwar keine eigenhändige Originalunterschrift des Vorstandsmitglieds der Beklagten W auf. Gleichwohl ist die in dem Rundschreiben enthaltene Erklärung nicht formunwirksam iSd. § 125 Satz 2 BGB. Vielmehr wahrt das Schreiben das Schriftformerfordernis des § 26 Abs. 1 UR 83. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Erklärung des Arbeitgebers über die Ablösung der UR 83 durch die VO 95 bedurfte zu ihrer Wirksamkeit nicht einer eigenhändigen Originalunterschrift.

48a) Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten haben sich rechtsgeschäftlich auf ein Schriftformerfordernis verständigt.

49aa) Der Kläger und die ÖTV haben in § 3 Abs. 4 des Arbeitsvertrages iVm. § 6 Abs. 2 AAB ÖTV die Richtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. in ihrer jeweils geltenden Fassung und damit auch § 26 UR 83/VO 95 in Bezug genommen. § 26 UR 83/VO 95 ermächtigt die Mitglieder der Unterstützungskasse, durch schriftliche Erklärung gegenüber den von ihr begünstigten Arbeitnehmern und gegenüber der Unterstützungskasse zu bestimmen, dass die Versorgungszusage nach den UR 83 von einem bestimmten Zeitpunkt an durch eine anderweitige Regelung auf der Grundlage der VO 95 abgelöst wird. Diese Ermächtigung ist als Teil der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Unterstützungskassen-Richtlinien zugleich auch Teil des arbeitsvertraglichen Versorgungsanspruchs des Klägers geworden (vgl.  - zu I 2 der Gründe, BAGE 100, 76).

50bb) Die Ermächtigung in § 26 UR 83/VO 95 ist durch die einzelvertragliche Jeweiligkeitsklausel gedeckt. Bei einer Unterstützungskassen-Versorgung muss ein Arbeitnehmer aufgrund des Ausschlusses eines Rechtsanspruchs stets mit einer Abänderung rechnen. Eine Delegation der Abänderungsbefugnis durch den Richtliniengeber auf das Kassenmitglied beeinträchtigt auch nicht die schützenswerte Erwartungshaltung eines Arbeitnehmers, dem Altersversorgung unter Einschaltung einer Gruppenunterstützungskasse versprochen worden ist. Mit der Ermächtigung in § 26 UR 83 wird zwar die Einheitlichkeit der Regelung der Gruppenunterstützungskasse im Ergebnis aufgegeben; eine Neuregelung nach Maßgabe der individuellen Leistungsfähigkeit des einzelnen Arbeitgebers, der Mitglied der Gruppenunterstützungskasse ist, wird möglich. Eine Versorgungszusage unter Einschaltung einer Gruppenunterstützungskasse enthält jedoch keine Garantie, dass eine solche Individualisierung unterbleibt. Es gibt - anders als bei den Konditionen-Kartellen des Essener und Bochumer Verbandes - keine wettbewerblich veranlassten Vereinheitlichungsgesichtspunkte, auf deren Aufrechterhaltung der Begünstigte zumindest tendenziell vertrauen könnte (vgl.  - zu I 2 der Gründe, BAGE 100, 76).

51b) Das Schriftformerfordernis des § 26 Abs. 1 UR 83 ist gewahrt.

52aa) Nach § 125 Satz 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das eine durch Gesetz vorgeschriebene Form nicht wahrt, nichtig. Ist durch Gesetz Schriftform vorgesehen, muss die Urkunde nach § 126 Abs. 1 BGB von dem Aussteller eigenhändig unterzeichnet sein. Dies gilt nach § 127 Abs. 1 BGB im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte (gewillkürte) Schriftform. Ist die gewillkürte Schriftform nicht gewahrt, ist das Rechtsgeschäft nach § 125 Satz 2 BGB im Zweifel ebenfalls nichtig. Allerdings ist es den Parteien, die durch Rechtsgeschäft ein Schriftformerfordernis vereinbaren, überlassen, statt der gesetzlichen Voraussetzungen strengere oder schwächere Kriterien für die Wahrung der verabredeten Form vorzusehen. Die Regel des § 125 Satz 2 BGB greift nur „im Zweifel“ ein. Sie kommt nicht zum Tragen, wenn das Schriftformerfordernis erkennbar keine konstitutive Bedeutung hat (vgl. etwa  - Rn. 19 mwN, BAGE 126, 364).

53bb) Mit § 26 UR 83 wurde kein formelles Wirksamkeitserfordernis für die Ablösung der UR 83 durch die VO 95 geschaffen. Dies ergibt die Auslegung von § 26 UR 83 nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsgrundsätzen.

54(1) Bei den UR 83 handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB). Sie wurden von der ÖTV für eine Vielzahl von Verträgen gleichlautend verwendet und dem Kläger bei Abschluss des Arbeitsvertrages durch Inbezugnahme gestellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (vgl.  - Rn. 12, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44). Allgemeine Geschäftsbedingungen können vom Revisionsgericht selbstständig ausgelegt werden.

55(2) Danach ergibt die Auslegung von § 26 Abs. 1 UR 83, dass die schriftliche Erklärung des Kassenmitglieds gegenüber seinen Begünstigten nur dem Zweck dient, die von der Ablösung Betroffenen über die Ablösung zu informieren. Durch die angeordnete Schriftform sollen die Mitglieder der Unterstützungskasse angehalten werden, die Erklärung mittels eines Schriftstückes bekannt zu geben. Ein konstitutives Schriftformerfordernis iSv. § 127 Abs. 1, § 126 Abs. 1, § 125 Satz 2 BGB sollte nicht geschaffen werden.

