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FG Münster 05.04.2000 10 K 5746/99 Kg, NWB direkt 36/2006 S. 6

Ermittlung der Höchstbetragsgrenze bei Kindergeld

Von BAföG-Leistungen sind unter Anwendung des objektiven Netto-Prinzips die tatsächlichen Aufwendungen und nicht nur eine Kostenpauschale abzuziehen. In einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den erzielten BAföG-Bezügen stehen jedenfalls die Studiengebühren, Aufwendungen für Bücher und Kopierkosten.

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