BAG Urteil v. - 10 AZR 562/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom (VTV) § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom (VTV) § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37; Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom , Erster Teil, Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag Abschn. I und II

Instanzenzug: ArbG Wiesbaden 3 Ca 1715/01 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren des Baugewerbes verpflichtet ist.

Die Beklagte ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, die nach näherer Maßgabe der Bestimmungen des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) Beiträge zu den Sozialkassen von den tarifunterworfenen Arbeitgebern einzieht.

Mit Schreiben vom teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft verpflichtet sei.

Die Klägerin, die einen Arbeitnehmer beschäftigt, unterhält einen Schreinerbetrieb, von dem arbeitszeitlich weit überwiegend von Drittunternehmen hergestellte Deckenteile in Gebäude ua. zum Zwecke des Schallschutzes eingebaut und in geringem Umfang Reparaturarbeiten an derartigen Decken ausgeführt werden.

Seit ist die Klägerin Mitglied des Verbandes der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Baden-Württemberg e.V. (VHK). Der VHK hat mit der Gewerkschaft Holz und Kunststoff und der IG Metall einen für Baden-Württemberg geltenden Manteltarifvertrag für die Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung in Baden-Württemberg vom (im Folgenden: MTV) abgeschlossen.

Nachdem die Klägerin gegenüber der Beklagten die Auffassung vertreten hatte, jedenfalls ab nicht mehr zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren des Baugewerbes verpflichtet zu sein, und die Beklagte mit Schreiben vom erwidert hatte, sie gehe nach wie vor davon aus, dass die Klägerin von den Sozialkassentarifverträgen erfasst werde, machte die Klägerin das vorliegende Verfahren anhängig.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass sie zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft nicht verpflichtet sei. Infolge der Teilnahme entstünden ihr laufend erhebliche Wettbewerbsnachteile gegenüber ihren Konkurrenzbetrieben. Sollte ihre Sozialkassenpflicht festgestellt werden, werde sie ihre Tätigkeit einstellen. Sie falle unter Abschn. II der Einschränkungen der Allgemeinverbindlichkeit des VTV, da sie mittelbar Mitglied eines der in Abschn. I Abs. 2 Buchst. a genannten Verbände geworden sei und seit über einem Jahr mit dem Montieren vorgefertigter Akustikdecken Fertigbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV ausführe. Auch bei der Errichtung von Bauwerken auf klassischem Wege könnten Fertigbauarbeiten ausgeführt werden. Eventuelle Unklarheiten bei der Auslegung der Allgemeinverbindlicherklärung seien zu ihren Gunsten zu lösen. Soweit die von ihr ausgeübte Tätigkeit Merkmale der Fertigbau- und der Trockenbauarbeiten aufweise, sei deshalb davon auszugehen, dass es sich um Fertigbauarbeiten im Sinne der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung handele. Selbst wenn sie von der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV erfasst werde, sei die dann tatsächlich bestehende Tarifkonkurrenz zugunsten des fachlich und räumlich sachnäheren MTV zu lösen. Auch Handwerksbetriebe fielen unter den Begriff der Unternehmen der Holzindustrie. Dieser besage nichts über die Organisation des jeweiligen Betriebs, sondern diene lediglich der Beschreibung der erfassten Tätigkeitsfelder.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, dass sie ab dem nicht mehr zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren verpflichtet ist.

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, die Klägerin sei weiterhin an die Bautarifverträge gebunden. Der Betrieb der Klägerin werde weder von Abschn. I noch von Abschn. II der Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV erfasst. Der Begriff der "Fertigbauarbeiten" sei insofern im Kontext der Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung auszulegen. Dieser verweise in Abschn. II des Ersten Teils hinsichtlich der Rechtsfolge auf Abschn. I Abs. 1, hinsichtlich einer weiteren Voraussetzung auf die Mitgliedschaft in einem der in Abschn. I Abs. 2 Buchst. a genannten Verbände. Konsequenterweise müsse für die Definition der "Fertigbauarbeiten" auf den Begriff im Rahmen der Tarifverträge dieser Verbände zurückgegriffen werden. Nur wenn der Betrieb in den fachlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrags falle, den ein Verband gem. Abschn. I Abs. 2 Buchst. a der Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung abgeschlossen habe, könne eine Tarifkonkurrenz bzw. -pluralität auftreten, deren Auflösung die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung beabsichtige. Eine Auslegung des Begriffs "Fertigbauarbeiten" iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 BRTV/VTV könne dazu führen, dass Betriebe von der Geltung der Tarifverträge für das Baugewerbe ausgenommen würden, ohne zugleich - trotz Verbandsmitgliedschaft - unter die Tarifverträge der Verbände iSd. Abschn. I Abs. 2 Buchst. a der Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung zu fallen. Ein solcher Verweis von Arbeitsverhältnissen in einen tariffreien Raum sei jedoch vom Normgeber nicht gewollt. Dem fachlichen Geltungsbereich gem. § 1 MTV unterfielen nur Industrie-, aber keine Handwerksbetriebe; ferner würden nur solche Betriebe erfasst, die die montierten "Fertigbauteile" zuvor hergestellt hätten. Fertigbauarbeiten lägen nur vor, wenn bei den eigentlichen Bauarbeiten die herkömmliche Arbeitsweise durch das Zusammenfügen bzw. Einbauen vorgefertigter Bauteile ersetzt werde. Der VTV sei im Übrigen gegenüber dem MTV der speziellere Tarifvertrag.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der im Urteil des Landesarbeitsgerichts zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Gründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dass der VTV auch für den Zeitraum ab für die Klägerin gelte und sie dementsprechend gegenüber der Beklagten aus dem Tarifvertrag verpflichtet sei. Bei dem im Betrieb der Klägerin arbeitszeitlich überwiegend durchgeführten Einbau von Zwischendecken aus Holz ua. zu Zwecken des Schallschutzes handele es sich um Trockenbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV. Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 VTV sei wegen der dortigen Rückausnahme auf den Betrieb der Klägerin nicht anwendbar. Die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV erfasse auch den Betrieb der Klägerin. Dieser falle nicht unter Abschn. I Abs. 1 der Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung, da die Klägerin die von ihr montierten Deckenteile nicht produziere und damit nicht vom fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie erfasst werde. Die Vermutungsregel in Satz 2 der Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung nach Abschn. I Abs. 2 Buchst. a greife angesichts der erst am begründeten Mitgliedschaft der Klägerin im VHK ebenfalls nicht. Auch die Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung im Abschn. II könne sie nicht für sich in Anspruch nehmen. Zwar führe sie seit einem Jahr vor In-Kraft-Treten der Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung () Tätigkeiten aus und sei Mitglied im VHK. Bei den von ihr ausgeführten Tätigkeiten handele es sich jedoch nicht um Fertigbauarbeiten im Sinne dieser Einschränkung. Im Hinblick auf den Zweck der Einschränkungsklausel, Tarifkonkurrenzen zu den in Abschn. I der Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung genannten Tarifverträge zu vermeiden, sei der verwendete Begriff der "Fertigbauarbeiten" so auszulegen wie in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV. Die von der Klägerin montierten Deckenteile seien keine Fertigbauteile im Sinne der Bestimmung, worunter, wie die Tarifauslegung ergebe, nur solche fertig an die Baustelle angelieferten Bauteile zu verstehen seien, deren Einbau die herkömmliche Arbeitsweise am Bau ersetze. Wenn man den Einbau sämtlicher nicht vor Ort, sondern vorgefertigt hergestellter Bauteile als Einbau von "Fertigbauteilen" qualifiziere, wäre ein Großteil der Tätigkeitsbeschreibungen des Abschn. V in § 1 Abs. 2 VTV überflüssig. Es sei nicht anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes derartige letztlich unsinnige Vorschriften schaffen wollten. Dagegen füge sich Nr. 13 dann sachgerecht in den Gesamtzusammenhang des Abschn. V von § 1 Abs. 2 VTV ein, wenn solche Tätigkeiten von den dort genannten Fertigbauarbeiten ausgenommen würden, bei denen herkömmlicherweise ua. von Dritten vorgefertigte Bauteile "fertig" eingebaut werden. Da bei diesem Verständnis der "Fertigbauarbeiten" der Einbau von Zwischendecken aus Holz nicht von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV erfasst werde, greife auch die Einschränkungsklausel im Abschn. II der Allgemeinverbindlicherklärung nicht. Der Betrieb der Klägerin werde schon deshalb nicht vom fachlichen Geltungsbereich des MTV erfasst, weil die Klägerin keinen Industriebetrieb unterhalte. Mangels abweichender Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass die tarifschließenden Parteien den Begriff "Industrie" in seiner allgemeinen Bedeutung als Komplementärbegriff zum Handwerk verwendet hätten. Der Betrieb der Klägerin weise jedoch alle Merkmale eines Handwerksbetriebs auf.

II. Dem folgt der Senat im Ergebnis. Die Klägerin ist auch über den hinaus zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren verpflichtet.

1. Der Betrieb der Klägerin fällt unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV. Heranzuziehen sind insoweit folgende bis zur lletzten mündlichen Verhandlun vor dem Landesarbeitsgericht am unverändert gebliebenen tariflichen Bestimmungen des VTV vom :

"§ 1

Geltungsbereich

(1) Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.

Abschnitt I

Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.

Abschnitt II

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Abschnitt III

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.

...

Abschnitt V

Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:

...

13. Fertigbauarbeiten: Einbau oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;

...

37. Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;

...

Abschnitt VI

Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag.

...

Abschnitt VII

Nicht erfasst werden Betriebe:

...

11. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm- (Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden,

..."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird ein Betrieb vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst, wenn arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschn. I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz oder Verdienst bzw. auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an ( - BAGE 85, 81; - 10 AZR 376/96 - BAGE 85, 15). Betriebe, die überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des Abschn. V genannten Tätigkeiten ausführen, fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, ohne dass die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschn. I bis III geprüft werden müssen ( - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 255 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 115; - 10 AZR 669/00 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 244 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 110).

a) Der betriebliche Geltungsbereich des VTV erstreckt sich auf den Betrieb der Klägerin, da dort arbeitszeitlich überwiegend der Einbau von Zwischendecken aus Holz ua. zu Zwecken des Schallschutzes vorgenommen wird und diese Tätigkeit von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 des Beispielkatalogs des VTV erfasst wird.

Zu den Aufgaben des Trockenbaumonteurs gehört auch der Einbau besonderer Materialien und Konstruktionen als Schutz gegen Wärme, Schall und Feuer ( - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 110). Demgemäß entspricht die Montage von Wand- und Deckenverkleidungen dem Merkmal der "Trocken- und Montagebauarbeiten (zB Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen)" in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV. Wenn die Tarifvertragsparteien ein allgemein gefasstes Tätigkeitsmerkmal wie Trocken- und Montagebauarbeiten durch ein Tätigkeitsbeispiel (zB Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen) erläutern, bringen sie damit zum Ausdruck, dass die aufgeführten Beispielstätigkeiten das vorangestellte Tätigkeitsmerkmal erfüllen ( -; - 10 AZR 207/92 - BAGE 74, 238). Weder der Wortlaut noch der tarifliche Gesamtzusammenhang lassen eine Einschränkung dahingehend erkennen, dass Trocken- und Montagebauarbeiten unter Verwendung des Werkstoffes Holz und somit Schreinerarbeiten nicht unter die tarifliche Bestimmung fallen ( - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 70).

b) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass der Betrieb der Klägerin nicht nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII vom VTV ausgenommen ist. Soweit nach Nr. 11 Betriebe des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie nicht erfasst werden, gilt dies ausdrücklich nur, soweit nicht "... Trocken- und Montagebauarbeiten ..." ausgeführt werden. Daraus folgt, dass derartige Betriebe dann, wenn sie solche Arbeiten ausführen, vom VTV erfasst werden sollen ( - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 221 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 95; - 10 AZR 207/92 - BAGE 74, 238).

2. Der VTV gilt auf Grund der Allgemeinverbindlicherklärung mit unmittelbarer und zwingender Wirkung für die Klägerin (§ 5 Abs. 4 TVG).

Der Betrieb der Klägerin wird nicht von einer Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV erfasst. Die für den streitigen Zeitraum einschlägigen Bestimmungen über die Allgemeinverbindlichkeit des VTV verweisen hinsichtlich ihrer Reichweite auf die Einschränkungen gem. dem Ersten Teil der Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifwerken für das Baugewerbe vom (BAnz. S. 1385), die in der Folgezeit keine inhaltliche Änderung mehr erfahren haben. Diese Maßgaben lauten auszugsweise wie folgt:

"Erster Teil

Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag

I.

1. Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland oder Ausland, die unter einen der im Anhang abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am (Stichtag) geltenden Tarifverträge der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, der Sägeindustrie und übriger Holzbearbeitung, der Steine- und Erden-Industrie, der Mörtelindustrie, der Transportbetonindustrie, der chemischen oder kunststoffverarbeitenden Industrie oder der Metall- und Elektroindustrie fallen.

2. Für Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland gilt Abs. 1 nur dann, wenn sie

a) bereits am Stichtag unmittelbar oder mittelbar ordentliches Mitglied des Hauptverbandes der Holz- und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e. V., der Vereinigung deutscher Sägewerksverbände e. V., der Sozialpolitischen Arbeitsgemeinschaft Steine und Erden e. V., des Bundesverbandes der Deutschen Mörtelindustrie e. V., des Bundesverbandes der Deutschen Transportbetonindustrie e. V., des Bundesarbeitgeberverbandes Chemie e. V., der Verbände der kunststoffverarbeitenden Industrie oder eines Arbeitgeberverbandes im Gesamtverband der metall-industriellen Arbeitgeberverbände (Gesamtmetall) waren. In diesem Fall wird unwiderlegbar vermutet, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind.

...

II.

Für Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland, die bereits seit einem Jahr Fertigbauarbeiten ausführen, gilt die Ausnahme gemäß Abschnitt I Abs. 1, wenn sie unmittelbar oder mittelbar Mitglied eines der in Abschnitt I Abs. 2 Buchst. a) genannten Verbände geworden sind."

a) Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen, unter denen sie nach Abschn. I Abs. 2 Buchst. a iVm. Abs. 1 von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen wäre. Hierzu müsste sie als Arbeitgeberin mit Sitz im Inland bereits am Stichtag unmittelbar oder mittelbar ordentliches Mitglied eines der in Abschn. I Abs. 2 Buchst. a genannten Verbände gewesen sein. Die Klägerin hat aber erst zum eine Mitgliedschaft im VHK begründet.

b) Auch die Voraussetzungen des Abschn. II liegen nicht vor. Insoweit kann hier dahinstehen, ob der Begriff der Fertigbauarbeiten im Sinne der Ausnahmeregelung voraussetzt, dass der Einbau von Fertigbauteilen die herkömmliche Arbeitsweise am Bau ersetzt bzw. dass der Betrieb die Fertigbauteile auch selbst herstellt und damit vom fachlichen Geltungsbereich der von den in Abschn. I Abs. 2 Buchst. a der Ausnahmeregelung genannten Verbänden abgeschlossenen Tarifverträge erfasst wird (zur Auslegung von Abschn. II als bloße Rechtsfolgenverweisung vgl. -). Zugunsten der Klägerin kann nämlich unterstellt werden, dass sie Fertigbauarbeiten iSd. Abschn. II ausführt, weil die von ihr mit Wirkung vom an erworbene Verbandsmitgliedschaft im VHK nicht den tatbestandlichen Anforderungen des Abschn. II genügt.

aa) Soweit das Landesarbeitsgericht offenbar davon ausgegangen ist, dass ein Arbeitgeber von der Ausnahmeregelung des Abschn. II iVm. Abschn. I Abs. 1 erfasst wird, wenn er im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung am bereits seit mindestens einem Jahr Fertigbauarbeiten ausgeführt und in der Folgezeit eine Mitgliedschaft in einem der in Abschn. I Abs. 2 Buchst. a aufgezählten Verbände erworben hat, folgt dem der Senat nicht. Diese Auslegung würde für Fertigbauarbeiten ausführende Betriebe eine Art Besitzstandswahrung auf unabsehbare Zeit schaffen, wobei als Stichtag nicht wie in Abs. 1 der , sondern der gelten würde: Betriebe, die spätestens seit Fertigbauarbeiten ausführen, könnten dann dem Unterfallen unter den Geltungsbereich des VTV (allerdings wohl nur mit ex nunc-Wirkung) dadurch entgehen, dass sie in einem von ihnen zu wählenden Zeitpunkt Mitglied eines der in Abschn. I Abs. 2 Buchst. a genannten Verbände werden. Eine sachliche Berechtigung für eine solche privilegierende Regelung ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Abschn. II die Rechtslage bei neu gegründeten Betrieben verkürzt wiedergibt. Die Vorschrift ist so zu lesen, dass die Fertigbauarbeiten ausführenden Betriebe ein Jahr nach Tätigkeitsaufnahme von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst werden, wenn sie bis dahin keine Mitgliedschaft in einem der in Abschn. I Abs. 2 Buchst. a genannten Verbände erworben haben. Diese Auslegung stimmt inhaltlich mit der Fassung der Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV vom überein, die auszugsweise wie folgt lautete:

"III.

...

2. Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Fertigbauarbeiten ausführende Betriebe oder selbstständige Betriebsabteilungen, die nach dem Stichtag neu gegründet werden. Solche Betriebe oder selbstständige Betriebsabteilungen werden jedoch nach Ablauf eines Jahres seit der Produktionsaufnahme von der Allgemeinverbindlicherklärung erfaßt, wenn für sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt die Mitgliedschaft bei einem der unter Nummer 1 genannten Verbände erworben worden ist; sie werden vor Ablauf eines Jahres seit der Produktionsaufnahme erfaßt, wenn für sie die Mitgliedschaft bei einem der Verbände des Baugewerbes begründet worden ist."

Der Normgeber der Allgemeinverbindlicherklärung hat den Bereich der Fertigbauarbeiten ausführenden Betriebe für so bedeutsam gehalten, dass hier auch Neugründungen im Fall einer zeitnahen Mitgliedschaft in einem baufremden Verband aus der Allgemeinverbindlicherklärung herausfallen sollen (vgl. -).

Nur diese Auslegung der Einschränkungsklausel erweist sich als sachgerecht, zweckorientiert und praktisch brauchbar, so dass ihr schon deswegen der Vorzug zu geben ist (vgl. - BAGE 64, 81; - 4 AZR 342/87 - BAGE 56, 227, 235).

bb) Selbst wenn man die Einschränkungsklausel in Abschn. II wegen der unklaren Formulierung für zu unbestimmt und damit nichtig hielte (vgl. Hanau/Kania Anm. zu BAG AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 20; Löwisch/Rieble TVG § 5 Rn. 108), würde sich am Ergebnis nichts ändern. Im Fall der Nichtigkeit der Einschränkungsklausel bestünden nämlich keine Bedenken, die Allgemeinverbindlicherklärung im Übrigen aufrechtzuerhalten, wie sich bei Anwendung der allgemeinen Grundsätze zur (Teil-)Nichtigkeit von Gesetzen ergibt. Die Nichtigkeit einer Norm (zur Rechtsnatur der Allgemeinverbindlicherklärung als "Rechtsetzungsakt eigener Art" - BVerfGE 44, 322; - AP TVG § 5 Nr. 25 = EzA TVG § 5 Nr. 10) zieht nur dann die Unwirksamkeit der Gesamtregelung nach sich, wenn die Gesamtregelung ansonsten ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre. Dies ist bei angenommener Nichtigkeit der Einschränkungsklausel nicht der Fall. Einzige Folge wäre, dass die Fälle, die von der Einschränkungsklausel erfasst werden sollten, nunmehr ggf. nach den Grundsätzen der Tarifkonkurrenz gelöst werden müssten (Hanau/Kania aaO).

3. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird der kraft Allgemeinverbindlicherklärung für den Betrieb der Klägerin geltende VTV nicht durch den MTV verdrängt.

a) Tarifkonkurrenz und -pluralität scheiden schon deshalb aus, weil der Betrieb der Klägerin nicht vom fachlichen Geltungsbereich des MTV erfasst wird. § 1 MTV lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 1

Geltungsbereich

...

fachlich:

a) für die Betriebe, Hilfs- und Nebenbetriebe, für selbstständige Betriebsabteilungen sowie Montagestellen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie einschließlich Sperrholz-, Faser- und Spanplattenindustrie, Herstellung von Fertighäusern, Hallen, Wohnwagen und Reisemobilen

b) für Betriebe verwandter Industriezweige sowie für kunststoffherstellende Betriebe;

c) für Betriebe, die an Stelle oder in Verbindung mit Holz andere Werkstoffe oder Kunststoff verarbeiten."

Der Betrieb der Klägerin ist als Schreinerbetrieb ein holzverarbeitender Betrieb. Der fachliche Geltungsbereich des MTV bezieht nach § 1 Buchst. a MTV aber nur Betriebe der holzverarbeitenden Industrie ein. Allgemein wird der Begriff "Industrie" zum "Handwerk" durch den Unterschied bei der Betriebsgröße, der Anzahl der Beschäftigten sowie dem größeren Kapitalbedarf infolge der Anlagenintensität abgrenzend bestimmt ( - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 213 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 92). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die tarifschließenden Parteien des MTV den Begriff "Industriebetrieb" in seiner allgemeinen Bedeutung verstehen und angewandt wissen wollen ( - aaO).

Beim Betrieb der Klägerin handelt es sich um einen Handwerksbetrieb. Ein solcher liegt vor, wenn die Arbeiten überwiegend mit der Hand nach den Methoden des einschlägigen Handwerks ausgeführt werden, für einen bestimmten Kundenkreis (Einzelfertigung) und nicht auf Vorrat angefertigt wird und wenn es sich um einen kleineren, weniger technisierten Betrieb handelt ( -). Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich beim Betrieb der Klägerin, der nur einen Arbeitnehmer beschäftigt, um einen Handwerksbetrieb iS dieser Rechtsprechung handelt. Auch aus dem Vortrag der Klägerin ergeben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte, vielmehr macht sie ohne nähere Substantiierung nur geltend, eine "schematische Abgrenzung" zwischen Industrie- und Handwerksbetrieben sei nicht möglich.

b) Für eine Einbeziehung von Handwerksbetrieben in den fachlichen Geltungsbereich des MTV dürfte im Übrigen auch keine Tarifzuständigkeit des VHK bestehen. Ein Tarifvertrag ist nichtig, soweit eine Vereinigung, die an sich tariffähig ist, für einen Geltungsbereich, für den sie nach ihrer Satzung nicht zuständig ist, einen Tarifvertrag abschließt (vgl. - BAGE 99, 310). Ein solcher Tarifvertrag vermag die Wirkungen, die das Tarifvertragsgesetz dem Tarifvertrag beilegt, nicht auszulösen ( - BAGE 16, 329, 332 f.; - 1 AZR 109/58 - BAGE 7, 153, 155 f.). Gem. § 3 der Satzung des VHK können nur Unternehmer oder Unternehmen der Holzindustrie und verwandter Industriezweige sowie der Kunststoffverarbeitung und die Vereinigungen dieser Personen Mitglieder des VHK werden. Holzverarbeitende Handwerksbetriebe werden danach von der Satzung nicht erfasst.

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
JAAAB-93554

1Für die Amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein