BAG Urteil v. - 10 AZR 594/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: TV über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 18; TV über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom § 1 Abs. 2 Abschn. II

Instanzenzug: LAG Frankfurt/Main, 16 Sa 1559/07 vom ArbG Wiesbaden, 1 Ca 1516/06 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten über Beitragsansprüche nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum von Dezember 2001 bis November 2002.

Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Die Beklagte zu 1) besitzt seit eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, die zuletzt bis verlängert wurde. Sie ist seit in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer L mit dem Elektrotechnikerhandwerk eingetragen. Die Beklagte zu 2) ist persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1). Daneben war sie ebenfalls persönlich haftende Gesellschafterin der B GmbH & Co. KG sowie der T GmbH & Co. KG, die beide in den Jahren 2001 und 2002 baugewerbliche Tätigkeiten ausübten.

Welche Tätigkeiten die Beklagte zu 1) im Streitzeitraum ausübte, war zwischen den Parteien streitig. Nachdem aber die Klägerin sich den Vortrag der Beklagten zu eigen gemacht hat, ist Gegenstand des Revisionsverfahrens die insoweit nunmehr unstreitige Tätigkeit der Beklagten, wonach ihre Arbeitnehmer zum überwiegenden Anteil der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Weichen vormontiert haben. Die beschäftigten Schlosser führten Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten an den Maschinen und Kleingeräten der Auftraggeber aus, die Weichenschlosser montierten die jeweils in Einzelteilen auf den Baustellen angelieferten Gleisweichen vor, damit diese dann von Gleisbaufacharbeitern eingebaut werden konnten. Die Hilfsarbeiter führten Zuarbeiten und Unterstützungsarbeiten für die vorgenannten Schlosser und Weichenschlosser durch. Die Kraftfahrer bewegten Baufahrzeuge der Auftraggeber.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, bei diesen Arbeiten handele es sich um Gleisbauarbeiten iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 18 VTV.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 35.160,00 Euro zu zahlen.

Die Beklagten haben zu ihrem Klageabweisungsantrag vorgetragen, die von ihren Arbeitnehmern durchgeführten Weichenmontagearbeiten seien keine Gleisbauarbeiten im tariflichen Sinne. Zwar könne nach dem allgemein gebräuchlichen Sprachgebrauch die Montage von Weichenteilen an der Baustelle unter den Begriff der Gleisbauarbeiten fallen, jedoch sei der Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm dahin gegangen, den Begriff einzuschränken, da andernfalls ein unangemessen weiter betrieblicher Geltungsbereich des VTV eröffnet werde. Der Begriff der Gleisbauarbeiten in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 18 VTV sei nur so zu verstehen, wie es aus der Regelung in § 94 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom in Verbindung mit der dazu gehörigen Anlage 18 hervorgehe. Nur diese beschrieben die insofern relevanten Gleisbautätigkeiten detailliert und beschränkten den betrieblichen Geltungsbereich auf das darin enthaltene Berufsbild des Gleisbauers. Zwar gehöre dazu auch das Montieren und Demontieren von Weichen, aber nicht die Tätigkeiten, die dem Berufsbild des Weichenschlossers/Weichenmechanikers zuzuordnen seien. Bei diesen handele es sich nicht um einen von den Handwerkskammern anerkannten Lehrberuf, sondern um eine durch die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu erwerbende Zusatzqualifikation, die von der Deutschen Bahn AG durchgeführt werde. Im Rahmen der Ausbildung zum Gleisbaufacharbeiter würden Tätigkeiten und Kenntnisse der Montage von Weichen vermittelt, die sich auf die Montage der Weichenfahrbahn beschränkten. Diese bestehe aus den Bauteilen der Zungenvorrichtung, den Zwischenschienen, des Herzstückes, der Fahrschiene mit Radlenkern und den Schienenbefestigungsmitteln. Nur das Zusammenfügen dieser Bauteile gehöre zu den in der Anlage 18 zu § 94 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft genannten Tätigkeiten. Weichenmechaniker/Weichenschlosser seien speziell insbesondere für die Montage des Weichenverschlusses und die Montage der Weichenstellvorrichtung fortgebildete und mithin weiterqualifizierte Gleisbaufacharbeiter.

