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BAG Urteil v. - 1 AZR 65/01

Gesetze: BetrVG § 112 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 9; BGB § 222; BGB § 284; BGB § 288; BGB § 613 a; ZPO § 850; SGB IV § 14

Leitsatz

1. Der Anspruch auf eine Sozialplanabfindung unterliegt nicht der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 BGB, sondern der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB.

2. Die Sozialplanabfindung ist weder Lohn bzw. Gehalt noch ein anderer Dienstbezug iSd. § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB oder eine andere anstelle oder als Teil des Lohnes vereinbarte Leistung iSd. § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB. Sie soll nicht Leistungen entgelten, die der Arbeitnehmer erbracht hat. Sie bezweckt vielmehr den - zukunftsgerichteten - Ausgleich oder die Milderung der Nachteile, die dem Arbeitnehmer durch eine Betriebsänderung entstehen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2002 S. 903 Nr. 17
RAAAB-93453

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BAG, Urteil v. 30.10.2001 - 1 AZR 65/01

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