56(a) § 26 UR 83/VO 95 ermächtigt die Mitglieder der Unterstützungskasse, durch schriftliche Erklärung gegenüber den von ihr begünstigten Arbeitnehmern und gegenüber der Unterstützungskasse zu bestimmen, dass die Versorgungszusage nach den UR 83 von einem bestimmten Zeitpunkt an durch eine anderweitige Regelung auf der Grundlage der VO 95 abgelöst wird. Damit wurde die Befugnis zur Abänderung der UR 83 in dem von der VO 95 vorgezeichneten Rahmen auf das Kassenmitglied delegiert und ihm die Entscheidung überlassen, ob die UR 83 durch die Regelungen nach der VO 95 abgelöst werden. Das Gebrauchmachen von dieser Befugnis war schriftlich zu erklären.

57(b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts reicht es im Falle der Änderung von Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse aus, wenn diese Änderungen im Betrieb oder Unternehmen allgemein bekannt gemacht werden. Es genügt, dass der betroffene Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, von der Änderung Kenntnis zu nehmen. Eine konkrete Kenntnisnahme ist nicht erforderlich ( - Rn. 41, AP BetrAVG § 9 Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47). Danach reicht eine Bekanntgabe im Betrieb oder Unternehmen mittels Aushangs, aber auch mittels eines nicht mit einer Originalunterschrift versehenen Rundschreibens aus. Für Rundschreiben, die typischerweise an eine Vielzahl von Betroffenen gerichtet werden, ist es nach der Verkehrsanschauung üblich, dass diese gerade keine eigenhändige Originalunterschrift aufweisen, sondern lediglich als Kopie des Originals in Umlauf gebracht werden (vgl. Erman/A. Arnold BGB 13. Aufl. § 127 Rn. 3; MüKoBGB/Einsele 6. Aufl. § 127 Rn. 7).

58(c) Da nach § 26 UR 83/VO 95 lediglich das Gebrauchmachen von der Abänderungsbefugnis durch schriftliche Erklärung gegenüber den begünstigten Arbeitnehmern und der Unterstützungskasse zu erfolgen hat und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass von den üblicherweise für die Verlautbarung von Änderungen von Unterstützungskassen-Richtlinien geltenden Grundsätzen abgewichen werden sollte, hat die in § 26 Abs. 1 UR 83 geforderte schriftliche Erklärung des einzelnen Kassenmitglieds nur Mitteilungscharakter. Die Betroffenen sollen lediglich darüber informiert werden, ob und wann das Kassenmitglied von seinem einseitigen Bestimmungsrecht Gebrauch macht und welche von der Jeweiligkeitsklausel von vornherein erfasste Versorgungsrichtlinie für ihren Versorgungsanspruch maßgeblich sein soll. Diese Erklärung soll in einem Schriftstück verkörpert sein, um Unklarheiten über den Inhalt der Erklärung vorzubeugen. Im Hinblick darauf, dass von einer solchen Erklärung idR eine Vielzahl von Arbeitnehmern betroffen ist, kann nicht angenommen werden, dass die schriftliche Erklärung ein mit einer Originalunterschrift des Kassenmitglieds versehenes, an jeden betroffenen Arbeitnehmer gerichtetes Schreiben erfordern soll.

59c) Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte den betroffenen Arbeitnehmern die Ablösung bereits vor dem Abschluss der GBV 2008 mit Rundschreiben vom bekannt gegeben hat. § 26 UR 83 bestimmt lediglich, dass das Kassenmitglied durch schriftliche Erklärung bestimmen kann, dass die Versorgungszusagen nach den UR 83 durch Regelungen nach der VO 95 abgelöst „werden“. Davon sind sowohl eine gegenwärtige Ablösung als auch eine Ablösung in der Zukunft erfasst. Im Übrigen stand der Abschluss der GBV 2008 unmittelbar bevor. Da der Erklärung über die Ablösung rein informatorische Bedeutung zukommt, war eine erneute Bekanntgabe der Ablösung nach dem Abschluss der GBV 2008 nicht geboten.

60II. Die UR 83 wurden durch die GBV 2008 auch materiell wirksam abgelöst. Die Neuregelung hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand. Sie verstößt auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht und steht mit der Grundsatzvereinbarung und dem Verschmelzungsvertrag in Einklang.

611. Die GBV 2008 hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand.

62a) Weder eine Jeweiligkeitsklausel noch die Zeitkollisionsregel berechtigten die Betriebspartner zu beliebigen Eingriffen in die Besitzstände der Arbeitnehmer. Sowohl das Gebrauchmachen von einem Änderungsvorbehalt als auch spätere Betriebsvereinbarungen, die Ansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, unterliegen einer Rechtskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründe, die den Eingriff rechtfertigen sollen, um so gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen wird ( - Rn. 34 mwN, NZA 2013, 210). Für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften hat der Senat die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert.

63aa) In den unter der Geltung der bisherigen Ordnung und im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdienten und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelten Teilbetrag kann allenfalls aus zwingenden Gründen eingegriffen werden. Derartige zwingende Gründe können insbesondere bei einer Störung der Geschäftsgrundlage der bisherigen Versorgungszusage vorliegen ( - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 76).

64bb) Rentensteigerungen in der Zukunft, die nicht von der weiteren Betriebszugehörigkeit abhängen (erdiente Dynamik), können aus triftigen Gründen geschmälert werden (vgl.  - zu B II 1 b der Gründe, BAGE 48, 337). Bei der erdienten Dynamik, die auf dem erdienten Teilbetrag aufbaut, folgt der Wertzuwachs der Anwartschaft allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, fortdauernde Betriebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen. Eine solche Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht (vgl.  - Rn. 74 ff., BGHZ 174, 127).

65Die für einen Eingriff in diesen Teil des Versorgungsbesitzstandes erforderlichen triftigen Gründe hat der Senat ähnlich bestimmt wie die wirtschaftlichen Gründe, die es dem Arbeitgeber erlauben, eine Anpassung laufender Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung nach § 16 BetrAVG zu verweigern. Ein Eingriff ist möglich, wenn eine Weitergeltung der bisherigen Versorgungsregelung den Bestand des Unternehmens und des Versorgungsschuldners langfristig gefährdet. Dies ist dann anzunehmen, wenn unveränderte Versorgungsverbindlichkeiten voraussichtlich nicht aus den Erträgen des Unternehmens finanziert werden können und für deren Ausgleich auch keine ausreichenden Wertzuwächse des Unternehmens zur Verfügung stehen ( - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 76).

66cc) Die geringsten Anforderungen sind an Eingriffe in künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse zu stellen. Dafür sind grundsätzlich sachlich-proportionale Gründe erforderlich, aber auch ausreichend.

67Sachlich-proportionale Gründe können auf einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens oder einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung beruhen (vgl.  - zu III 2 c bb der Gründe, BAGE 91, 310).

68Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, so müssen diese nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Ausmaß erreicht haben. Eine langfristige Substanzgefährdung oder eine dauerhaft unzureichende Eigenkapitalverzinsung ist nicht erforderlich. Zur Rechtfertigung des Eingriffs bedarf es auch nicht eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans. Ebenso wenig ist es notwendig, dass Maßnahmen zur Kosteneinsparung ausgeschöpft sind, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden. Es geht nur darum, die Willkürfreiheit des Eingriffs in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen ( - Rn. 73, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9).

69Allerdings reicht regelmäßig allein der allgemeine Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht aus, um einen sachlichen Grund für einen Eingriff in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen. Vielmehr sind die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Einzelnen substantiiert darzutun. Anderweitige Sanierungsmöglichkeiten müssen zumindest erwogen worden sein und ihre Unterlassung muss plausibel erläutert werden. Maßnahmen, die auf den ersten Blick dem Sanierungszweck offen zuwiderlaufen, müssen erklärt werden und einleuchtend sein ( - Rn. 74, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9).

70Darüber hinaus hat der Arbeitgeber grundsätzlich auch darzulegen, dass die Eingriffe in die Versorgungsrechte in der konkreten Situation verhältnismäßig sind, dass also die Abwägung seiner Interessen an einer Änderung des Versorgungswerks gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der ursprünglichen Versorgungszusage im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Gründe, so sind sämtliche Maßnahmen darzutun, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Kosteneinsparung zu dienen bestimmt waren. Der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk muss sich in ein nachvollziehbar auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept einpassen (vgl.  - zu B II 4 c der Gründe, BAGE 92, 203). Der Regelungszweck und das Mittel der Kürzung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen (vgl.  - zu III 2 b der Gründe, BAGE 51, 397).

71Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sachlich-proportionalen Gründe ist grundsätzlich Sache des Berufungsgerichts. Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl.  - Rn. 55, BAGE 133, 181).

72b) Das vom Senat für Eingriffe in Anwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema ist auf Änderungen der Versorgungsregelungen der Beklagten allerdings nicht einschränkungslos anwendbar. Bei der Beklagten handelt es sich um einen steuerbefreiten Berufsverband in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins, der nicht am Markt zur Gewinnerzielung tätig ist. Der Beklagten stehen im Wesentlichen nur Beiträge der Mitglieder als Einkünfte zur Verfügung. Darüber hinaus genießt die Beklagte den verfassungsrechtlichen Schutz der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. Damit hat sie die Freiheit, ihre koalitionspolitischen Aufgaben und die Form, die Art und Weise sowie die Intensität der Aufgabenerfüllung festzulegen. Dies führt dazu, dass es den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich untersagt ist, die Verwendung ihrer Einkünfte im Einzelnen zu überprüfen oder gar zu bewerten (vgl.  - zu II 3 b aa der Gründe, BAGE 100, 76). Dies gilt es bei der Anwendung des dreistufigen Prüfungsschemas zu beachten. Wird lediglich in noch nicht erdiente, dienstzeitabhängige Zuwächse eingegriffen, reichen sachliche Gründe aus. Auf die Proportionalität des Eingriffs kommt es nicht an.

73c) Danach hält die GBV 2008 einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand.

74aa) Die GBV 2008 bewirkt keinen Eingriff in den erdienten Teilbetrag. Nach § 7 Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 1 GBV 2008 bleiben die bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung erworbenen Anwartschaften vielmehr in dem in § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG vorgesehenen Umfang bestehen.

75Nach § 7 Abs. 1 GBV 2008 setzt sich die im Unterstützungsfall zu zahlende Leistung grundsätzlich aus dem statischen Besitzstand zuzüglich der infolge der Ablösung auf der Basis der VO 95 erworbenen Rentenbausteine zusammen. Zwar verweist § 6 Abs. 1 GBV 2008 für die Berechnung des statischen Besitzstandes nicht auf § 2 Abs. 1 BetrAVG, sondern auf § 9 UR 83, der seinerseits in seinem Abs. 2 für die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft § 6 UR 83 in Bezug nimmt, wonach die Unterstützung für jedes volle Jahr der Anrechnungszeit 0,8 % des Bemessungsentgelts beträgt. Dies wirkt sich dahin aus, dass der erdiente Teilbetrag nicht in der in § 2 Abs. 1 BetrAVG vorgesehenen Weise berechnet wird, indem zunächst die fiktive Vollrente ermittelt und diese sodann entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. eines früheren in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehenen Zeitpunkts gekürzt wird. Aufgrund der Verweisung auf § 6 Abs. 1 UR 83 ist die Betriebsrente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers vielmehr aufsteigend zu berechnen. Da die Unterstützung nach § 6 Abs. 1 UR 83 für jedes volle Jahr der Anrechnungszeit 0,8 % des Bemessungsentgeltes beträgt, nach § 5 Abs. 1 UR 83 die Anrechnungszeit aus der Anmeldungszeit und der Zurechnungszeit besteht, nach § 5 Abs. 2 UR 83 die Anmeldungszeit die Zeit der Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt des Unterstützungsfalles ist und die Anmeldung bei der Unterstützungskasse nach § 2 Abs. 4 UR 83 für die Dauer der Beschäftigung gegen Entgelt erfolgt, führen eine Berechnung entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG sowie eine aufsteigende Berechnung nach § 6 Abs. 1 UR 83 allerdings zum selben Ergebnis. Damit bleibt der erdiente Teilbetrag aufrechterhalten.

76bb) Die GBV 2008 führt auch nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik. Vielmehr bleibt diese nach § 6 Abs. 2 iVm. § 7 Abs. 2 GBV 2008 unangetastet.

77Nach § 6 Abs. 2 GBV 2008 erfolgt bei Eintritt des Rentenfalls bzw. im Zeitpunkt des Ausscheidens (vor Eintritt des Versorgungsfalls) bei Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV mit Zusagen nach den UR 83 eine weitere Berechnung des Besitzstandes im Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung, bei der abweichend von Abs. 1 das geänderte Bemessungsentgelt zugrunde gelegt wird, das sich aus der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichten Vergütung ergibt (dynamisierter Besitzstand). Hierdurch wird sichergestellt, dass bezüglich des variablen Berechnungsfaktors „Bemessungsentgelt“ Veränderungssperre und Festschreibeeffekt des § 2 Abs. 5 BetrAVG nicht eingreifen. § 7 Abs. 2 GBV 2008 stellt sodann sicher, dass dem Versorgungsempfänger bei Eintritt des Versorgungsfalls dieser dynamisierte Besitzstand verbleibt. Zwar setzt sich gemäß § 7 Abs. 1 GBV 2008 die im Unterstützungsfall zu zahlende Leistung grundsätzlich aus dem statischen Besitzstand zzgl. der infolge der Ablösung auf Basis der VO 95 erworbenen Rentenbausteine zusammen. Übersteigt jedoch die Summe aus dynamisiertem Besitzstand (§ 6 Abs. 2 GBV 2008) und der auf 50 % gekürzten Rentenbausteine die Summe aus statischem Besitzstand und 100 % der Rentenbausteine, so wird gemäß § 7 Abs. 2 GBV 2008 eine Leistung in Höhe des dynamisierten Besitzstandes zzgl. der auf 50 % gekürzten Rentenbausteine gezahlt. Da die erdiente Dynamik auf dem erdienten Teilbetrag aufbaut, wird durch diese Bestimmung sichergestellt, dass dem Versorgungsempfänger bei Eintritt des Versorgungsfalls in jedem Fall der erdiente Teilbetrag und die erdiente Dynamik verbleiben.

78cc) Die GBV 2008 kann deshalb allenfalls zu einem Eingriff in noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse führen. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dieser Eingriff sei durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt. Diese Annahme ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

79(1) Das Landesarbeitsgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung den Ausführungen des Arbeitsgerichts angeschlossen, das darauf abgestellt hat, es sei nachvollziehbar zu erkennen, welche Umstände und Erwägungen zur Änderung der Versorgungszusage Anlass gegeben hätten. Dies folge bereits aus der Präambel der GBV 2008, wonach der Bundesvorstand der Beklagten in Anbetracht der schon seit etlichen Jahren zu verzeichnenden Entwicklung der Mitgliederzahlen und Beitragseinnahmen sowie der weiterhin dramatisch ansteigenden Versorgungslasten aufgrund der Zusagen nach den UR 88 und UR 83 der Unterstützungskasse des DGB und der daraus resultierenden finanziellen Situation beschlossen hatte, die erteilten Zusagen abzulösen. Der durch entsprechende Haushaltsbeschlüsse des Bundesvorstands neu festgelegte Dotierungsrahmen habe eine von den bisherigen Versorgungssystemen abweichende Verteilung der Mittel erforderlich gemacht. Gleichzeitig müsse die weitere betriebliche Altersversorgung durch eine regelmäßige kongruente Rückdeckung abgesichert und für künftige Haushalte kalkulierbar gemacht werden. Nur auf diese Weise lasse sich längerfristig für die Beschäftigten der Beklagten eine betriebliche Altersversorgung erhalten. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Beklagten um einen steuerbefreiten Berufsverband in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins handele, der nicht am Markt zur Gewinnerzielung tätig sei, und dass der Beklagten im Wesentlichen nur Beiträge der Mitglieder als Einkünfte zur Verfügung stünden, erschließe sich unmittelbar, dass bei einem Rückgang der Mitgliederzahlen der Beklagten auch die finanziellen Mittel zurückgingen. Dem stünden immer höhere Verbindlichkeiten für die wachsende Zahl der Betriebsrentner gegenüber. Die Beklagte habe auch zunächst versucht, die geringeren Einkünfte durch andere Maßnahmen auszugleichen. Diese Maßnahmen seien bereits ein starkes Indiz für erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten der Beklagten und damit für die Erforderlichkeit von Einsparungen. Wenn die Beklagte nunmehr die Versorgungszusagen als weiteres Mittel der Konsolidierung ändern wolle, sei dies nicht als willkürlich zu beanstanden. Auch nach dem Vorbringen des Klägers, das die Beklagte durch ein detailliertes Zahlenwerk untermauert habe, seien die Beitragseinnahmen und sonstigen Umsatzerlöse der Beklagten von 2002 bis 2007 gesunken, während die Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung immer weiter gestiegen seien. Eine andere Beurteilung sei auch nicht deshalb geboten, weil die Beklagte auch denjenigen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung zukommen lassen wolle, die bisher noch keine Versorgungszusage erhalten haben. Dies diene der Harmonisierung der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten der Beklagten. Auch wenn es dem Sanierungsgedanken widerspreche, die Kassen durch die Aufnahme weiterer Beschäftigter in die betriebliche Altersversorgung zusätzlich zu belasten, sei dies eine Entscheidung, die der Beklagten überlassen bleibe.

80(2) Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

81(a) Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlichen Gründe nicht verkannt und auch bei der Unterordnung des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze nicht verletzt und bei der gebotenen Interessenabwägung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt. Es ist in sich widerspruchsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagten hinreichende Gründe für einen Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse zur Seite standen. Dabei hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass wirtschaftliche Gründe vorlagen, die den möglichen Eingriff in die noch nicht erdienten Zuwächse rechtfertigten. Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, dass die Beitragseinnahmen und sonstigen Umsatzerlöse der Beklagten von 2002 bis 2007 gesunken waren, während die Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung immer weiter anstiegen, sind für den Senat bindend, § 559 Abs. 2 ZPO. Der Kläger hat diese Feststellungen nicht erfolgreich mit Verfahrensrügen angegriffen.

82(aa) Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Nach § 559 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gebunden, soweit nicht insoweit eine zulässige und begründete Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhoben wurde. Diese muss nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Bezeichnung des Mangels enthalten, den die Revision geltend macht. Bei einer auf § 286 ZPO gestützten Rüge, das Tatsachengericht habe bei seiner Tatsachenfeststellung einen bestimmten Sachvortrag übersehen oder ihn nicht hinreichend berücksichtigt, muss genau angegeben werden, aufgrund welchen Vortrags das Berufungsgericht zu welchen Tatsachenfeststellungen hätte gelangen müssen. Weiter ist darzulegen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, also bei richtigem Verfahren das Berufungsgericht möglicherweise anders entschieden hätte, sofern sich dies nicht aus der Art des gerügten Verfahrensfehlers von selbst ergibt (vgl.  - Rn. 37, AP TzBfG § 8 Nr. 22).

83(bb) Der Kläger rügt, das Landesarbeitsgericht habe nicht ohne Weiteres die Behauptungen der Beklagten zu den rückläufigen Beitragseinnahmen und den steigenden Kosten für die Altersversorgung der Beschäftigten zugrunde legen dürfen, sie habe erstmals im Berufungsverfahren ein von ihr eingeholtes, zu diesem Zeitpunkt bereits sechs Jahre altes und damit überholtes Privatgutachten vorgelegt, dessen Ergebnis er umfassend bestritten habe. Im Zweifel hätte das Landesarbeitsgericht über die diesbezüglichen Behauptungen der Beklagten ein gerichtliches Sachverständigengutachten einholen müssen, zumal das Gutachten lückenhaft und einseitig sei, da es zwar die Belastungen aus den Rentenzusagen der Mitarbeiter der ehemaligen DAG und der ehemaligen DPG berücksichtige, die Rückdeckungen allerdings nicht in Abzug bringe.

84(cc) Mit dieser Rüge dringt der Kläger nicht durch. Abgesehen davon, dass sich das von der Beklagten in Auftrag gegebene Privatgutachten der „Mercer Human Resource Consulting“ vom zu den Beitragseinnahmen nicht verhält, hat das Landesarbeitsgericht im Hinblick auf den Rückgang der Beitragseinnahmen und der Umsatzerlöse der Beklagten in den Jahren von 2002 bis 2007 sowie den Anstieg der Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung auf die Angaben des Klägers in seinem Schriftsatz vom , S. 7 f. abgestellt. In diesem Schriftsatz hatte der Kläger für die Zeit von 2002 bis 2007 einen Rückgang des Mitgliederbestandes um 23,3 %, einen Rückgang der Einnahmen um 4,7 % und einen Anstieg der Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung von 23.382.260,00 Euro auf 26.014.925,00 Euro eingeräumt. Das Zahlenwerk, das von der Beklagten auf der Grundlage des Privatgutachtens vorgetragen worden war, hat das Landesarbeitsgericht nur zur Bestätigung der bereits vom Kläger dargelegten Zahlen herangezogen.

85(b) Entgegen der Auffassung des Klägers widersprechen die in den Jahren 2008 und 2009 erfolgten Betriebsrentenanpassungen nicht dem Sanierungszweck. Die Beklagte hat diese Anpassungen nachvollziehbar damit begründet, die Anpassung sei geboten gewesen, da die Betriebsrenten letztmalig im Jahr 2003 angepasst worden seien und die Bestandsrentner ihre betriebliche Altersversorgung bereits vollständig erdient hätten, während die aktiven Beschäftigten ihre Betriebsrente zumindest teilweise noch erdienen müssten.

862. Die GBV 2008 verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Sie genügt insbesondere den Anforderungen des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 75 Abs. 1 BetrVG). Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die GBV 2008, die am abgeschlossen wurde, den Ablösungsstichtag für die Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV, die Versorgungsansprüche aufgrund der UR 83 hatten, rückwirkend auf den festgelegt hat.

87a) Die GBV 2008 verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG.

88aa) Als Gesamtbetriebsvereinbarung ist die GBV 2008 an § 75 Abs. 1 BetrVG zu messen. Danach haben die Betriebsparteien darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Zu diesen Grundsätzen gehört der Gleichbehandlungsgrundsatz, dem der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (vgl. etwa  - Rn. 15, AP BetrVG 1972 § 75 Nr. 56 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 43; - 3 AZR 97/08 - Rn. 27, BAGE 134, 254).

89bb) Danach ist der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt.

90Die GBV 2008 nimmt zwar eine Gruppenbildung vor. Die GBV 2008 schließt gemäß § 2 Abs. 6 die Beschäftigten aus der ehemaligen DAG sowie der ehemaligen DPG von der Ablösung aus. Zudem bestimmt § 2 Abs. 4 GBV 2008, dass Widerruf und Ablösung auch gegenüber den Beschäftigten aus der ehemaligen HBV sowie der ehemaligen IG Medien erfolgen; die Bestimmung legt allerdings den maßgeblichen Stichtag für die Beschäftigten aus der ehemaligen HBV auf den und für die Beschäftigten aus der ehemaligen IG Medien auf den fest und damit auf spätere Zeitpunkte als für die Beschäftigten der ehemaligen ÖTV. Eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Arbeitnehmergruppen sieht auch § 8 GBV 2008 vor. Nach § 8 Abs. 2 genießen Beschäftigte, mit denen bis zum ein Altersteilzeitvertrag abgeschlossen wurde oder die bis zum einen schriftlichen Antrag auf einen später erfolgten Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gestellt hatten, vollen Vertrauensschutz und erhalten betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe der bisher erteilten Zusagen ohne Änderung. Nach § 8 Abs. 1 GBV 2008 gelten Beschäftigte, die im Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung das 58. Lebensjahr vollendet haben, als rentennah iSd. § 27 UR 83 und genießen vollen Vertrauensschutz. Auch sie erhalten betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe der bisher erteilten Zusage ohne Änderung. Diese Gruppenbildung ist jedoch sachlich gerechtfertigt.

91(1) Für die unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten aus der ehemaligen DPG und aus der ehemaligen DAG gegenüber denjenigen aus der ehemaligen ÖTV besteht ein hinreichender Sachgrund.

92(a) Die DPG hatte mit Wirkung ab dem zur Rückdeckung der von ihr erteilten Versorgungszusagen eine Rückdeckungsversicherung bei der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG abgeschlossen, wobei diese Versicherung gemäß § 2 Ziff. 3 des Versicherungsvertrages 100 % des Rentenanspruchs abdeckt. Die DPG hatte zudem sämtliche Rechte und Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an die vormals bei ihr Beschäftigten und die Leistungsempfänger verpfändet. Damit standen die zur Erfüllung der Versorgungsansprüche der Beschäftigten der ehemaligen DPG „angesparten“ Mittel zum Ablösungszeitpunkt ausschließlich den Beschäftigten und Leistungsempfängern der DPG zu.

93(b) Die DAG hatte zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung der bei ihr Beschäftigten eine Stiftung gegründet. Nach § 8 Ziff. 5 der „Satzung der Ruhegehaltskasse (Stiftung) für Beschäftigte der DAG“ verwaltet der Vorstand, dessen Zusammensetzung in § 6 der Satzung geregelt ist, die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks; zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Vergabe der Stiftungsmittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks (Leistungsentscheidungen). Der Stiftungszweck ist in § 2 der Satzung festgelegt. Er besteht darin, den Beschäftigten der Trägerunternehmen im Versorgungsfall eine Betriebsrente zu zahlen. Damit handelt es sich bei dem Stiftungsvermögen um unmittelbar zweckgebundenes Kapital, auf das nur die ehemaligen DAG-Beschäftigten Anspruch haben.

94(c) Da das zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG gebildete Kapital ausschließlich zur Zahlung der Betriebsrenten an diese Begünstigten verwendet werden konnte, stand es zur Verteilung im Rahmen des von der Beklagten gebildeten neuen Dotierungsrahmens nicht zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund, auf den in der Präambel der GBV 2008 hingewiesen wird, ist es sachlich gerechtfertigt, dass § 2 Abs. 6 GBV 2008 die Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG von der Ablösung vollständig ausgenommen hat. Daran ändert entgegen der Auffassung des Klägers auch die Einstandspflicht der Beklagten nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nichts.

95(2) Auch § 2 Abs. 4 und Abs. 5 GBV 2008, wonach der maßgebliche Stichtag für die Ablösung für die Beschäftigten aus der ehemaligen HBV der und für die Beschäftigten aus der IG Medien der ist, wohingegen die Ablösung für die Beschäftigten der ehemaligen ÖTV zum erfolgt, verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG.

96Zwar werden die Beschäftigen der ehemaligen HBV und der ehemaligen IG Medien gegenüber den Beschäftigten der ehemaligen ÖTV insoweit begünstigt, als die verschlechternde Ablösung ihrer Versorgungsversprechen durch die GBV 2008 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Diese zeitliche Verschiebung findet ihre Legitimation jedoch - worauf § 2 Abs. 4 GBV 2008 ausdrücklich hinweist - in den unterschiedlichen Kündigungsfristen der Gesamtbetriebsvereinbarungen der genannten Altorganisationen. So sieht die „Betriebsvereinbarung zur Umsetzung der U-Kassen-Reform  (Versorgungsordnung 1995) und zur Eingrenzung der Versorgungsverpflichtungen der Gewerkschaft HBV“ in Ziff. 8 vor, dass die Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, frühestens jedoch zum gekündigt werden kann. Die Beklagte hat diese Betriebsvereinbarung auch frühestmöglich, nämlich zeitgleich mit dem Widerruf der Versorgungszusagen im September 2006 gekündigt, die Kündigungsfrist lief damit am ab. Die „Betriebsvereinbarung zur Einführung der Versorgungsordnung 1995 und zur Umsetzung der UK-Reform vom bei der Industriegewerkschaft Medien in der geänderten Fassung vom “ enthält in Ziff. 12 die Regelung, dass die Betriebsvereinbarung mit einer Frist von jeweils sechs Monaten zum Jahresende, jedoch erstmals zum gekündigt werden kann. Auch hier erfolgte die Kündigung frühestmöglich, nämlich zeitgleich mit dem Widerruf im September 2006. Damit lief deren Kündigungsfrist am ab.

97(3) Die in § 8 Abs. 2 GBV 2008 getroffene Stichtagsregelung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie knüpft erkennbar daran an, dass die Beklagte die Versorgungszusagen mit Schreiben vom widerrufen und damit das Vertrauen in den unveränderten Fortbestand der alten Versorgungsregelungen zerstört hatte. Ab dem mussten demnach alle Mitarbeiter, die den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages anstrebten, damit rechnen, dass für ihre Versorgung in Zukunft andere, ggf. auch ungünstigere Regelungen maßgeblich sein würden.

98(4) Auch die in § 8 Abs. 1 GBV 2008 enthaltene Bestimmung des rentennahen Jahrgangs ist rechtlich nicht zu beanstanden.

99(a) Zum Zeitpunkt der Ablösung der UR 83 durch die GBV 2008 galten die UR 83 in der Fassung, die sie anlässlich der Schaffung der VO 95 erhalten hatten. Danach verbot § 27 UR 83 zwar die Ablösung der UR 83 für rentennahe Jahrgänge. § 27 Abs. 2 UR 83 definierte jedoch die „rentennahen Jahrgänge“ nicht selbst, sondern überließ den Kassenmitgliedern die Bestimmung, ab welchem Lebensjahr ein rentennahes Lebensalter anzunehmen ist. Diese Bestimmung hat die Beklagte erstmalig in Übereinstimmung mit dem Gesamtbetriebsrat in § 8 Abs. 1 GBV 2008 vorgenommen.

100(b) Mit der Festlegung des „rentennahen Jahrgangs“ auf die Vollendung des 58. Lebensjahres haben die Betriebspartner den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum gewahrt.

101Rentennahe Jahrgänge befinden sich in einer besonderen Situation. Sie können Leistungseinschränkungen, die auf eine Ablösung ihres Versorgungsversprechens durch ungünstigere Versorgungsbedingungen zurückgehen, nicht mehr durch eine adäquate Eigenvorsorge kompensieren. Sie werden deshalb von einer Leistungseinschränkung besonders hart und nachhaltiger als andere Arbeitnehmer betroffen. Dieser Betroffenheit haben die Betriebsparteien dadurch Rechnung getragen, dass sie Mitarbeiter, die das 58. Lebensjahr bereits vollendet hatten, von der Ablösung ausgenommen haben.

102§ 8 Abs. 1 GBV 2008 ist auch nicht deshalb unbillig, weil er eine Anwendung der UR 83 nur für diejenigen Mitarbeiter vorsieht, die zum Ablösungsstichtag das 58. Lebensjahr vollendet hatten. Eine Einbeziehung auch der Jahrgänge davor in die Übergangslösung hätte zu höheren Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung der Beklagten geführt. Die Stichtagsregelung beruht daher auf wirtschaftlichen Erwägungen. Diese stellen einen hinreichenden Sachgrund für eine unterschiedliche Behandlung dar (vgl.  - zu II 1 der Gründe, EzA BetrAVG § 1 Unterstützungskasse Nr. 13).

103b) Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die GBV 2008, die am abgeschlossen wurde, den Ablösungsstichtag für die Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV, die Versorgungsansprüche aufgrund der UR 83 haben, rückwirkend auf den festgelegt hat. Dieser Stichtag orientiert sich an dem Informationsschreiben der Beklagten vom , in welchem diese den Mitarbeitern mitgeteilt hatte, dass neue Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung zum in Kraft treten sollten und dass es, sofern es nicht gelinge, bis zu diesem Zeitpunkt eine Neuregelung zu schaffen, dennoch bei einem Widerruf zum verbleibe.

104Es kann dahinstehen, ob der Kläger die Möglichkeit hatte, dieses Informationsschreiben zur Kenntnis zu nehmen. Die Beklagte hatte bereits mit Schreiben vom gegenüber den Beschäftigten, so auch gegenüber dem Kläger, die von der ÖTV erteilte Versorgungszusage zum widerrufen. Zugleich hatte sie mitgeteilt, dass der Bundesvorstand in seiner Sitzung am beschlossen hatte, die den Beschäftigten aus den Gründungsorganisationen ÖTV, HBV und IG Medien erteilten Versorgungszusagen mit Wirkung ab dem zu ändern. Dabei hatte sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Widerruf dazu führe, dass die Beschäftigten sich nicht auf eine Weitergeltung der bisherigen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung verlassen könnten. Bereits durch diesen Widerruf hatte die Beklagte ein Vertrauen des Klägers dahin, dass seine Versorgungsbedingungen unverändert bleiben würden, zerstört. Da es zudem nicht auszuschließen war, dass sich die Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat hinziehen würden, konnte der Kläger, nachdem eine Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung zum nicht zustande gekommen war, auch nicht davon ausgehen, dass mit Ablauf dieser Frist der Widerruf keinerlei Wirkung mehr entfalten sollte. Mit ihrem Informationsschreiben vom - von dem der Kläger keine Kenntnis gehabt haben will - hatte die Beklagte entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ihren Widerruf vom nicht einschränkungslos zurückgenommen, sondern lediglich den Zeitpunkt, bis zu dem die Mitarbeiter auf eine unveränderte Weitergeltung der UR 83 vertrauen konnten, auf den hinausgeschoben.

105Auf die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs kommt es dabei nicht an. Die Beklagte wollte nicht bereits mit dem Widerruf in Versorgungsanwartschaften des Klägers eingreifen; sie hat den Widerruf vielmehr nur zu dem Zweck ausgesprochen, die angekündigte spätere Ablösung der UR 83 durch die noch abzuschließende Gesamtbetriebsvereinbarung in dem Sinne vorzubereiten, dass Vertrauen in den unveränderten Fortbestand der Altregelungen ab einem bestimmten Zeitpunkt zerstört wurde. Die Eignung der Widerrufserklärung, das Vertrauen des Klägers in die unveränderte Weitergeltung seiner Versorgungsbedingungen zu zerstören, setzt nicht die Wirksamkeit des Widerrufs voraus. Dafür ist vielmehr die Information ausreichend, dass die alten Versorgungsbedingungen ab dem bzw. dem keine Geltung mehr haben sollten.

1063. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers verstoßen weder der Ausschluss der Beschäftigten der ehemaligen DAG und der ehemaligen DPG von der Ablösung noch die Festlegung abweichender Ablösungsstichtage für die Beschäftigten der ehemaligen HBV und ehemaligen IG Medien gegen den Verschmelzungsvertrag oder die Grundsatzvereinbarung.

107a) Nach § 5 Abs. 2 des Verschmelzungsvertrages gelten die AAB der Gründungsgewerkschaften jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus so lange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden, die durch einvernehmliche Regelungen zwischen den Betriebsparteien für alle Beschäftigten einheitlich geschaffen werden sollen. Ziff. 1 Abs. 2 der Grundsatzvereinbarung bestimmt, dass die Allgemeinen Anstellungsbedingungen und -regelungen der fünf (Gründungs-)Gewerkschaften jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus so lange fortgelten, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden. Dabei waren die Beteiligten der Vereinbarung sich einig in dem Bestreben, einvernehmlich neue einheitliche Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten zu schaffen. Dies ist durch die Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Beklagten, die zum in Kraft getreten sind, geschehen. Die Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Beklagten enthalten einheitliche Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten.

108b) Dem steht nicht entgegen, dass § 20 der Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Beklagten auf eine noch abzuschließende Gesamtbetriebsvereinbarung, dh. auf die GBV 2008 verweist, die ihrerseits die Beschäftigten der ehemaligen DAG und der ehemaligen DPG von der Ablösung ausnimmt und abweichende Ablösungsstichtage für die Beschäftigten der ehemaligen HBV und ehemaligen IG Medien festlegt. Auch die AAB der ÖTV regelten die betriebliche Altersversorgung nicht selbst, sondern nahmen auf die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. Bezug. Damit waren die Betriebspartner sowohl nach dem Verschmelzungsvertrag als auch nach der Grundsatzvereinbarung nicht verpflichtet, die betriebliche Altersversorgung in den Allgemeinen Anstellungsbedingungen selbst zu regeln. Sie hatten vielmehr die Möglichkeit, für die betriebliche Altersversorgung auf ein Regelwerk außerhalb der Allgemeinen Anstellungsbedingungen zu verweisen und bei der Ausgestaltung dieses Regelwerks rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten bei einzelnen Gründungsgewerkschaften Rechnung zu tragen.

109c) Etwas anderes folgt auch nicht aus Ziff. 1 Abs. 4 der Grundsatzvereinbarung, wonach jeder Beschäftigte die Möglichkeit hat, bis zum seine bisherigen Vergütungsregelungen beizubehalten. Zwar haben auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Entgeltcharakter. Allerdings werden die Vergütungsregelungen in Ziff. 1 Abs. 4 der Grundsatzvereinbarung durch den Klammerzusatz konkretisiert. Danach gehören hierzu nur das Arbeitsentgelt für die Dauer der aktiven Beschäftigung, nicht aber die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

110III. Der Kläger ist nicht nach § 8 Abs. 2 GBV 2008 von der Ablösung ausgenommen. Nach dieser Bestimmung genießen Beschäftigte, mit denen bis zum ein Altersteilzeitvertrag abgeschlossen wurde oder die bis zum einen schriftlichen Antrag auf einen später erfolgten Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gestellt hatten, „vollen Vertrauensschutz“ und erhalten betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe der bisher erteilten Zusagen ohne Änderung. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht.

1111. Der Kläger hat seinen Altersteilzeitarbeitsvertrag mit der Beklagten erst am und damit nach dem in § 8 Abs. 2 GBV 2008 aufgeführten Stichtag geschlossen. Er hatte auch nicht bis zum einen Antrag auf Abschluss des Altersteilzeitvertrages gestellt.

1122. Aus der Tatsache, dass der Kläger seinen Altersteilzeitarbeitsvertrag weniger als zwei Monate nach dem in § 8 Abs. 2 GBV 2008 festgelegten Stichtag abgeschlossen hat, kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die in § 8 Abs. 2 GBV 2008 enthaltene Stichtagsregelung ist nicht deshalb unzulässig, weil sie im Einzelfall zu Härten führen kann. Die Nähe zum Stichtag als solche ist noch kein Härtefall, der zu einer teleologischen Reduktion der anspruchseinschränkenden Regelung führen müsste (vgl.  - zu II 1 der Gründe, EzA BetrAVG § 1 Unterstützungskasse Nr. 13).

1133. Der Kläger ist auch nicht nach dem Sinn und Zweck des § 8 Abs. 2 GBV 2008 von der Ablösung auszunehmen. Er hat seinen Altersteilzeitarbeitsvertrag nicht im Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der UR 83 abgeschlossen. Die Beklagte hatte ein etwaiges Vertrauen des Klägers in die unveränderte Weitergeltung seiner Versorgungszusage bereits mit ihrem Schreiben vom , mit welchem sie dem Kläger gegenüber die von der ÖTV erteilte Versorgungszusage zum widerrufen hatte, zerstört. Zudem ist in § 12 des Altersteilzeitarbeitsvertrages ausdrücklich auf den Beschluss des Bundesvorstands zum Widerruf vom und die Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat Bezug genommen. Damit war für den Kläger erkennbar, dass mit einer Änderung der Versorgungsregelungen zu rechnen war.

114IV. Der Kläger ist auch nicht nach § 8 Abs. 1 GBV 2008 von der Ablösung ausgenommen. Nach dieser Bestimmung gelten Beschäftigte, die im Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung das 58. Lebensjahr vollendet haben, als rentennah iSd. § 27 UR 83 und genießen „vollen Vertrauensschutz“. Sie erhalten betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe der bisher erteilten Zusage ohne Änderung.

1151. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er ist am geboren und hatte zum Ablösungsstichtag / das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet.

1162. Die Stichtagsregelung ist nicht deshalb unzulässig, weil sie im Einzelfall zu Härten führt. Zum einen ist die Nähe zum Stichtag als solche noch kein Härtefall. Zum anderen verfehlt der Kläger den maßgeblichen Stichtag um mehrere Jahre (vgl.  - zu II 1 der Gründe, EzA BetrAVG § 1 Unterstützungskasse Nr. 13).

1173. Aus der E-Mail der Büroleiterin des Vorstands der Beklagten vom kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es kann offenbleiben, ob die Büroleiterin überhaupt berechtigt war, für die Beklagte bindende Erklärungen abzugeben. Auf die E-Mail kann der Kläger seinen Anspruch bereits deshalb nicht stützen, weil diese E-Mail nicht an ihn, sondern an das Bundesfachgruppen-Vorstandsmitglied D und unter „Cc“ an den Vorsitzenden O gerichtet war und lediglich über den damaligen Stand der Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat unterrichtete. Damit konnte der Kläger allenfalls erwarten, dass die Betriebsparteien in der noch abzuschließenden Gesamtbetriebsvereinbarung Vertrauensschutz für rentennahe Jahrgänge vereinbaren würden. Er konnte jedoch nicht darauf vertrauen, dass sich an diesem Verhandlungsergebnis bis zum Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung nichts mehr ändern würde.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
XAAAI-20328