Die Arbeiten unterfielen auch nicht den allgemeinen Vorschriften des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV. Diese Vorschrift sei einschränkend insoweit auszulegen, als darunter nur solche Arbeiten fallen könnten, die in Abschn. V in den genannten Beispielstätigkeiten erwähnt werden. Dieser regele detailliert und abschließend die baulichen Tätigkeiten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr im nun noch streitigen Umfang stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz zu 2/3 der Klägerin und zu 1/3 den Beklagten wie Gesamtschuldnerinnen auferlegt und die Kosten des Berufungsverfahrens insgesamt den Beklagten. Mit ihrer Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des klageabweisenden arbeitsgerichtlichen Urteils, während die ZVK beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe

Die Revision ist unbegründet. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht im entschiedenen Umfang der Klage stattgegeben.

A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, es sei zwar zweifelhaft, ob das Hauptvorbringen der Klägerin den Anspruch schlüssig begründe, jedenfalls aber folge aus dem eigenen Vortrag der Beklagten, den die Klägerin sich zu eigen gemacht habe, dass es sich bei den geschilderten Tätigkeiten um Gleisbauarbeiten iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 18 VTV, jedenfalls aber um bauliche Tätigkeiten iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV gehandelt habe.

B. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten den Angriffen der Revision stand.

I. Die Zahlungsansprüche der Klägerin sind begründet in § 18 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom in den für die Kalenderjahre 2001 und 2002 gültigen Fassungen. Der Betrieb der Beklagten zu 1) unterfiel im Streitzeitraum dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV, so dass diese die Beiträge schuldet. Als persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1) haftet die Beklagte zu 2) für diese Verbindlichkeiten nach § 161 Abs. 1, § 128 Satz 1 HGB.

Der VTV war im gesamten Streitzeitraum in sämtlichen Fassungen für allgemeinverbindlich erklärt, so dass es unerheblich ist, dass die Beklagten ihrerseits nicht Mitglieder einer der tarifvertragschließenden Verbände des VTV waren (§ 5 Abs. 4, § 4 Abs. 2 TVG).

II. Der Betrieb der Beklagten zu 1) unterfiel dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV im gesamten Klagezeitraum.

1. Für die Frage, ob im Betrieb der Beklagten vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasste Tätigkeiten verrichtet worden sind, ist auf die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) und nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst, aber auch nicht auf handels- und gewerberechtliche Kriterien abzustellen abzustellen (st. Rspr., vgl. - und - 10 AZR 698/05 - BAGE 120, 97; - 10 AZR 576/05 - BAGE 120, 1; - 10 AZR 392/05 -; - 10 AZR 119/04 -; - 10 AZR 182/03 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 263; - 10 AZR 105/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 193 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 79). Betriebe, die überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV genannten Tätigkeiten ausführen, fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, ohne dass die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschn. I bis III geprüft werden müssen (st. Rspr., vgl. - und - 10 AZR 698/05 - aaO.; - 10 AZR 576/05 - aaO.; - 10 AZR 392/05 -; - 10 AZR 488/03 -; - 10 AZR 182/03 - aaO.; - 4 AZR 41/83 - BAGE 45, 11). Erläutern die Tarifvertragsparteien ein solches Tätigkeitsbeispiel in einem Klammerzusatz, bringen sie damit zum Ausdruck, dass die im Klammerzusatz genannten Beispiele das Tätigkeitsbeispiel erfüllen (vgl. -; - 10 AZR 1018/94 -; - 10 AZR 207/92 - BAGE 74, 238).

2. Bei den von den Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag ausgeübten Tätigkeiten ihrer Arbeitnehmer handelte es sich um bauliche Tätigkeiten iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 18 VTV, nämlich Gleisbauarbeiten. Dies ergibt die Auslegung des Begriffs.

a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., zB - zu 3 a der Gründe, BAGE 93, 229).

b) Auch nach Ansicht der Beklagten gehören nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Montagearbeiten der Weichenteile zu den Gleisbauarbeiten.

aa) Ein Gleis ist die Fahrbahn der Schienenfahrzeuge. Beim Eisenbahngleis ist es Teil des Eisenbahnoberbaus, bestehend aus Schienen, Schwellen, Schienenverbindungs- und Befestigungsmitteln. Zum Gleisbau gehören alle Arbeiten zur Herstellung und Erhaltung des Oberbaus von Schienenbahnen (Brockhaus Enzyklopädie 21. Aufl. Stichworte "Gleis" und "Gleisbau"). Gleisbau ist der Neubau von Gleisen und Weichen, ihre Erneuerung (Umbau) und Unterhaltung (Meyers Enzyklopädisches Lexikon Stichwort "Gleisbau"). Weichen sind Teile der Gleise, ohne die es unmöglich wäre, dass Schienenfahrzeuge von einem Gleis auf ein anderes Gleis wechseln. Sie bestehen aus einer Konstruktion miteinander verbundener Gleise (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort "Weiche"; vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch Stichwort "Weiche"). Diese Definitionen entsprechen, worauf das Landesarbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat, auch dem in der Technik gebräuchlichen Sprachgebrauch (Enzyklopädie Naturwissenschaft und Technik 2. Aufl. Stichwort "Gleis", "Schiene" und "Oberbau").

bb) Zu Unrecht rügen die Beklagten, dass der allgemeine bzw. der in der Technik gebräuchliche Sprachgebrauch nicht tauglich seien für die Ermittlung des Begriffsinhalts tarifvertraglicher Begriffe. Da Tarifverträge die deutsche Sprache verwenden, ist auch deren Bedeutungsinhalt zunächst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu ermitteln und sodann, falls Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, nach dem in den beteiligten Berufskreisen üblichen Verständnis.

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff des Gleisbaus in einem anderen Sinne als in dem oben erläuterten verstanden wissen wollten. Wenn die Beklagten darauf hinweisen, dass die Tarifvertragsparteien in Abschn. V bauliche Tätigkeiten besonders kennzeichnen wollten, so trifft dies zu. Die Gleisbauarbeiten gehören gerade zu den im Katalog des Abschn. V in § 1 Abs. 2 VTV erwähnten Arbeiten.

cc) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass das Vormontieren von Gleisweichen auch nach den berufsrechtlichen Vorschriften zu den Gleisbauarbeiten gehört. Auch die Beklagten möchten § 93 Nr. 9 und 10 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom (BGBl. I S. 1102) heranziehen, um den Bedeutungsinhalt des Begriffs "Gleisbauarbeiten" zu ermitteln. Sie verkennen nicht, dass danach das Verlegen von Gleisen und Weichen und das Instandhalten von Gleisen und Weichen Gegenstand der Berufsausbildung sind. Nach § 97 Abs. 3 der Verordnung soll der Prüfling im schriftlichen Teil der Prüfung ua. in den Prüfungsbereichen "Bau und Instandhaltung von Gleisen, Bau und Instandhaltung von Weichen" geprüft werden. Es kommen Aufgaben insbesondere im Prüfungsbereich "Bau und Instandhaltung von Weichen" aus den Gebieten "Oberbau", "Konstruktion von Weichen" und "Instandhaltung von Weichen" in Betracht. Der Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gleisbauer/zur Gleisbauerin (Anlage 18 zu § 94 der Verordnung) sieht in Nr. 9 das Verlegen von Gleisen und Weichen vor und dort unter e) insbesondere "Weichen montieren und einbauen" und in Nr. 10 "Instandhalten von Gleisen und Weichen" unter i) "Weichen anhand der Vorgaben in Weichenkarteiblättern prüfen und Mängel beseitigen" und unter k) "Höhenlage und Richtung der Weichen aufnehmen und Weichen demontieren". Wenn die Beklagten meinen, dass gerade daraus eine einschränkende Auslegung folgen müsse, wonach die von ihren Mitarbeitern durchgeführten Tätigkeiten nicht darunter fielen, da sie Gegenstand einer Zusatzqualifikation, die von der Deutschen Bahn AG angeboten werde, seien, ist dies nicht nachvollziehbar. Es bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die Weichenverschlüsse und den Weichenantrieb, also die Weichenstellvorrichtung, nicht zum Berufsbild des Gleisbauers gehören sollten. Im Gegenteil sind Kenntnisse und Fertigkeiten auch in diesem Gebiet notwendige Bestandteile der Gesamtherstellung der Weiche und damit des Gleiskörpers. Wenn sich Spezialisierungen für bestimmte Tätigkeiten entwickeln, ändert dies nichts daran, dass es sich insgesamt noch um Gleisbauarbeiten handelt.

3. Nach den zutreffenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts unterfällt die Vormontage von Gleisweichen außerdem der allgemeinen Vorschrift des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV. Zu den sogenannten baulichen Leistungen zählen alle Arbeiten, die, wenn auch nur auf einem kleinen oder speziellen Gebiet, der Erstellung, Änderung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Ein Gleis ist ein Bauwerk, weil die Tarifvertragsparteien hierunter irgendwie mit der Erde verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihr ruhende, aus Baustoffen oder Baumaterialien mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen verstehen. Hergestellt bzw. instandgesetzt wird ein solches Bauwerk, wenn Arbeiten durchgeführt werden, die dazu bestimmt sind, entweder eine neue Gleisanlage zu erstellen oder eine bestehende Gleisanlage wieder in einen funktionsfähigen Zustand zu versetzen. Die Erstellung oder Instandsetzung funktionstüchtiger Gleisweichen gehört dazu, weil nur so die Gleisanlage ihrer Zweckbestimmung als Fahrbahn für Schienenfahrzeuge genügen kann. Die Arbeiten sind unmittelbar auf das Bauwerk der Gleisanlage bezogen und gehören auch, wie aus den berufsrechtlichen Bestimmungen hervorgeht, zum herkömmlichen baulichen Bereich.

Der Einwand der Beklagten, wonach es sich verbiete, die allgemeinen Vorschriften neben dem Katalog des Abschn. V des § 1 Abs. 2 VTV heranzuziehen, geht zum einen ins Leere, da die von den Arbeitnehmern der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend geleisteten Arbeiten bereits unter ein Beispielsmerkmal dieses Katalogs fallen, nämlich Nr. 18, zum anderen ist diese Ansicht auch unzutreffend. Wenn in Abschn. V ausdrücklich als "Beispiele" bezeichnete Tätigkeiten behandelt werden, so setzt dies voraus, dass dieser Katalog nicht abschließend ist. Die Tarifvertragsparteien wollten lediglich ganz besonders häufig vorkommende Tätigkeiten erfassen, um die weitere Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 VTV zu ersparen.

Dies führt nicht zu einem unangemessen weiten Geltungsbereich des VTV. Insbesondere fallen keineswegs Stahlproduzenten und Baustoffzulieferer ohne weiteres unter den fachlichen Geltungsbereich, da sie eben keine baulichen Leistungen erbringen.

4. Die Verfahrensrüge der Beklagten, wonach das Landesarbeitsgericht ihnen Gelegenheit hätte geben müssen, darzulegen, an welchem Teil der Weiche welche Mitarbeiter welche Arbeiten vorgenommen haben, ist unbegründet. Selbst wenn die Beklagten hätten vortragen können, dass 10 % der Arbeitszeit an der Weichenfahrbahn, 20 % an Weichenverschlüssen und 70 % an der Weichenantriebsmontage aufgewandt worden wären, so hätte dies an der Entscheidung nichts geändert, da diese Arbeiten sämtlich Teil der Gleisbauarbeiten sind.

5. Gegen die Berechnung der Höhe der Ansprüche haben die Beklagten keine Einwendungen erhoben.

Fundstelle(n):
KAAAD-20972

1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein